Überdies habe ich bereits auf die Stellungnahme des VPLT (Bereichsleiter Bildung & Recht) verwiesen, aus der ich nachfolgende nochmals wortwörtlich zitiere:b
"Eine Elektrofachkraft kann man vielmehr als eine Funktion im Betrieb beschreiben und weniger als Qualifikation, die mit Bestehen einer Prüfung erlangt wird. Der Unternehmer muss bei der Übertragung von Aufgaben die Befähigung der Beschäftigten berücksichtigen. Oft wird dies als sogenannte Auswahlverantwortung beschrieben. (...) Dazu beauftragt er eine entsprechend befähigte Person, die als Elektrofachkraft bezeichnet wird." (R. Stroetmann, VPLT, Sept. 2016)
Die Annahme, dass die Qualifikation in Folge des erfolgreichen Bestehens einer Berufsausbildung bedeutet, dass man fortan eine "Elektrofachkraft" sei, ist nicht richtig! Selbst in dem von dir verlinkten Artikel steht:
"Die Qualifikation als Elektrofachkraft ist kein Berufsabschluss, sondern vielmehr ein Status, der einen Berufsabschluss als solide Basis hat."
Richtig hierbei ist, dass die Qualifikation in Folge der Berufsausbildung/Berufsabschluss eine wesentliche Teilqualifikation ist. Überdies wird auch "Kenntnis der Bestimmungen" und "berufspraktische Erfahrung" verlangt. Nur mit ausreichender Qualifikation bezogen auf diese drei Teilkompetenzen kann die Funktion Elektrofachkraft in einem Unternehmen eingenommen werden.
Ich habe die ganze Konversation jetzt nur mal überflogen, was aber meiner Meinung nach fehlt ist folgendes:
Die DGUV V3 oder wie sie früher hieß BGV A3 kommt von den Berufsgenossenschaften (BG) und der Ursprung war Schutz der Angestellten vor Gefahren, in diesem Fall elektrische.
Das heißt die ursprüngliche "Elektrofachkraft" war ein Angestellter eines Unternehmens und wurde von der Geschäftsleitung ernannt ( nach den weiter oben genannten Kriterien) und Ihr wurde damit die Aufgabe übertragen die (elektrischen) Betriebsmittel der Firma (regelmäßig) zu prüfen.
Ganz wichtig ist aber, dass die Elektrofachkraft offiziell von der Geschäftsleitung ernannt wurde, denn damit handelt sie im Auftrag des Unternehmens. Dies ist wichtig für eventuelle Haftungsfragen. Denn wenn ich von dem Unternehmen ernannt bin haftet das Unternehmen und nicht der Mitarbeiter persönlich. So Punkte wie " grob Fahrlässig" lassen wir jetzt mal außen vor.
Ich hatte im persönlichen Umfeld den Fall, dass ein Kollege geprüft hat aber nicht ernannt war. Er war bei einem ( glimpflich abgelaufenen) Schadensfall persönlich haftbar.
Aus der Sicht der Berufsgenossenschaften ist der selbstständige Veranstaltungstechniker sicher ein eher Sonderfall. Wenn wir jetzt aber hier mal einen Einzelunternehmer anschauen ist es sicher besser er prüft seine Gerätschaften mit handelsüblichen Messgeräten nach der aufgedruckten Tabelle als gar nicht. Nur gewerblich anbieten würde ich dies lieber nicht ohne die entsprechende Ausbildung zu haben. Früher war das der Elektromeister, wie das heute aussieht vermag ich nicht zu beurteilen.
Insomnia