Zitat von "timotimo"Ich stimme da mringhoff zu, was AMLB´s Frage angeht. Allerdings sieht das Gericht das mit derPKW-Zulassung anders, den Link hatte ich oben ja schon gepostet. Würe bedeuten: Sonntagsfahrverbot, egal ob PKW- oder LKW-Zulassung. Leuchtet mir zwar nicht ein, ist aber vom OLG so entschieden worden.
Kommt drauf an, wenn Du einen "PKW" hast mit einem zGG von 4,6t (!), einer Trennung von Fahrerkabine und Ladefläche und das auch noch gewerblich zur Güterbeförderung einsetzt, dann ist das doch durchaus verständlich, wenn das Urteil in DIESEM Fall so lautet.
Hier mal das Urteil, auf das Du Dich beziehst:
BayOLG München, Aktenzeichen: 1 ObOWi 219/03
Ein Leichtnutzfahrzeug mit Pkw-Zulassung muss sich unter bestimmten Voraussetzungen an die Geschwindigkeitsbegrenzung für Transporter halten, auch wenn er als »geschlossener Pkw« zugelassen ist. Dies stellte jetzt nach einer Mitteilung der Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) das Bayerische Oberste Landesgericht (OLG) in einem Urteil fest. Das Urteil beschäftigte sich mit einem als Pkw zugelassenen Transporter, dessen Innenraum lediglich mit Fahrer- und Beifahrersitz ausgestattet war. Das Fahrzeug war aber als »Pkw geschlossen« zugelassen. In den Fahrzeugpapieren war das Leergewicht mit 2,315 Tonnen, das zulässige Gesamtgewicht mit 4,6 Tonnen angegeben. Der Fahrer wurde bei einer Kontrolle mit 160 km/h gestoppt. Die Richter urteilten, dass das Fahrzeug als Transporter im Sinne eines LKW zu beurteilen sei und die für über 2,8 Tonnen schwere ausgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung für dieses Fahrzeug gelte. Es sei Lkw-typisch ausgestattet und zur Güterbeförderung bestimmt. Das Fahrzeug habe außerdem den Grenzwert von 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht überschritten. Deshalb könne der Transporter nicht nach Paragraph 23 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung als Pkw eingeordnet werden. Fazit: Der Fahrer muss 250 Euro Bußgeld zahlen.