Zitat von "niko remy"(...)
In erster Linie haftet G für den Schaden weil nur G hat einen verbindlichen Vertrag mit K. Inwiefern dann G den Schaden an S in zweiter Instanz weiter geben kann ist wieder die Frage des Vertragsumfangs. Bei einem Dienstleistungsvertrag kann er die nicht geleistete Dienstleistung aufgrund der Verspätung nicht entlohnen, bei einem Werksvertrag muss erst geklärt werden, ob die Filmpräsentation auch Bestandteil des Werkvertrages war. Sollte dies der Fall sein ist der Werksvertrag nicht erfüllt worden und G haftet für den Schaden, den er bei entsprechender Vertragsgestaltung an S weiter geben kann.
So etwa sehe ich das auch.
Es hat sich offenbar aber um einen "Techniker" gehandelt, der von G gebucht wurde. Es ist anzunehmen, daß das Equipment auch von G gestellt wird und der Techniker ein von G entworfene technische Planung umzusetzen war. Das sind eher Anzeichen für einen Dienstleistungsvertrag. Die Entlohnung des Technikers erfolgt ja üblicherweise auch in (zeitabhängigen) Tages- oder Stundensätzen.
Insofern steht dem G nur zu, dem Techniker seiner Fehlzeit entsprechendem Entgeld abzuziehen. Also, wer zu spät zur Arbeit kommt, bekommt dann auch nicht den vollen Tagessatz. Einen darüber hinausgehenden "Schadensersatz" geltend zu machen, wird nur dann möglich sein, wenn der Techniker vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Bei einer Verspätung der Bahn ist das wohl eher nicht der Fall.
Vielmehr hätte G das aus der Wichtigkeit der Veranstaltung erkennen müssen, daß der Techniker pünktlich auf der Baustelle zu erscheinen hat und ihn beispielsweise eine Stunde früher dorthin bestellen und auch entsprechend höher entlohnen müssen.
Wenn der Techniker trotz Anweisung von G eine Stunde vor Beginn anwesend zu sein, dennoch erst mit einer späteren Bahn angereist ist, weil er der Meinung war, daß es auch gereicht hätte, dann hat er meiner Meinung nach schon vorsätzlich gehandelt, zumindest grob fahrlässig, da sich Verkehrsmittel sich immer verspäten können. Wenn man eine Stunde vorher da sein muss, dann ist diese Stunde nicht der "Puffer" sondern eine klare Anweisung. Wenn man eine längere Anfahrt hat, dann hat man zusätzlich einen entsprechenden Puffer einzurechnen.
Zudem gehört es zu den Aufgaben des Technikers im Falle eines Schadenseintritts (durch Nichtanwesenheit) zu einer Schadensminimierung beizutragen. Das bedeutet rechtzeitig G und K über die drohende Verspätung zu informieren. Hier kann dann G zusammen mit K über weitere Maßnahmen entscheiden (beispielsweise mit Telefonsupport, kleine Programmänderung, anderer Techniker etc.).
Inwieweit hier der Techniker schadensersatzpflichtig ist, kann man nur beurteilen, wenn man die näheren Details ansieht. Und selbst das dürfte eher Ansichts- und Auslegungssache sein, die notfalls ein Gericht entscheiden muss...
Eine pauschale Aussage ist so nicht möglich.