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  2. mringhoff

Beiträge von mringhoff

  • Mittelklasse Kabel - Marktübersicht...

    • mringhoff
    • 23. März 2006 um 13:21

    Hmm, dann hatten wir wohl nur Pech...

    Z.B. Lastmulticore LMM mit BI-18-Kabel: Erste Lieferung gut, zweite Bestellung nach ca. 1 Jahr: die Kabel waren viel steiffer, härter und glänzender. Ist wohl schnittfester. Die Produktbezeichung wurde aber nie geändert...

    Z.B.: RCA-Kabel "GRCA": stabile, flexible Cynchkabel, zweite Lieferung (ca. 1-2 Jahre später): Kabelquerschnitt um ca. 60-70% größer und somit unhandlicher und unflexibler. Stecker blau+rot statt rot+weiss. Auch hier wieder exakt die gleiche Produktbezeichung!

    Z.B.: XLR-Verlängerungen mit "MK-2"-Kabel: Hier hatten wir sogar in einer einzigen Lieferung zwei verschiedene "Versionen" des MK-2-Kabels. Die einen glänzten halt mehr und die anderen waren matt. Hat jetzt nicht weiter gestört, trotzdem nicht gerade ein Zeichen von Kontinuität in der Herstellung.

    Die Qualität der Produkte und auch die Montage der fertig konfektionierten Kabel sind aber deswegen nicht schlecht, bitte nicht falsch verstehen. Aber nervig ist das schon, wenn man nie sicher gehen kann, daß bei einer Nachbestellung eines Kabels auch wirklich das selbe Kabel kommt...

  • Mittelklasse Kabel - Marktübersicht...

    • mringhoff
    • 22. März 2006 um 23:08
    Zitat von "neo9183"


    Gibt ja noch Schulzkabel falls das jemand kennt...

    Die Jungs haben leider eine etwas sehr wechselnde Qualität. Da kanns schon mal sein, daß Du, wenn Du ein Kabel ein zweites Mal nach einer gewissen Zeit bestellst ein völlig anderes kommt, obwohl es exakt die gleiche Produktbezeichnung hat. Das ist uns sage und schreibe bei drei verschiedenen Produkten passiert (XLR-Verlängerung, Lastmulticore und RCA-Kabel). Irgendwann meint immer wohl einer, man müsse das Produkt ändern. Warum kann man dann nicht auch die Bezeichung ändern?

    Auch sind Fehllieferungen gerne an der Tagesordnung, aber dafür sind sie umso kooperativer bei der Beseitigung derselben (wohl Routine :)

    Ansonsten sind sie preislich durchaus attraktiv.

  • Laut AGB immer Vermietung?

    • mringhoff
    • 22. März 2006 um 13:31
    Zitat von "BillBo"


    Version 2 (eigene AGB) ist in Form vorgefertigter Standardverträge seitens öffentlicher/ behördlicher Auftraggeber (Kulturamt, Kirchen, ....) durchaus gängige Praxis. Von manchem Ausschreibungstext ganz zu schweigen.


    Bei Ausschreibungen machen wir eigentlich schon länger nicht mehr mit, der Aufwand erstmal alles durchzulesen, wo auch schon jede kleinste Schraube mit drauf steht ist ja schon mal zeitaufwendig. Und dann macht man ein Angebot, wo man ja auch noch etwas dran verdienen möchte und schon bist Du wieder zu teuer. Fazit: Bei dem Ertrag lohnt sich der Aufwand nicht mehr. Und dann darfst Du monatelang auf Dein Geld warten. Kleinaufträge an die öffentliche Hand ohne Ausschreibungen ist kein Thema, aber die anderen Jobs dürfen gerne andere Kollegen machen:-)

    Zitat von "BillBo"


    Version 3 (zappeln lassen) ist tägliche R&R – Wirklichkeit. Leider.


    Und nicht nur R&R. Viele Agenturen beauftragen Dich auch inzwischen schon auf den letzten Drücker. Aber es kommt, wie es kommt. Wenn noch Kapazität da ist, dann gehts auch kurzfristig, wenn nicht, dann nicht.
    Voraussetzung bleibt aber immer ein unterschriebener Auftrag (incl. angenommener AGB).

    Zitat von "BillBo"


    Zu Deiner expliziten Aufsplittung in Vermietung und Service wäre es tatsächlich interessant zu wissen, ob das im Ernstfall bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch so durchgeht. Standest Du – oder ein Mitleser - schon mal vor dem Problem?

    In der Tat, das wäre interessant zu wissen :) Wir standen glücklicherweise nie vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem Kunden. Mit Hilfe der AGB-Vereinbarungen sowie etwas Kulanz etc. konnten wir bislang jede Problematik aus dem Weg schaffen.
    Da unsere "Global-Player" aus dem deutschen Raum ihre AGB ebenso aufgebaut haben, bin ich weiterhin der naiven Meinung, daß diese großen Firmen ihre AGB wohl auch durch einen Rechtsanwalt etc. abgesegnet haben.

  • Laut AGB immer Vermietung?

    • mringhoff
    • 22. März 2006 um 11:56

    Wir haben das sowohl in den AGB als auch in den jeweiligen Angeboten deutlich stehen, daß es sich um eine Gerätemiete handelt. Bei Veranstaltungen mit Lieferung /Auf-Abbau etc. steht dann ein zweiter Dienstleistungssektor "Service" neben der Gerätemiete auf dem Angebot, der nach Bedarf ebenfalls von uns gebucht werden kann. Der Werksvertrag gem. BGB bezieht sich daher nur auf den Service. Die Vermietung läuft extra. Das hat natürlich auch haftungsrechtliche Hintergründe.

    Ein Vergleich mit den AGB von Kollegen zeigt, daß dies auch die gängigste Art ist. Es wäre daher auch interessant zu wissen, ob dies auch rechtlich einwandfrei ist.

    billbo: Zur Akzeptierung der AGB durch die Kunden: Mir ist es übrigens noch kein einziges Mal untergekommen, daß ein Kunde (wohlgemerkt gewerblich) Passagen aus oder gar die ganzen AGB nicht akzeptiert oder geändert hat. Und wir haben auch mit vielen Agenturen zu tun, die sich in dem Bereich sicher auskennen.

    Was allerdings schon ein paar mal vorgekommen ist: Ein Kunde bastelt seine eingene Auftragsbestätigung (Erwähnung von Material und Personal incl. Preis etc.), natürlich ohne unsere AGB zu akzeptieren. Wir bitten dann höflich das durch uns formulierte Angebot zu unterzeichnen (anzunehmen), eben aus in diesem Thread erwähnten Gründen. Hat bisher immer auch so funktioniert.

    Wer nicht will, hat entweder irgendetwas vor oder verbirgt irgenwelche Risiken, zumindest scheint es ein anstrengender Kunde zu sein. Man muss ja nicht jeden Job machen...

  • Gesellschaft!?

    • mringhoff
    • 21. März 2006 um 14:13
    Zitat von "KGB"


    Ich finde nicht, dass das kleinlich ist.


    ich meinte damit die IHK-Gebühr...
    Im Vergleich zum Umsatz eines Vollerwerbsbetriebs wird wohl die Höhe des IHK-Beitrags kaum entscheidungsbegründend sein, wenn es um die Wahl der Gesellschaftsform geht

    Zitat von "KGB"

    Gut....die IHK will zunächst "nur" 150 Euro. Aber das Geld ist ja auch VÖLLIG rausgeschmissen


    :)
    (ich würde das in die Reihe mit GEZ, Gema und Co. einreihen. Irgendwo haben alle Organisationen ihre Daseinsberechtigung. Aber....
    Nun gut, das wäre mal was für einen eigenen Thread)

  • Laut AGB immer Vermietung?

    • mringhoff
    • 19. März 2006 um 16:39

    Das Equipment wird ja in jedem Fall immer dem Kunden vermietet. Egal, ob er das ab Lager mietet oder ob er das mit Service (Anlieferung, Aufbau etc.) bucht.

    Je nach Konstellation der AGB kann es sogar sein, daß der Gefahrenübergang (also der Punkt, von wo ab der Kunde für das Equipment haftbar ist) bereits ab Lager und nicht ab Location ist. Das heißt, daß ein unverschuldeter Verkehrsunfall mit dem Transporter des Equipments im Verantwortungsbereich des Kunden fällt, also Du normal Deine Rechnung stellen kannst und der Kunde keine Veranstaltung durchführen konnte.
    Nun gut, diejenige Firma möchte ich sehen, die das dann auch durchzieht, aber wenn man mal so die AGB mancher Kollegen durchliest, dann sind solche Vereinbarungen nicht selten...

  • Haftung bei Ausfall einer Veranstaltung

    • mringhoff
    • 19. März 2006 um 16:32
    Zitat von "ADMIN"

    Hallo, aufwachen!!! Nicht Strafrecht, ZIVILRECHT...

    Der Schuldbegriff ist im Straf- und Zivilrecht relativ gleich:

    "Bei der Frage nach der Verantwortlichkeit für einen bestimmten Erfolg spricht man von Verschulden und meint damit Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Rechtsfolge ist meist eine Verpflichtung zu Schadensersatz. Die Terminologie betrifft vor allem das Deliktsrecht, das strukturell dem Strafrecht ähnelt, wo man bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches Vorsatz und Fahrlässigkeit als Schuldformen verstand. Im Zivilrecht hat sich also die im Strafrecht überholte Zuordnung erhalten"

    Zitat aus dem Wikipedia:
    http://de.wikipedia.org/wiki/Schuld

    Wie gesagt, egal ob Straf- oder Zivilrecht, Schadensersatzforderungen können also nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit gestellt werden.

  • Gesellschaft!?

    • mringhoff
    • 19. März 2006 um 16:22

    Die Vorteile einer GmbH gegenüber einer BGB-Gesellschaft bzw. Einzelunternehmen können sein:

    - Erkennbare Abhebung von Nebenerwerbsbetrieben (wichtig für Lieferanten und Kunden)

    - Steuerliche Konstruktionen mit dem Gehalt des GF (ist ja schliesslich bei der GmbH angestellt). Kann sich bei gewissen Konstellationen als günstiger herausstellen.

    - Nun neu: Der zu privaten Zwecken gestellt Firmenwagen kann demnächst nur noch bei Angestellten (hier auch wieder z.B. der GF) als volle Geschäftsausgabe (unter Berücksichtigung der 1%-Klausel) geltend gemacht werden.

    - deutlichere, klar strukturierte und festgesetzte Verhältnisse zwischen Kapitalgeber (Gesellschafter) und handelnden Unternehmern (GF, Angestellte etc.). Das müsste bei der BGB-Gesellschaft alles vertraglich geregelt sein und wird daher meist nicht gemacht. Bei Auflösungserscheinungen gibts daher dort mehr Probleme.

    - Solidarische Haftung: Bei einer BGB-Gesellschaft haftest Du auch voll für Deinen Partner. Wenn er Mist baut, selbst kein Geld hat, dann können die Gläubiger sich zu 100% bei Dir bedienen...

    gibt sicher noch mehr Gründe...

    Gründe gegen die GmbH:
    (wenn man mal von Problemen der Kapitalbeschaffung für das Stammkaptial absieht)
    Gründungskosten (Notar, HR-Eintrag)
    höhere Kosten bei Buchführung (Bilanzierung notwendig)
    höhere Grundgebühr bei der IHK
    (nun gut, jetzt werde ich kleinlich :)

  • Haftung bei Ausfall einer Veranstaltung

    • mringhoff
    • 18. März 2006 um 14:29
    Zitat von "ADMIN"


    Konkreter Schaden einer abgesagten Konferenz? Hm....

    kann je nach Größe weitaus teurer kommen, als ein Konzert. Es bedeutet, daß diese wieder neue veranstaltet werden muss (und zum zweiten Mal fällt erneut Saalmiete, Catering, Agenturkosten, Einladungs- und Verwaltungsaufwand, evtl. Reisekosten von Teilnehmern und Referenten, Gehaltsaufwendungen für kompletten Vorstand etc. Die Liste wird sicher länger, wenn sich findige Rechtsanwälte daran machen :)

    Zitat von "ADMIN"


    3.) Ja, wenn kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen, dann wäre das ein Fall für die Firmenhaftpflicht...


    Das ist die Frage. Wenn ein Schadensersatz ausgeschlossen wurde, dann sollte nicht mal die Haftpflicht zahlen müssen...

    Zitat von "ADMIN"

    4.) Ihr schleppt doch alle ein Toolcase mit Euch rum. Dort einen kleinen Behringer-Mischer rein...


    Ich glaube, hier ging es ja mehr um eine theoretische Annahme des Komplettausfalls.
    Sicher dürfte das sehr unwahrscheinlich sein und jeder vernünftiger Techniker reißt sich in diesem Moment alle Beine aus dem Leib um irgendetwas zu retten oder zu improvisieren.
    Ich sehe diese Diskussion eher als juristisches Fachsimpeln unter Laien... :)

  • Haftung bei Ausfall einer Veranstaltung

    • mringhoff
    • 18. März 2006 um 14:15
    Zitat von "ADMIN"

    Nein, schuldhaft bedeutet, dass durch Dein Handels bzw. Unterlassen etwas verursacht wurde.

    Der juristische Schuldbegriff ist da etwas differenzierter, als der Schuldbegriff aus dem Lexikon.
    Vgl. Mezger, Strafrecht, § 35, S. 265 ff.: "Schuldhaft handelt nach geltendem Recht, wer 1. zurechnungsfähig ist, 2. vorsätzlich oder - in besonders bestimmten Fällen - fahrlässig handelt.

    Es kann also juristisch sehr wohl sein, daß einer einen Mißstand verursacht hat, aber jedoch keine Schuld hat.

    Ein ganz netter Beitrag zum Thema Schuldbegriff:
    http://www.strafrecht.euv-frankfurt-o.de/lehrstoff/grun…huld/schuld.htm

  • Gesellschaft!?

    • mringhoff
    • 18. März 2006 um 13:45
    Zitat von "Criz"


    Natürlich gibt dir eine Bank auch einen Kredit als GmbH, wenn die GF persönlich haften, aber sie tut das nicht gerne!
    Vor allem weil das mit der Bürgschaft nicht immer so einfach ist, wie Du dir das Denkst.
    Was passiert, wenn Der GF ausscheidet? Dann gibts wieder Papierkrieg! Was passiert im Todesfall? Etcpp.

    Für Banken ist das kein größeres Problem.
    Sie fordern neue Bürgschaften oder andere Sicherheiten bzw. reduzieren den Kreditbetrag, bevor sie den alten GF aus der Verpflichtung entlassen.

    Die GmbH ist in Deutschland eine sehr beliebte Geschäftsform und sehr häufig anzutreffen. Die Banken wären blöd, wenn sie sich das Geschäft entgehen lassen würden. Mit ein paar Zettel und Unterschriften mehr (Sicherheiten) und schon ist der Bank die beschränkte Haftung egal...


    Zitat von "Criz"


    Das mit der GbR ist wie folgt.
    Die GbR wird als Tochtergesellschaft der GmbH im Handelsregister eingetragen, Gesellschafter sind die haftenden Personen aus der GmbH.
    So praktizieren das hier einige VA-tech Firmen.

    Ist mir ehrlichgesagt neu und ganz verstehen tu ich es auch nicht ganz.
    Eine GbR ins HR eingetragen ergibt doch eine OHG?

    Was meinst Du mit den haftenden Personen aus der GmbH?

    Und wie ist das mit der "Tochter"? Ist die GbR eine Gesellschafterin der GmbH?
    Und wer hat jetzt das Kapital (sprich das Equipment)?
    Und wer handelt auf dem Markt (macht also die Veranstaltungen)?

    Und wie wird dann untereinander abgerechnet?

  • Haftung bei Ausfall einer Veranstaltung

    • mringhoff
    • 17. März 2006 um 17:03
    Zitat von "Stephan Graeske"

    Also inzwischen habe ich erfahren, dass man gesetzlich nur bei schuldhaftem Verhalten in die Verantwortung genommen werden kann. Ob der Ausfall eine gepflegten Gerätes oder ein Unfall auf der Hinfahrt schuldhaft ist bezweifele ich.

    Eine kleine Übersicht der Folgen aus der Nichterfüllung eines Werksvertrag:
    http://dejure.org/gesetze/BGB/634.html

    Dort vor allem wichtig ist der §636. In diesem Zusammenhang steht der §280+281 BGB (Schadensersatz wg. Nichterfüllung). Hier spricht das BGB davon, daß nur wenn der Unternehmer den Umstand, weshalb der Schaden eingetreten ist, "zu vertreten" hat (Schuld daran trägt), eine Schadensersatzforderung gerechtfertigt ist. Schuld bedeutet grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

    Interessant ist evtl. §323 BGB. Der Kunde kann also bei Nichterfüllung vom Vertrag zurücktreten. Ich sehe darin also die Höchststrafe, die eine Firma damit erleiden kann, wenn sie nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt.

    Eine weitere Schadensersatzforderung kann ich jetzt nicht erkennen. Interessant ist daher, inwieweit Richter die Grenze des §280/281 ziehen.

    In §639 (Haftungsausschluss) wird betont, daß ein Haftungsausschluss nicht gilt, wenn der Mangel arglistig verschwiegen oder der Unternehmer eine Garantie übernommen hat. Das bedeutet im Umkehrschluss, daß in den sonstigen Fällen ja ein Haftungsausschluss wirksam ist...

    (das alles mal aus juristischer Laiensicht, also ohne Gewähr)

  • Haftung bei Ausfall einer Veranstaltung

    • mringhoff
    • 17. März 2006 um 15:26

    Wir haben auch per AGB einen weitergehenden Schadensersatz ausgeschlossen, bzw. auf Auftragswerthöhe begrenzt. Ich weiß jedoch nicht, ob das so ohne weiteres rechtlich Bestand haben wird. Sicherlich nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

    Mir ist aber auch kein Fall bekannt, bei dem die AGB-Klausel nicht gegriffen hätte. Wäre also durchaus mal interessant, näheres darüber in Erfahrung zur bringen.

    In diesem Rahmen wäre zu klären, ob das NICHTmitführen von Sparequipment bei wichtigen Veranstaltungen üblich ist oder fahrlässig oder grob fahrlässig?

  • 4-poligen Speakonausgang wie in diesem Fall zu benutzen???

    • mringhoff
    • 17. März 2006 um 15:10
    Zitat von "klaas"

    das wäre ja nichts anderes als wenn ich 2 speakonkabel hätte, den speakonausgang nutze und nach 1000 std. einfach das entsprechend andere kabel verwende.


    richtig, nur preiswerter und kleiner...

    Zitat von "klaas"


    Problem: ein schneller tausch, falls live mal ein kanal ausfällt, dauert bei schraubkemmen länger.

    Na dann mach zwei solcher "Adapter" ans Gerät und das Umstecken geht dann mind. 10 sec. schneller.

    Wahrscheinlicher wäre allerdings, daß entweder das Netzteil der Endstufe durchbrennt (dann nützt der zweite Kanal auch nichts mehr) oder daß der Lautsprecher geschossen wird...

  • 4-poligen Speakonausgang wie in diesem Fall zu benutzen???

    • mringhoff
    • 17. März 2006 um 15:01
    Zitat von "klaas"

    - ich möchte wchseln, damit die endstufe nicht einseitig genutzt wird. nach etwa tausend betriebsstd. würde sich sonst der eine ständig benutzte kanal sicherlich anders anhören als der völlig ungenutzte.

    Hmm, hab zwar noch keine Erfahrung, welch hörbaren Unterschied eine einseitige Belastung einer Endstufe das ausmachen würde, aber ehrlichgesagt mach es doch einfach so:

    Bau Dir einen Adapter: loses Ende 2polig auf eine Speakonkupplung (gibt es auch inzwischen) 1+/1-. Dann verwendest Du die Schraubklemmen hinten an der Endstufe und nicht mehr den Speakonausgang. Das kleine Teilchen baumelt dann immer fest hinten dran (in einem zukünftigen Case dürfte das ja kein Problem sein). Und nach 1.000 Stunden klemmst Du das Ding einfach an die anderen beiden Klemmen. Das wäre die preiswerteste Lösung...

  • Gesellschaft!?

    • mringhoff
    • 17. März 2006 um 13:01
    Zitat von "Criz"

    Wer es ernst meint, gründet eine GmbH... wobei wir meinen es sehr Ernst, die Jobs sind auch sehr ernst aber das Geld in Cash is erst in ein paar Monaten so weit...gelte ich deswegen als unprofessionell? ;)

    Nein anderstrum: Wer eine GmbH gründet, meint es ernst...

    Zitat von "Criz"


    In Regelfall lohnt sich die GmbH von der Haftung her auf jeden Fall.
    Weil: Kredite bei Banken werdenü über eine parallel laufende GbR abgewickelt, bei der Du persönlich haftbar bist. Das Tagesgeschäft wird wie gehabt über die GmbH abgewickelt. Das bringt etwas mehr Sicherheit in die ganze Sache.
    Klar, Banken werden wir garantiert keinen Kredit geben, wenn Du eine GmbH bist ;)

    ??? Ihr gebt Banken Kredit? (Ich denke mal, das Wort "wir" ist hier zuviel)
    Banken geben GmbHs natürlich auch Kredit, warum denn nicht? Eine Bürgschaft des GF für die Verbindlichkeiten der GmbH und schon ist dieser in der Haftung.
    Nur, wenn der GF nichts hergibt und die GmbH auch schlecht darsteht, dann haperts an der allgemeinen Kreditwürdigkeit und nicht an Haftungsfragen.

    Mich wundert Eure Konstellation GbR und GmbH etwas. Wie gesagt, den Banken ist das egal, solange sie Euch in die persönlichen Haftung nehmen können (bei der GmbH halt durch eine Bürgschaft). Hinzu kommt, daß Ihr ja dann für zwei Gesellschaften Buchhaltung und Bilanz erstellen müsst. Und wie ist das mit dem Vermögen? Die Bank gibt eurer GbR Kredit (für Anschaffungen), aber das Equipment wird von der GmbH vermietet? Gibts dann eine Untervermietung GbR an GmbH? Also so etwas wie eine Betriebsgellschaft und eine Besitzgesellschaft. Lohnt sich der ganze Aufwand oder habe ich das nur falsch verstanden?

    Und was konkret vestehst Du als "Sicherheit", die die GmbH in die ganze Sache bringt? Welche Haftungskonstellation meinst Du denn genau?
    Wie gesagt: Bei grober Fahrlässikeit (und Vorsatz, aber den unterstellt man ja jetzt niemandem), bist Du als GF genauso in der Haftung. Und die Anwälte der großen Versicherungen bzw. die Staatsanwälte sind sehr findig im Argumentieren, wenn es um viel Geld geht. Da kann sich schon mal eine vermeintlich leichte Fahrlässigkeit in eine grobe wandeln...

  • Gesellschaft!?

    • mringhoff
    • 17. März 2006 um 10:20
    Zitat von "Criz"

    Also eine GmbH lohnt sich, sobald 50% des Stammkapitals in Form von materiellen Werten und die anderen 50% in Form von Euronen vorhanden sind. Das sollte man so schnell wie möglich umsetzen, alleine der Haftung wegen.

    "Lohnen" wird es sich eher, wenn 100% des Stammkapitals in bar eingebracht wird. Denn für das Sachgründungskapital benötigt man einen unabhängige Schätzung und die kostet Geld.
    Ein Barkapital einbringen läuft ohne Kosten und damit kannst Du dann aber Deine Ware kaufen.

    Stichwort Haftung: das wird bei der GmbH viel zu überbewertet. Bei Geldgebern / Banken bist Du als GF sowieso durch Bürgschaften oder anderen Sicherheiten in der Verpflichtung.
    Für den normalen Gewerbebetrieb gibt es die Handelndenhaftung. Wenn Du als GF etwas zu verantworten hast, weil Du etwas grob fahrlässig oder vorsätzlich getan hast, dann nützt Dir die ganze beschränkte Haftung nichts.
    Die Haftungsbeschränkung bei der GmbH macht nur beim gewöhnlichen Betrieb bzw. unverschuldetem Konkurs Sinn. Aber das spielt ja am Anfang der Gewerbegründung keine Rolle.
    Für den gewöhnlichen Betrieb gibt es Versicherungen (Betriebshaftpflicht). Es wäre also wichtiger, daß man die Haftpflichversicherung schnell policiert, weniger daß man die GmbH eingetragen bekommt.


    Zitat von "Criz"

    Alternative ist die englische Limited. Von der Rechtslage her adäquat und das Stammkapital kann mit 1€ festgelegt werden. Auch die Gründung ist bei der Ltd. sehr sehr einfach und geht schnell über die Bühne.


    Das wäre für mich eigentlich gar keine Alternative. Die Ltd. geniesst hier in Deutschland einen sehr zwielichtigen Ruf inzwischen. Durchaus verständlich: Die, die kein Geld haben oder in die Firma geben wollen, gründen eine Ltd.
    Nebenbei darf man die Folgekosten einer ausländischen Firma nicht vergessen. (Stichwort Steuer und Buchhaltung).
    Eine Kurzinfo gibt es z.B. unter:
    http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/u…srecht/limited/

    Zitat von "Criz"

    Aber bis Ende des Jahres will die Regierung das GmbHG geändert haben -> Mindeststammkapital 10.000€ und für die Gründung braucht es dann nur noch zwei Tage.


    Ich finde, wer eine GmbH gründet, der will in der Veranstaltungstechnik seinen Job ja wohl etwas größer aufziehen, als die üblichen Hobbybetriebe. Und da ist ein Stammkapital von 25.000 EUR ja nicht besonderst viel, wenn man bedenkt, was so an Wert im Lager rumsteht

  • Pioneer cdj 200 spricht etwas dagegen?

    • mringhoff
    • 17. März 2006 um 09:59

    Danke für die Info, könnte auch evtl. der Fehler bei uns gewesen sein, zumindest erklärt es, warum der Fehler später nicht reproduzierbar war.

  • Brauche eure hilfe: Wie beleuchten???

    • mringhoff
    • 16. März 2006 um 18:08
    Zitat von "sydon"

    hi, aber du hast soeben auf einen eintrag vom 14.12.2003 geantwortet !

    ja, nicht ganz, aber der Ball ist ja trotzdem schon längst vorbei :)

    Würde mich mal interessieren, wie das jetzt ablief.

    Ein "Schwarz-Weiss-Ball" als Motto bezieht sich aber eher auf die geforderte Verkleidung im Fasching sprich Abendgarderobe. Es soll also etwas vornehmeres sein.
    Wenn der Veranstalter ein passendes Licht dazu wünscht, dann hat das nicht immer damit zu tun, daß man schwarz und weiß erzeugen muss. Es sollte halt etwas edler zugehen, weniger Blinkendes, weniger Bunt, die Spiegelkugel finde ich da ganz nett. Einfach mehr Ball als Party...

    Sollte das Motto wortwörtlich so gemeint sein, dann muss aber eher die Deko schwarz und weiß sein und die Beleuchtung sollte dies ohne farbliche Verfälschung erhellen. Schwarzlicht ist da in diesem Bereich auch ganz nett.

    Aber der Fasching ist ja nun (glücklicherweise) vorüber.... :)

  • Steel kaufen

    • mringhoff
    • 15. März 2006 um 09:34

    In manchen "Musikhäusern" sind eben Musiker als Verkäufer oder gelernte Einzelhandelskaufleute. Die haben normalerweise mit BGV und VStättV etc. nichts am Hut.
    Sollte aber meiner Meinung nach schon zum Hintergrundwissen der dortigen Verkäufer gehören...

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