Moin Natha, in welches Land möchtest Du denn konkret? Die deutsche Ausbildung mit dem Azubi/Meister-System hat ein sehr hohes Ansehen in vielen Ländern. Die Engländer haben grade ein zweijähriges Ausbildungssstem in der Branche aufgelegt, ebenso wie die Franzosen es schon seit zwei Jahren machen. Aus meinen Vortrags-Besuchen in Südafrika weiss ich, dass es dort ebenso Ausbildungen gibt, die einmal von der größten Firma im Land und dann zwei privaten Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Wenn Du ins Ausland möchtest, kann es Sinn machen, sich bei einem Fachverband dort zu informieren, wenn es einen gibt. In UK = PSA, in F = SYNPASE, in SA = SACIA/TPSA
Beiträge von falcocgn
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Ich grübele jetzt die ganze Zeit, welcher Fachbereich denn erforderlich gewesen wäre.
Also jetzt mal ausgehend von der Konstellation, dass dieser Meister da auch Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik nach MVStättVO ist und die Betreiberverantwortung hat.
Ja, ok, der Bürgermeister kann die Weisung erteilen, dass die Theke dort hin kommt, der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik müsste dann (sofern der Fluchtweg erforderlich ist) den Betrieb einstellen, also keine Leute rein, oder wenn schon drin, dann halt räumen. Da weißt man natürlich den Bürgermeister freundlich darauf hin, was man da laut Gesetz tun müsste.
Es mag jetzt noch etwas anders aussehen, wenn dieser Verantwortliche für Veranstaltungstechnik verbeamtet ist und dieser Bürgermeister Dienstvorgesetzter, Remonstrationsrecht und so. Aber das wäre ja eher unüblich.
In welcher Konstellation könnte denn der Bürgermeister (jetzt mal unterstellt, die Halle gehört der Gemeinde, sonst noch viel weniger) da eine solche fachliche Weisung erteilen?
Es kann in der Regel nur der Delegationsgeber die Delegation wieder entziehen. In diesem Fall wird dann sicher einer der BM, der "nur" BM ist und nicht der Delegationsgeber diesen Mist verzapft haben.
Allerdings muss ich nochmal beim VfV einhaken. Der VfV ist nicht derjenige, der den Betrieb der Versammlungsstätte einstellt, sondern der Betreiber oder der von ihm bestellte Veranstaltungsleiter. Eventuell war das in diesem Fall eine Doppelfunktion. In der Praxis erlebe ich leider immer wieder, dass nicht sauber nach VfV, VA-Leiter oder Aufsicht Vorschrift 17/18 unterschieden wird.
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Zur Frage der BG. Sachlich zuständig ist "eigentlich" die VBG, da dort ein eigener Fachbereich "Bühnen und Studios" existiert und von dort die Regelwerke kommen. Das weiss in den Bezirksverwaltung leider nicht jeder. Da kann es Sinn machen, in Mainz beim Fachbereich anzuklingeln oder die BZ darauf hinzuweisen. Die BGETEM leitet ihre Berechtigung vom Strom ab. Es geht auch wilder. Als Fachkraft für Arbeitssicherheit betreue ich Betriebe unserer Branche, die in der BGHW sind. Oder Zeltbauer sind in der BGN statt der BG Bau.
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Die Einweisung der Hands hätte hier nichts genutzt. Die Einweisung und vor allem aktive Aufsicht über den Kollegen, der dann runtergefallen ist, schon eher. Für die Ein- besser Unterweisung der Hands ist zuerst der Verleiher zuständig, der das i.d.R. auch regelmäßig leistet. In zweiter Linie der Entleiher, also üblicherweise der örtliche Veranstalter. Der (Tour-)techniker, der die Hands dann zugeteilt bekommt (wir reden jetzt besser nicht über Kettenüberlassung) hat es allerdigns in der Hand (!) als Vorbild zu agieren. Es ist leider immer noch, auch im Jahr 2018 n.C. üblich, dass die Techniker keine Helme oder Sicherheitsschuhe tragen, wenn darauf angesprochen doof reagieren, dass unsicher und hektisch gearbeitet wird, z.B. Line-Array Dollies von Hand die Rampe rauf/runter trotz Stapler oder ungesichertes kraxeln auf LED-Wandrückseiten...
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Na ja, gewerblicher Güterverkehr ist es ja erst ab 3,5t zul. GG. Dennoch wäre es hier schön, wenn der Kollege dann auch die passende Versicherung anbieten kann. Und verzurren geht auch nur nach unten mit einem hoffentlich vorhandenen Ladungssicherungsnetz. Was anderes geht da mangels Zurrpunkte an den Seiten nämlich nicht.
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Für Wacken die besten Infos hier:
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Ich weise gerne nochmal darauf hin, dass die Anwesenheit einer Bühnenfachkraft nicht nur von der Bühnengröße abhängt (Baurecht) sondern in der DGUV Vorschrift 17/18 im Arbeitsschutzrecht zwingend vorgeschrieben ist. Ich erwähnte es bereits...
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Hi Hanseat, die Texte sind ja kein Widerspruch, die Rechtsbezüge müssen nur sauber getrennt werden. Ich schrieb ja schon weiter oben genau dazu. Nach Baurecht(!) > VStättVO ist ein VfV erforderlich. Die Quali richtet sich nach der Gefährdung. Gefährdung wird schriftlich ermittelt. Nach Unfallverhütungsvorschriften (Vorschrift 17 bzw.18) ist eine "Bühnenfachkraft" immer(!) erforderlich bei Auf-, Ab- und Umbau von Veranstaltignstechnik, egal ob drinnen oder draußen. Qaulif richtet sich nach Gefährdungsgrad nd auch z.B. nach den Tabellen in der 215-310. Die UK NRW sagt auch ganz klar, dass eine aufsichtführende Person geschult sein sollte und UNTER LEITUNG UND AUFSICHT einer Bühnenfachkraft stehen muss. Also en Meister, der ggf. schwierigeres abnimmt und an die AFP für den Abend übergibt.
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Hallo Hanseat, Du solltest sehr genau aufpassen, welche Schuhe Du dir anziehst. Die Verantwortlichkeiten müssen ganz klar geregelt sein. Als Techniker bist Du Techniker. Punkt. Im Rahmen Deiner Fähigkeiten, Kompetenzen und Befugnisse, die übrigens auf jeden Fall schriftlich fixiert und übertragen werden müssen, solltest Du handeln. Mehr nicht. Sonst begibst Du dich in eine Garantenstellung, die Du nicht haben möchtest. Dein Rektor hat hier die entsprechenden Pflichten.
Was das Stativ im Außenbereich angeht, musst Du die Vorgaben des Herstellers beachten und auf Deine Verkehrssicherungspflchten achten. In der Regel ist vorgesehen, dass ab Windstärke 6 abgelassen werden muss. Eine Ballastierung kannst Du machen, das ist natürlich über eine Berechnung darzustellen. Bei einer Abspannung wird es schwierig, weil entsprechende Quer- und Druckkräfte auftreten. Da muss zwingend ein Statiker ran.
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Hallo Hanseat, einige Links und Infos hast du ja schon gefunden und Du machst Dir Gedanken, was auch sehr gut ist. Es ist ja auch grudsätzlich egal, ob Veranstaltungen im schulischen Rahmen oder kommerziell/gewerblich stattfinden. Der Veranstalter, bzw. der Betreiber einer Versammlungsstätte/eines Gebäudes hat immer die Verkehrssicherugspflicht. Hier solltest Du dir grundsätzliche Gedanken über Deine Rolle machen. Bist Du "nur" ein Techniker? Oder bist Du offiziell benannter Vertreter des Betreibers (Schule)? Oder offiziell benannter und qualifizierter Vertreter des Veranstalters? Das wäre diejenigen, die sich zuallererst Gedanken machen müssen im Rahmen ihrer Kontroll-, Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten. An weiteren sehr guten Informationen kann ich Dir die Schriften der VBG empfehlen, die einen Fachbereich zu Bühnen und Studios haben: http://www.vbg.de/DE/3_Praeventi…udios_node.html Dort besonders die DGUV Information 215-310: http://www.vbg.de/SharedDocs/Med…cationFile&v=11
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Da kann man nur raten, dass alle Betroffenen in die Gewerkschaft eintreten und dafür sorgen, dass der NV neu verhandelt wird oder dass eben nicht nach NV bezahlt wird.
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Ohoh... Bauzäune... Errichten einer baulichen Anlage... Ganz dünnes Eis...
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Ein oder zwei Spots können da massiv helfen. Doch auch hier Fehlanzeige. Der deutsche Lichtler kann kein Spot. Ausser Ollie Olma. Der grosse Rest kann Spots nicht callen, nicht sinnvoll einsetzen, nix.
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So viel widersprüchliches ist da gar nicht, wenn ich mir die Rangfolge der Gesetze ansehe. Im Löhr/Gröger (der Gröger, der auch an der MVStättVO mitgeschrieben hat) stehen beide Absätze. Allerdings zuerst der untere und danach im Kasten der obere. Generell gilt, dass spezielles Recht das Allgemeine bricht. Und so ist die Erläuterung der ARGEBau auch vollkommen richtig zur Klarstellung. Im GG wird gesagt, dass Religionsgemeinschaften ihre Angelegenheiten selber regeln. Im Baurecht (VStättVO) dann wird das bestätigt und selbstverständlich auf die Widmung bezogen. Da die ARGEBau durchaus im Leben steht, haben sie den nicht so seltenen Fall einer nicht-liturgischen Veranstaltung im gewidmeten Raum erläutert.
(diesmal ohne Rechtschreibfehler)
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Aaaalso... Im Kommentar von Löhr/Gröger steht eine Passage aus der Sitzung der ARGEBau dazu. Dort heisst es, dass "der Widmungszweck immer dann verlassen wird, wenn der kirchliche Raum dauerhaft oder wiederholt planvoll für kirchenfremde Zwecke benutzt wird und dadurch Belange des öffentlichen Baurechts in einer Weise berührt weden, die die Genehmigungsfrage neu aufwirft. Dies ist bei z.B. gelegentlichen Benutzungen von Kirchenräumen, z.B. für Kirchenkonzerte, nicht der Fall."
Zu einer erhöhten Brandgefahr bei Veranstaltungen zählen: Vorhandensein möglicher Zündquellen, feuergefährliche szenische Handlungen, Art, Menge und Form der brennbaren Materialien, Brandverhalten der Bau- und Werkstoffe, Brandverhalten der Requisiten und Ausschmückungen.
Hilfreich dazu ist ein Blick in die DGUV Information 215-316-Brandschutz im Dekorationsbau. Dort findet sich auch eine schöne Risikoanalyse als Vorlage für eine Gefährdungsbeurteilung.
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Das ist genaudas Problem. Niemand gibt irgendwas raus. Da ist immer großes Schweigen.
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Jetzt bin ich überrascht über die Aussagen zu Mastertent. Vor Jahren schon habe ich bei EZ-UP, Quickup und noch einem anderen Hersteller schriftlich angefragt. Es gab nur einen der mich anrief und sich am Telefon echt rumwand. Am Ende steht maximal "Starker Wind" im Raum. Ab da wird es eng. Starker Wind ist BFt. 6 mit bis zu 51,8km/h. Das steht auch im Zertifikat von MT drin. Allerdings müssen dann die 30Kg-Gewichte auf die Füße gelegt werden. Super Sportprogramm für den Zeltbesitzer... Und wenn ich die Seite 23 von dem MT-zertifikat lese wird es ganz komisch. Demnach muss ich das Zelt einfahren auf 80cm?
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Du erstellst eine Gefährdungsburteilung, um festzustellen, ob nachgerüstet werden muss oder weiterbetrieben werden kann.
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Mal ganz grundsätzlich...: Die BGV C1 wurde vor mehreren Jahren schon umbenannt in DGUV Vorschrift 17, ergänzt wird die Vorschrift durch die Regel 115-002. Eine DIN stellt i.d.R. Normen für die Herstellung dar. Nicht vergessen wollen wir die Betriebssicherheitsverordnung, in die der Teil der Prüfvorschriften der alten C1 übergegangen ist.
(Augen roll) So ein bisschen regelmäßige Fortbildung kann nicht schaden...
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Ich vermute, dass aufgrund der Scherkräfte durch pendelnde Traversen und Videoscreens im Bogen die Verbindungen versagt haben. Ansonsten bin ich auch der Meinung, dass das durchaus ein sauberer Festivalaufbau ist, der so manchem ähnlich großen Festival hierzulande gut zu Gesicht stehen würde.