1. Home
  2. Chat
  3. Forum
  4. Kalender
    1. Termine
    2. Karte
  5. Lexikon
    1. Letzte Änderungen
  6. Marktplatz
    1. Bewertungen
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Alles
  • Alles
  • Artikel
  • Forum
  • Termine
  • Lexikon
  • Marktplatz-Eintrag
  • Seiten
  • Erweiterte Suche
  1. PA-Forum
  2. mringhoff

Beiträge von mringhoff

  • Kalkulation von Verbrauchsartikeln

    • mringhoff
    • 23. September 2005 um 11:40

    Bei uns läuft das so:
    - Spareequipment wird berechnet, wenn der Kunde eins wünscht, alles was wir freiwillig mitgeben/mitnehmen natürlich nicht.
    - Gobos werden in Rechnung gestellt, wenns besondere sein sollen, die wir nicht haben und herstellen lassen müssen
    - Farbfilter sind beim Mietpreis der Scheinwerfer dabei, der Kunde hat aber kein Anspruch darauf, daß sie neu sind. Wenns spezielle sein sollen, die wir sonst nicht haben, werden sie berechnet. Wenn ein Kunde mehr Farbfilter braucht (z.B. für Fremdequipment) als er bei uns Scheinwerfer mietet, dann berechnen wir da auch noch was dazu.
    - Batterien bei Sendeanlagen sind für einen üblichen Tageseinsatz dabei, bei Langzeitmiete muss der Kunde dann selber welche kaufen.
    - Nebelfluid ist auch im Mietpreis der Nebelmaschine dabei.
    - Gaffa etc. wird oft kulanterweise mal ne Restrolle mitgegeben, wenn ein Kunde danach fragt. Ganze Rollen werden aber berechnet.
    - Defekte Brenner: wenns offensichtlich durch unsachgemäßes Handeln passiert ist, dann wird er berechnet. Wenn mal was durchbrennt, gehen wir mal von Verschleiß aus und berechnen nichts.
    - Molton: Je nachdem. Kleine gebrauchte Stücke zum abdecken sind gratis, vor allem wenn wir selbst auf Job sind. Sollte ein Kunde Molton für bestimmte Dinge wünschen, dann wird er normal vermietet, bzw. gleich verkauft. Gebrauchter Molton ist je nach Location hinterher manchmal gar nicht mehr zu gebrauchen...
    - Kabel: Schukokabel ist bei gleichzeitiger Gerätemiete meist gratis, kommt auf die Mengen drauf an. Auch alle Zubehör- und Verbindungskabel (XLR, Klinke etc.) ist umsonst. Tonmulticore kostet, Lichtmulticore/Lastkabel ist bei kleineren Mengen im Paketpreis der Lichtanlage dabei, ansonsten wirds per lfm abgerechnet. CEE-Kabel kosten ebenfalls per lfm.
    Bei kleineren Jobs läufts aber meist auf eine Kabelpauschale raus.

    Grundsätzlich: Je höher der Auftragswert, desto kulanter gehen wir mit dem Verbrauch um. Wozu ein paar Euros extra auf die Rechnung setzen, ist nur umständlich und ärgert eher den Kunden...

  • Kontrolle beim zurückgebrachter Technik

    • mringhoff
    • 22. September 2005 um 14:35

    Na, dann setzt Euch doch mal auf ein Bier zusammen und überlegt gemeinsam, wie Ihr denn das unter Euch so machen wollt.

    Wenn Ihr alle auf Lieferscheine verzichtet, dann solle es aber auch keine Streitereien geben, wenn man mal 2 Kabel in Rechnung stellt, wenn diese fehlen. Kann ja immer passieren...

  • Kontrolle beim zurückgebrachter Technik

    • mringhoff
    • 22. September 2005 um 14:11
    Zitat von "jaan2204"

    Also muss der Kunde nicht jedesmal den Lieferschein unterschreiben um die Übernahme der aufgeslisteten Artikel anzuerkennen.


    Nein, aber es dient im Zweifelsfall der Beweisführung.
    Die vertragliche Einigung findet ja durch die Annahme eines Angebotes statt. Voraussetzung: Du hast ihm ein Angebot gemacht (mündlich oder schriftlich) und der Kunde hat es angenommen (mündlich, schriftlich oder durch Handlen, in dem er das Material so mitnimmt). Nur, was hilft alles mündliche, wenn der Kunde sagt, es war günstiger vereinbart oder Gerät XY wurde ihm nicht mitgegeben... Wenns zum Streit kommt, dann zählen Nachweise. Sonst steht Aussage gegen Aussage.


    Zitat von "jaan2204"

    Eine einmalige Unterschrift unter eine Gesamterklärung zu bekommen, ist sicherlich kein Problem. Problmatisch ist bei einigen, jedes mal eine Mietvertrag aufzusetzen bzw. Lieferschein unterschreiben zu lassen-ist zwar blöd- aber naja.


    Welche Gesamterklärung? Höchstens die Anerkennung von AGB, aber was hilfts, wenn im Einzelfall der Kunde zwar nichts gegen die AGB hat, sondern behauptet, er habe nur einen Plattenspieler mitgenomen und nicht zwei....

    Ich weiß ja nicht, wieviel Jobs Du in der Woche hast, aber schon allein zur Übersicht ist es von nöten, alles schriftlich zu sammeln, sonst geht auf Dauer immer mal was verloren. Wenn mal ein guter Kumpel ein Mischpult einfach mal etwas länger behält, merkt man es immer, wenn der Lieferschein im Büro rumhängt und nicht erst dann, wenn der nächste das Gerät braucht...

    Zitat von "jaan2204"


    Mein Gedanke war:
    Erstellen einer AGB mit allen relevanten Punkten. Gleichzeitig in diesen Vordruck formulieren, dass der Kunden im Falle dessen, dass er auf eine Lieferschein/Vertrag verzichtet automatisch die gesamte Auflistung auch ohne Unterschrift anerkannt und diesbezüglich die erforderlich Verantwortung übernimmt. So eine Erklärung lässt man einmal unterschreiben und händigt noch ein Formular dem Kunden aus. Darauf würden dann alle weiteren Aktionen basieren. Wenn der Kunden dann doch einen Lieferschein will, kann er ihn jederzeit verlangen. Wenn er aber darauf verzichtet, erkennt er die Auflistung der Technik und die AGBS stillschweigend an. Man könnte ja den Lieferschein zusätzlich noch online hinterherschicken und eine Einspruchsfrist gegen die Aulistung von 24h geben. Kommt dann nichts zurück, müßte er diesen ja auf alle Fälle anerkannt haben. Funktioniert das?

    Ich glaube nicht, daß ein Richter in einem Streitfall dies so ohne weiteres diese AGB akzeptieren würde.
    Vgl. AGB-Gesetz §10 Abs. 5 und 6. (fingierte Erkärungen, Fiktion des Zugangs). Solche Klauseln sind unwirksam.

    Der Kunde könnte ja behaupten, daß er nie einen Lieferschein bekommen hat (Fax ist in der Firma untergegangen, Mail hing im Spamfilter etc.). Oder hinterher einfach behaupten, daß er das Gerät XY, das auf dem Lieferschein aufgeführt ist gar nicht erhalten hat.
    Eine kleine Unterschrift auf die oben erwähnte Auflistung, die Du ja scheinbar doch machst und schon sind alle Probleme gelöst...


    Zitat von "jaan2204"


    Eine Unterschrift für einen Vordruck bekommt man ohne Problem, immer wieder ständig Mietvertrage/Lieferschein finden manche Dauerkunden blöd. Was machen um trotzdem über Menge und Zustand der Geräte Sicherheit zu haben?


    Alles mal relativ sehen, wenn ein langjährig Bekannter mal ein Gerät mitnimmt, oder mal ein paar Kabel etc. dann kann man ja von dem Schriftkram absehen. Alles eine Frage Deiner Einschätzung Deiner Kunden.

    Ansonsten bricht sich doch Keiner einen Zacken aus der Krone, wenn er mal schnell einen Lieferschein unterschreibt. Bei uns ist das Gang und Gäbe, auch bei kleinsten Dryhire-Sachen. Bislang gabs noch keinen Kunden der darüber erstaunt war.

    Einfach nicht soviel Aufhebens um den Lieferschein machen. Lieber das Equipment noch mal kurz erklären und durchgehen, mit dem Lieferschein vergleichen, etwas über den Job nachfragen bla bla "...und dann bitte hier noch kurz ein Autogramm da unten auf die Zeile" ... "und hier der Durchschlag ist eine schöne Liste zum Abhaken, damit Du beim Aufräumen wieder weißt, was von uns ist...." bla bla... fertig.
    Wenn man natürlich den Lieferschein so präsentiert, als ob er ein Haus kaufen würde, dann kommt beim Kunden sicherlich ein mulmiges Gefühl auf :)

  • Kontrolle beim zurückgebrachter Technik

    • mringhoff
    • 22. September 2005 um 11:47

    Nein, so eine Formulierung in den AGB, die ja eine automatische Anerkennung eines anderen Vertrages voraussetzt, ist natürlich nicht zulässig.

    Das Problem liegt nur in der Beweisbarkeit. Ein Vertrag kommt ja zustande mit all den Pflichten und Vereinbarungen. Wenn der Kunde auch irgendwann mal Deine AGB anerkannt hat (am besten beweisbar mit einer Unterschrift auf irgendeinem Auftrag oder Lieferschein früher), dann ist ja vertraglich alles geregelt.

    Eine Unterschrift tut ja nicht weh, ist aber für Kunden, die das schon immer so gemacht haben natürlich etwas sonderbar, wenn es nun aufeinmal sein muss.

    Mein Tipp dazu: Alle Aufträge und Bestellungen wenns geht schriftlich bestätigen (als Angebot rausfaxen oder per pdf mailen). Das schafft erstmal eine individuelle Vertragsgrundlage und mit dem Abholen des Equipments hat er durch sein "schlüssiges Handeln" das Angebot anerkannt. Außerdem können so schon Missverständisse, die es auch immer wieder bei den besten Kunden geben kann, vermieden werden.

    Zweiter Tipp: Jeden Kunden dennoch einen Lieferschein ausstellen. Die Problemkunden müssen es ja nicht unterzeichen, sie bekommen einfach nur den Zettel mit. Das ist immer gut, wenn man viele Einzelteile dabei hat, da freut sich jeder, wenn alles schön aufgelistet da steht.

    Zum Beweis der Abholung vielleicht am besten zu zweit sein, dann hast Du im Problemfall immer noch einen Zeugen. Wie gesagt, die Unterschrift an sich ist nicht notwendig, es erleichtert nur die Beweisbarkeit. Verträge können auch mündlich bzw. durch "schlüssiges Handeln" geschlossen werden.

    Und irgendwann unterschreibt halt mal einer den Zettel, weil er so da rumliegt mit Kugelschreiber, einfach aus Gewohnheit... :)

  • Richtiges Anschlagen - Praxis

    • mringhoff
    • 22. September 2005 um 10:49
    Zitat von "timotimo"

    Camco oder RST

    lt. meinen Unterlagen hat weder Camco noch RST diese "Steelflex". Oder ist das neu?

    Wie vertragen sich die Steelflex eigentlich mit der BGV C1, wo doch Drahtseile keine Ummatelung haben darf (§7 Abs.6). Muss also doch wieder mit Stahl extra gesafet werden?

  • Traversenlift (brauche Empfehlung für 150 KG)

    • mringhoff
    • 22. September 2005 um 10:01
    Zitat von "Discotechniker"


    wo liegen denn die lifte preislich?

    bei rund 700 bis 800 EUR netto, je nach Anzahl...

  • Richtiges Anschlagen - Praxis

    • mringhoff
    • 22. September 2005 um 09:57
    Zitat von "Privateer"


    Wir verwenden zum Anschlagen der Traverse Textilschlaufen mit Stahlseilkern, z.B. genannt "Steelflex". ...

    Kannst Du mir da mal Infos drüber geben? Website? Lieferanten in Deutschland?

    Über Google kommt nichts sinnvolles dabei raus :(

    Danke!

  • Kontrolle beim zurückgebrachter Technik

    • mringhoff
    • 20. September 2005 um 10:45

    Du musst aber unterscheiden zwischen Privatkunden/Verbraucher und gewerbetreibenden Kunden (Kaufleuten). Aussage 2 und 3 ist richtig bei Privatkunden, bei Gewerbekunden reicht Aussage 1 und die 2 und 3 schadet ganz sicher nicht.

    Der Privatkunde muss die AGB einmal in Schriftform ausgehändigt bekommen haben, weil sie sonst nicht gelten. Um dies zu beweisen, ist es angebracht, entweder die AGB gleich auf der Rückseite dabei zu haben oder, falls diese extra ausgegeben werden, diese Ausgabe quittieren zu lassen.

    Kaufleute müssen sich selbst um die AGB der Geschäftspartner kümmern. Sie unterzeichnen ja auch den Satz, daß die AGB gelten, also sollte jeder Kaufmann auch so schlau sein, diese erstmal zu lesen. Verbraucher sind da etwas geschützter, da sie normalerweise weniger Geschäftserfahrung haben als Kaufleute. Die AGB müssen entweder einsehbar sein (z.B. in den Geschäftsräumen, im www etc.) oder auf Anfragen geschickt werden können.

    Wenn Du nicht immer zwischen Privatkunde und Kaufmann unterscheiden kannst oder willst, dann würde ich immer die Regelung für die Privatkunden bevorzugen, denn sicher ist sicher. Es ist nämlich nicht immer so einfach. Wenn z.B. der Geschäftsführer der Firma XY, mit der Du schon länger im Geschäft bist, für seine Geburtstagsfeier etwas braucht, ist er Privatkunde, da der Anlass ja nicht geschäftlich ist...

  • Vertragsprobleme in einer 3-er Konstellation (Kd.-Vermittler

    • mringhoff
    • 20. September 2005 um 10:35
    Zitat von "slaytalix"


    Der Vermittler hat wie gesagt Anlage nebst Truss, Lichteffekten an den Kunden verkauft & fürchtet seinerseits Konventionalstrafen, wenn er nicht rechtzeitig liefert. Die PA ist vor Ort bei der Spedition.

    Verstehe ich das richtig, daß der Vermittler nur deshalb bei Dir mieten wollte, weil die Verkaufsware nicht rechtzeitig da war?
    Die Mietanlage ist dann sozusagen bis zum Eintreffen der Verkaufsware nur ersatzweise im Einsatz? Dann müsste ja auch der Vermittler für die Kosten aufkommen oder?
    Dann wäre es umso deutlicher, daß der Vermittler der eigentliche Auftraggeber ist und nicht der Kunde.

    Zitat von "slaytalix"

    Auf Grund auch meiner kurzfristigen "Buchung" mit AB am Mittwoch sowie Stornierung auch am Mittwoch Abend hat der Vermittler noch Mittwoch abends einen anderen Vermieter gefunden.


    Aufgrund dieser Kurzfristigkeit sehe ich auch so, daß der Vermittler kaum weniger Zeit hatte, eine Mietanlage zu finden, als er es bei der Reservierung bei Dir hatte.

    Zitat von "slaytalix"

    @ Mringhoff: Bei nur 3 x 3 m vom Vermittler zur Verfügung gestellten Truss kann ich eben dies nicht installieren, wenn schon 2 Konusverbinder fehlen, Anderes war nicht geplant


    schon klar.
    Ich hätte in diesem Fall dem Vermittler gesagt, er möge bis spätestens zum Aufbautermin diese fehlenden Verbinder nachliefern und wäre auf jeden Fall dort zum Aufbauen erschienen. Falls die Verbinder dann immer noch nich da gewesen wären, hättest Du einfach alles sowei aufbauen können, wie möglich. Also DJ-Platz und was sonst noch so ohne Traverse eben geht. Oder, wenn es nur 2 Verbinder gewesen sind, dann hättest du ja 2x3m aufbauen können.
    So wäre der schwarze Peter auf alle Fälle immer beim Vermittler gelegen.
    (Immer vorausgesetzt, daß er der Auftraggeber für Dich war und nicht der Kunde)

  • Raum schwarz gestalten

    • mringhoff
    • 19. September 2005 um 16:35

    Der Molton hält auch mit Gaffa an der Wand. Es soll ja nur vorübergehend und nicht für mehrere Wochen oder Monate sein oder?
    Notfalls mit dem Tacker nachhelfen (direkt in den Putz).

    Ich glaub nicht, daß schwarze Farbe sich so leicht überweisseln lässt.

    (und nebenbei ist das glaub ich ein Thema fürs Party-PA-Forum :)

  • Vertragsprobleme in einer 3-er Konstellation (Kd.-Vermittler

    • mringhoff
    • 19. September 2005 um 16:26
    Zitat von "Johnny"

    ... Er - mit nichts als einem unbestätigtem Angebot für den Kunden in der Hand - reist an, liefert Material um eine Dienstleistung zu erbringen ...

    Nein, er war noch gar nicht vor Ort, der Rückzug fand noch während den Vorbesprechen statt.

    Zitat von "Johnny"


    ...Somit haben sich Slaytalix und der Vermittler bis zum Eintreffen vor Ort offensichtlich in einem Konsens befunden, der darauf abzielte, die Veranstaltung mit gemeinsamem Material ans Laufen zu bekommen und sie nachher einem Dritten in Rechnung zu stellen - was bei Provisionsgeschäften nun mal nicht unüblich ist. Slaytalix' Handlungen lassen sich samt und sonders als "auf Veranlassung durch den Vermittler" ausgeführt interpretieren und somit ist hier schon eine Beauftragung zu erkennen - der Kunde selbst hat keine einzige diesbezügliche Aktion erkennen lassen. Die Sache ist von Anfang an "dumm" gelaufen...

    Da ja slaytalix ja noch keine weiteren Handlungen vollzogen hat, außer daß der dem Kunden (auf Anweisung des Vermittlers) ein Angebot geschickt hat, kann man diese noch als "Einigungsphase" bei der Vertragsverhandlung sehen. War man sich einig, daß der Auftrag nicht durch den Kunden, sondern durch den Vermittler erfolgen und dem Kunden nur eine Rechnung zugeschickt werden sollte, dann stimme ich Dir überein. Dann aber hätte die Auftragsbestätigung nicht an den Kunden, sondern an den Vermittler erfolgen und als Kopie wenn nötig an den Kunden geschickt werden sollen.

    Für Deine These spricht auch, daß nicht der Kunde, sondern der Vermittler sich um eine neue Technikfirma bemüht hat und dieser auch noch die Mehrkosten bei slaytalix einfordern möchte und nicht der Kunde. Alles Anzeichen dafür, daß der Vermittler den Auftrag vom Kunden erhalten hat, Technik bereit zu stellen.

    Nun, die wahre Konstellation wird wohl etwas schwierig sein, herauszufinden, dazu ist dies wohl auch nicht der richtige Ort. Mein Tipp daher an slytalix:
    Mal sehen, was kommt. Es wird nicht alles so heiß gegessen, wie gekocht. Vielleicht passiert ja auch gar nichts mehr.

    Sollte aber dennoch mal eine Rechnung vom Vermittler über Schadensersatz ins Haus flattern, dann kannst du es ja zuerst mal mit meinen og. Vorschlägen versuchen. (Dein AB war ein Angebot an den Kunden und der hat noch nicht zugesagt, Du dafür aber Dein Angebot zurückgezogen. Keine weiteren Argumente zur Schadenssatzhöhe etc.)Sollte der Vermittler aber weiterhin auf sein Recht bestehen, weil er mehr Johnnys Ansicht ist, dann würde ich mir mal anwaltliche Hilfe nehmen.
    Wie Du merkst, es ist alles nicht ganz so einfach, das hier aus der Ferne zu beurteilen...

    Halt uns doch auf dem Laufenden, würde mich interessieren wie es weitergeht...

  • Traversenlift (brauche Empfehlung für 150 KG)

    • mringhoff
    • 19. September 2005 um 15:48

    Doughty Strata MK2
    150kg, 5,22m
    gibts in zwei Versionen: Turnbuckle-Base (2 Rollräder) und Roller-Base

    http://www.doughty-engineering.co.uk/

    Ich finde die Dinger von der Verarbeitung etwas besser als Work oder VMB. Ist aber meine subjektive Empfindung im Direktvergleich.

  • Richtiges Anschlagen - Praxis

    • mringhoff
    • 19. September 2005 um 15:39
    Zitat von "JR_Soundman"


    Ich würde dir vorschlagen die Truss mit einer Rundschlinge um alle Gurte zu hängen, und das ganze dann mit einem 12mm Steel sichern.
    Ich meine man darf keine Last in die Ketten-Verkürzer hängen.

    Wäre auch mein Vorschlag.
    Anschlagen mit Rundschlingen, wenn über dem T-Träger noch Platz ist, dann sparst Du Dir auch noch die Trägerklemme. Rundschlinge rum, gegen Verrutschen sichern (zweimal um T-Träger) und um alle Gurte des Truss.
    Das ganze mit Stahl, oder wenn Du Ketten hast, dann eben mit diesen safen.

    Die Last im Stahl oder Ketten zu hängen find ich schlecht fürs Material (Reibstellen am Truss, Ecken im Stahl über T-Träger). Die Rundschlingen halten alles ganz wunderbar sanft. Ich bevorzuge die schwarzen Spezialrundschlingen für den VT-Bereich, da diese farblich sich besser einfügen als die grünen oder violetten Standartrundschlingen...

  • Richtiges Anschlagen - Praxis

    • mringhoff
    • 19. September 2005 um 15:30
    Zitat von "timotimo"


    Trägerklemme am T-Träger: nach der Diskussion hier: http://www.paforum.de/phpBB/viewtopic.php?t=39380&highlight=tr%E4gerklemme wohl nicht die beste Wahl.

    Das ist aber eine andere Trägerklemme.

    Die in dem o.g. Thread besprochene Klemme war eine schweizer Spezialentwicklung (ohne deutsches TÜV-Gutachten) für Zelt-Profile, also nicht für T-Träger.

  • Vertragsprobleme in einer 3-er Konstellation (Kd.-Vermittler

    • mringhoff
    • 19. September 2005 um 13:12
    Zitat von "Johnny"

    Auch wenn es scheint, dass es keinen Vertrag "Slaytalix <=> Kunde" gegeben hat (...)weiss ich nicht, ob die Vereinbarung zwischen Slaytalix und dem "Vermittler" einfach so ausser Acht gelassen werden kann. Dort hat es m. E. nämlich (formfrei) eine Vereinbarung über die Durchführung einer provisionierten Dienstleistung gegeben (...)

    Sicher, eine Vereinbarung mit dem Vermittler gab es auch, keine Frage. Aber wie weit diese geht, sehe ich anders.
    Die Vereinbarung lautete mehr über die Einbeziehung das Materials als Vermittlungsprovision. Die Entscheidung, ob die Dienstleistung überhaupt durchgeführt wird, oblag wohl dem Kunden, der ja auch das Angebot bekommen hat. Die nicht erfolgte Annahme durch den Kunden kann nicht durch die Annahme durch den Vermittler ersetzt werden.

    Aus den Ausführungen von slaytalix entnehme ich, daß es wohl der Wille des Vermittlers war, daß slaytalix mit dem Kunden alles vertragliche zu regeln. Daher bekam der Kunde das Angebot und der Vermittler lediglich eine Kopie. Insofern sehe ich das Rechtsgeschäft über die Dienstleistung nur zwischen Kunden und slaytalix.

    Da nun die Veranstaltung nicht von slaytalix durchgeführt wurde, ergibt sich daraus, daß auch das damit verbundene Provisisonsgeschäft (Truss) nicht zur Ausführung kommt. Daß slaytalix nun sein Angebot gegenüber dem Kunden zurückgezogen hat, ist zwar für den Vermittler ärgerlich, aber daraus kann er keine Schadensersatzforderungen stellen.

  • Vertragsprobleme in einer 3-er Konstellation (Kd.-Vermittler

    • mringhoff
    • 19. September 2005 um 11:59
    Zitat von &quot;slaytalix&quot;


    Den Worten des Vermittlers zu Folge sollte ich dann jegliche Kontakte zum Kunden unterlassen, nach dem ich ihm meinen Rücktritt erklärt habe.

    Wem hast Du Deinen Rücktritt erklärt? Dem Kunden oder dem Vermittler?
    Ich hoffe doch dem Kunden, da allein dieser ein Angebot bekommen hat.

    Der Vermittler hat mit Dir kein Vertrag abgeschlossen, er hat Dir auch keine Vorschriften zu machen, mit wem Du Kontakt haben darfst...

    Warum mietet der Vermittler eine neue Technikfirma an und nicht der Kunde? Du musstest doch alles mit dem Kunden ausmachen oder?

    Ich glaube, daß der Vermittler genauso verwirrt ist über die ganze Situation wie Du. Es ist einfach aus meiner Sicht keine Vertrag zustande gekommen, obwohl jeder das vermutet.

  • Vertragsprobleme in einer 3-er Konstellation (Kd.-Vermittler

    • mringhoff
    • 19. September 2005 um 11:53
    Zitat von &quot;slaytalix&quot;


    Klar, hinterher ist man immer schlauer, die Truss hätte ich nicht angepackt, jedoch meinen Part aufbauen sollen.
    Bestandteil war aber, seine Trusses mit meinen Lichteffekten zu bestücken.

    Jetzt, wo es feststeht, daß Dein Vertragspartner der Kunde ist und Du das Truss von dem Vermittler mieten hättest sollen, ist es sogar viel besser gewesen, wie es gelaufen ist. Denn wie ich es verstanden habe, wärest Du sonst 100%iger Technikausrüster und hast den Vermittler als Subunternehmer (Vermietung Truss an Dich) gebucht. So wärest Du auch gegenüber dem Kunden voll verantwortlich dafür gewesen.
    Da hätte das keine Rolle gespielt, was der Vermittler Dir über PAX und fehlenden Trussverbinder erzählt hat.

    Aber da ja der Kunde sich bei Dir wohl weder schriftlich als mündlich zu Deinem Angebot geäußert hat, sehe ich lediglich, daß Du vom Angebot zurückgetreten bist. Die Bezeichung mit Auftragsbestätigung ist dann etwas unglücklich gewählt und sicher nicht richtig gewesen.

  • Vertragsprobleme in einer 3-er Konstellation (Kd.-Vermittler

    • mringhoff
    • 19. September 2005 um 11:44
    Zitat von &quot;slaytalix&quot;

    Der Kontakt erfolgte über den Vermittler, dieser will jetzt auch die Mehrkosten für den anderen PA-Vermieter in Rechnung stellen. Die AB ging an den Kunden sowie als Kopie an den Vermittler.

    Da sehe ich noch viel mehr, daß kein Vertrag zustande gekommen ist. Wenn lediglich ein Kontakt über den Vermittler hergestellt wurde, dann gehe ich mal davon aus, daß Du dann auch mit dem Kunden alles weitere ausmachen solltest. Der Vermittler ist dann nicht mehr Dein Vertragspartner. Du hattest ihm dann nur noch versprochen (sozusagen als Dank für die Vermittlungstätigkeit) sein Truss zu verwenden?

    Dein eigentlicher Vertragspartner ist dann der Kunde. Von diesem kam aber laut Deinen Infos keinerlei Reaktion zu Deinem Angebot. Ich nenne es immer noch so, da er Dir bis dato ja auch keinen Auftrag gegeben hat oder?
    Ergo entstand also kein Vertrag. Du bist dann lediglich von Deinem Angebot wieder zurückgetreten. Das solltest Du auch dann dem Kunden so erklärt haben.

    Der Vermittler ist für die Veranstaltung eine involvierte Person, aber hat mit Dir kein Rechtsgeschäft abgeschlossen, auch wenn Du mit ihm zwischenzeitlich technische Einzelheiten besprochen hattest. Daher kann er auch keine Schadensersatzforderungen an Dich stellen.

  • Vertragsprobleme in einer 3-er Konstellation (Kd.-Vermittler

    • mringhoff
    • 19. September 2005 um 11:24
    Zitat von &quot;slaytalix&quot;

    Eine schriftl. Annahme ist nicht erfolgt. Meine AGB können eingesehen werden.

    Ja, das hattest Du ja schon geschrieben. Wie sieht es mit einer mündlichen, unmissverständlichen Zusage unter Zeugen aus?

    Zitat von &quot;slaytalix&quot;

    In wie weit er mir jetzt eine Konventionalstrafe in Form der Mehrkosten für einen anderen Mitbewerber aufbürden kann, mag ich nicht beurteilen. Seine AGB geben dies nicht her.


    Du hast ja auch nicht seine AGB akzeptiert oder?
    Grundsätzlich gelten erst mal die Deinigen, falls Du sie in Deiner AB mit eingeschlossen hast.
    Insofern brauchst Du Dich nun nicht vor irgendwelchen Konventionalstrafen fürchten.
    Anders sieht es mit einer Schadensersatzforderung aus, weil Du einen Vertrag (falls er zustande gekommen ist!) nicht erfüllt hast.

    Zitat von &quot;slaytalix&quot;

    Der Vermittler selbst hat die Truss vor Ort verbracht. Er hat selbst zugegeben, daß dort Verbinder fehlen. Ich sollte die Teile so aufbauen, was ich verweigert habe.
    Die Bedingungen sind wesentlich anders, als mit dem Vermittler vereinbart, siehe auch die PAX Angaben des eigentlichen Kunden. Durch solche Fehlinformationen sehe ich einen wichtigen Grund, vom "Vertrag" zurückzutreten.


    Ja sicherlich sind das wichtige Dinge aus technischer Sicht, doch es waren ja noch 2-3 Tage Zeit diese Probleme zu beheben oder?
    Insofern war das zu diesem Zeitpunkt (aus meiner Sicht) NOCH kein wichtiger Grund aus rechtlicher Sicht. Es wäre doch leicht möglich gewesen, noch fehlende Verbinder zu organisieren oder eine andere Traverse aufzubauen. Die falsche Angabe der Gästezahl sollte ja erstmal auch nicht Dein Problem sein. Wenns zu leise und zu klein ist, dann solltest Du darauf hinweisen, wenn der Kunde da nichts ändern will, muss er halt mit den Konsequenzen leben. Ansonsten waren ja noch ein paar Tage Zeit, eine größere Anlage herbeizuleihen.
    Falls es also zu einem Vertrag gekommen ist (wie gesagt, Du solltest das mal nachprüfen), dann sind diese Gründe für mich aufgrund des frühen Zeitpunktes noch kein ausreichendes Argument, einen Vertrag nicht einzuhalten.

    Alle anderen Gründe (anderer Anbieter hatte weitaus größeres Equipment, was auch ein größeren Preis zufolge hatte etc.) sind Argumente, die man für eine Schadensersatzforderung durchaus einsetzen kann. Aber vielleicht kommt es ja gar nicht dazu, wenn es keinen Vertrag gegeben hat. :)

    Zitat von &quot;slaytalix&quot;

    Bis dato bestand zwischen uns keine Geschäftsbeziehung. Die AB ging auch an den Kunden sowie mit Daten des Kunden zur Kenntnisnahme an den Vermittler. Ist wohl eine schwierige Geschichte.

    Ich weiß nun immer noch nicht, wer jetzt genau Dein Vertragspartner ist. Eine Dreierkonstellation gibts nicht. Der Vermittler hat Dich gebeten, für einen Kunden einen Job zu machen und mit ihm alles weitere zu vereinbaren? Wenn ja, dann ist der Kunde der Vertragspartner, an ihn sollte das Angebot ergangen sein und von ihm auch eine Zusage gekommen sein. Der Vermittler spielt dann keine Rolle mehr (eventuelle Provisionsvereinbarungen o.ä. für die Vermittlung sind ein anderes Rechtsgeschäft)

    Falls der Vermittler das Geschäft nun selber machen will (hat er nicht auch dann die neue Firma beauftragt?) und Dich als Subunternehmer beauftragen wollte, dann hast Du aber keinerlei Beziehungen zum Kunden. Natürlich wird der Kunde in die technische Beratung eingebunden, dies hat aber keine vertragsrechtliche Konsequenz. Dein Vertragspartner ist in diesem Fall der Vermittler.

    Wie war das denn nun? Und wer will jetzt Geld von Dir?

  • Kontrolle beim zurückgebrachter Technik

    • mringhoff
    • 19. September 2005 um 10:11
    Zitat von &quot;F.A.Bi.A.N.&quot;

    genau das habe ich grade einen juristen gefragt... die agb´s müssen auf verlangen vorgelegt werden können, ansonsten reicht es, wenn sie "verfügbar" sind.

    Richtig, das gilt aber nur unter Kaufleuten. Das sind aber in der Regel die allermeisten unser aller Kunden. Wer eine etwas größeres Event organisiert, der ist im rechtlichen Sinn schon mal kaufmännisch tätig.

    Bei Privatkunden - gesetzlich sog. Verbraucher - ist es notwendig, daß die Kunden die AGBs mit ausgehändigt bekommen. Sollten diese hinten auf dem Lieferschein/Mietvertrag draufpassen (Achtung: es darf auch nicht zu klein und unleserlich werden, da sie sonst nicht als ausgehändigt gelten), umso besser. Ansonsten einfach mal ein paar AGBs kopieren und extra aushändigen.

    Was natürlich in jeder Vereinbarung (Angebot mit Zusage oder Mietvertrag etc.) reinmuss, ist der Satz, daß die AGB des Vermieters gelten und vom Mieter anerkannt werden. Bei Verbrauchern ist es sicherlich nicht schlecht, die Aushändigung der AGB nochmal extra bestätigen zu lassen.

    Es reicht auch, wenn der Privatkunde einmal die AGB ausgehändigt bekommt, auch wenn er dann mehrmals mietet. Erst wenn diese sich ändern, müssen diese wieder neu ausgehändigt werden.

    Fehlende AGB machen übrigens nicht gleich den ganzen Vertrag ungültig, es gelten halt dann die üblichen gesetzlichen Regelungen (BGB usw.)

Anstehende Termine

  • Kombiseminar Sachkundiger für Anschlagmittel und Traversensysteme (AnschlägerPlus)

    Dienstag, 29. September 2026 – Donnerstag, 1. Oktober 2026
  • Sachkunde für Fliegende Bauten

    Dienstag, 29. September 2026 – Donnerstag, 1. Oktober 2026
  • PA-Forum Stammtisch LeatCon

    Dienstag, 6. Oktober 2026, 13:00 – 14:00
  • PA-Forum Stammtisch LeatCon

    Mittwoch, 7. Oktober 2026, 13:00 – 14:00
  • PA-Forum Stammtisch LeatCon

    Donnerstag, 8. Oktober 2026, 13:00 – 14:00

Letzte Themen

  1. Welche DI-Box für Laptop/Kopfhörerausgang?

    wusel123
    30. September 2026 um 12:29
  2. Ersatzteilversorgung Lautsprecher (speziell Seeburg A3 MKII)

    Hanseat
    29. September 2026 um 18:25
  3. Neues Online-Simulationstool für Treiber / Gehäuse / Leistung / Filter

    Blancblue
    29. September 2026 um 13:16
  4. Subwoofer 80cm x 40cm x 80cm

    zegi
    28. September 2026 um 17:06
  5. Frontschaum in "Würfeloptik"

    Blancblue
    28. September 2026 um 15:41
  6. ADJ Entour Venue Hazer: Frage zum Heizelement

    skippa
    27. September 2026 um 10:16
  7. EU Cyber Resilience Act (CRA)

    alexanderjoseph
    26. September 2026 um 20:14
  8. 17. - 18. November | PA Rigging & Truss Safety mit Tom Greber

    Soundchecker
    23. September 2026 um 10:33
  9. 13. - 14. Oktober | Live Mixing Workshop mit Jörn Müller in Köln

    Soundchecker
    23. September 2026 um 10:30
  10. können das hier (Foto) die original Weichen der KMT CS215 / CM215 sein ?

    phattomatic
    23. September 2026 um 09:12
  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
Community-Software: WoltLab Suite™