Zitat von "Kracky"Jetzt wäre es ganz wichtig in den AGBs die vorgelegen haben müssen zu regeln das die Mietsache trotzdem dein Eigentum bleibt, ansonsten ist es sogar möglich das dein Material vertickt wird um die Schulden zu begleichen, ebenso wie z.B. der Mieter einfach dein Material verticken kann wenn er dir das ganze in der Folge ersetzt.
Also wenn es eine Mietsache ist, dann kommt es rein rechtlich nicht zu einem Eigentumswechsel. Das muss man nicht in den AGB reinschreiben.
Aber was schon wichtig ist, daß man nachweisen kann, daß es sich wirklich um eine Miete handelt und nicht um einen Mietkauf oder einen richtigen Verkauf mit Ratenzahlung. Deshalb müssen die Verträge vorgelegt werden.
Was im Bereich der unerlaubten Veräußerung noch wichtig zu wissen ist:
Wenn Dein Mieter Deine Mietsache verkauft, dann erwirbt der Käufer ein Eigentum daran, solange er nicht weiß, daß die Ware nicht einem Dritten (z.B. Dir) gehört. Das nennt sich gutgläubiger Erwerb. Das Gerät gehört jetzt dann tatsächlich ganz legal einem anderen.
Du hast dann nur noch das Recht, den Schaden von Deinem Mieter ersetzt zu bekommen, was aber meist ziemlich sinnlos ist, da der Mieter vermutlich über beide Ohren verschuldet ist. Sonst würde er ja solche Sachen auch nicht machen.
So etwas ähnliches gibts beim Vermieterpfandrecht übrigens auch. Solange der Verpächter nichts gegenteiliges mitgeteilt bekommt, darf er davon ausgehen, daß alle Gegenstände in der Location auch dem Schuldner gehören. Wird jetzt dann so ein Pfand verwertet, also verkauft, dann ist es weg.
Ein ehrlicher Mieter würde den Verpächter darauf hinweisen. Aber meist reden diese beiden Parteien ja nicht mehr miteinander, außerdem ist es dem Mieter oft auch egal, was mit dem Zeug passiert...
Falls man das also zu spät mitbekommt, kann man sich hier wiederum nur noch an den Mieter wenden, um den Schaden ersetzt zu bekommen. Hier steht man also dann wieder dumm da.
Zitat von "Kracky"Seit dem ist Dauerverleih an Disco oder Gastronomie für mich gestorben.
Eine richtige Entscheidung, wenn man sich in diesen Dingen nicht näher auskennt.
Alternativ kann man sich hier auch eine Bankbürgschaft dafür geben lassen. Am Anfang der Geschäftstätigkeit spielen die Banken und auch der Gastronom noch mit. Da das ganze aber mit Kosten für den Gastronom verbunden ist, sucht er sich lieber einen anderen Anbieter, der noch unerfahren damit ist, keine Sicherheiten verlangt und in dem Deal ein großes Geschäft sieht...
Wenn es jetzt nur Einzelgeräte sind, über deren Verlust man auch mal hinwegkommt, dann kann man das Risiko auch ohne Sicherheit eingehen. Hierfür wird der Mietpreis etwas angehoben. Im Mietvertrag steht ein außerordentliches Kündigungsrecht, falls die Mietzahlung ausbleibt, sowie der Verzicht auf ein etwaiges Hausrecht. Bei ausstehender Mietzahlung wird gekündigt und man geht hin und nimmt sich das Gerät mit (zu den Öffnungszeiten der Gastronomie, zusammen mit ein paar Kollegen als Argumentationsverstärker). Da muss man hart sein. Wer sich hier laufend vertrösten lässt mit freundlichen Worten und ein paar Alibizahlungen, dem kann es passieren, daß von einem Tag auf dem anderen der Pächter den Mieter kündigt, die Schlösser austauscht und nun beide nicht mehr reinkommen...