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Beiträge von falcocgn

  • Betriebssicherheitsverordnung - neu

    • falcocgn
    • 10. Mai 2015 um 13:02

    Die (novellierte, neu ist sie ja nicht) BetrSichV wird noch für reichlich böse Überraschungen sorgen. Obwohl ich ja eher von Fach bin, brauchte ich auch mehrere Anläufe. Und da ist echt was drin. Hinten angefangen sind die "maschinentechnischen Einrichtungen der VT" jetzt in der VO. Also staatlicher und damit strafbewehrter Arbeitsschutz.

    Und auch das "dann mache ich eine kurze GBU"... Ich lache dann mal kurz auf... Kann man machen, wird im Ernstfall aber böse, siehe oben. WIE die GBU laufen muss und was da rein gehört steht in der VO. WER die GBU machen DARF, steht auch drin und das ist neu: "...darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden..." Fachkunde ist in der TRBS 1203 und jetzt auch in der VO definiert. Guckst Du §2, Abs. 5. Ach ja, der Fachkundige muss sein Wissen "durch Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand halten..."!!!

    Und dann noch die Sache mit der Anschnallpflicht: "...Falls beim Überschlagen oder Kippen des Arbeitsmittels ein mitfahrender Beschäftigter zwischen
    Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden eingequetscht werden kann, muss ein Rückhaltesystem für den mitfahrenden Beschäftigten vorhanden sein."

    Und noch einiges mehr...

  • Sicherheit im Betrieb, Gefährdungsanalyse Unterweisung

    • falcocgn
    • 22. April 2015 um 21:56

    Praxisbeispiel? Mit der bereits erwähnten Novellierung der BetrSichV zum 1. Juni werden einige Dinge noch etwas glatter gezogen.

    Du beauftragst einen Nachunternehmer. Dabei musst Du dich vergewissern, dass er die notwendige Qualifkation hat. Das musst Du dir also nachweisen lassen. Ansonsten: BetrSichV 2015:

    § 13 Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
    Beabsichtigt der Arbeitgeber, in seinem Betrieb Arbeiten durch eine betriebsfremde Person (Auftragnehmer) durchführen zu lassen, so darf er dafür nur solche Auftragnehmer heranziehen, die über die für die geplanten Arbeiten erforderliche Fachkunde verfügen. Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat die Auftragnehmer, die ihrerseits Arbeitgeber sind, über die von seinen Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen und über spezifische Verhaltensregeln zu informieren. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber und andere Arbeitgeber über Gefährdungen durch seine Arbeiten für Beschäftigte des Auftraggebers und anderer Arbeitgeber zu informieren.

    (2) Kann eine Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber nicht ausgeschlossen werden, so haben alle betroffenen Arbeitgeber bei ihren Gefährdungsbeurteilungen zusammenzuwirken und die Schutzmaßnahmen so abzustimmen und durchzuführen, dass diese wirksam sind. Jeder Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die gemeinsam festgelegten Schutzmaßnahmen anwenden.

    (3) Besteht bei der Verwendung von Arbeitsmitteln eine zusätzliche Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber, ist für die Abstimmung der jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen durch die beteiligten Arbeitgeber eine Person schriftlich zu bestellen, die hinsichtlich der zu treffenden Schutzmaßnahmen weisungsbefugt ist.

    Also wirst Du ihn fragen, ob und wie er eine GBU durchgeführt hat. Hat er noch Arbeitnehmer dabei, musst Du ihm alles relevante an Gefährdungnen in Deinem Betrieb mitteilen und ihn verpflichten, dass er entsprechend unterweist. Das musst Du dir nachweisen lassen.

    Und in der BetrSichV stehen noch mehr spaßige Sachen drin...

  • Sicherheit im Betrieb, Gefährdungsanalyse Unterweisung

    • falcocgn
    • 19. April 2015 um 22:19

    Jeder kann erstmal machen was er will. Wenn es geknallt hat, gibt es allerdings keine Freunde mehr...

  • Sicherheit im Betrieb, Gefährdungsanalyse Unterweisung

    • falcocgn
    • 19. April 2015 um 20:57

    So einfach ist das nicht. Die Verantwortung liegt beim Unternehmer und vom Obrigkeitsstaat sollten/wollten/sind wir weg. Die Wirtschaft wollte es so. Außerdem ist jedes Unternehmen anders. Darum muss jeder Unternehmer da selber ran. Allerdings gibt es bei einigen BGen, z.B. VBG, BGETEM, BG Bau, BGN, BGHW reichlich Handlungshilfen und Vorlagen, die nur noch angepasst und vor allem mit Leben gefüllt werden müssen. Also nicht meckern sondern forschen. Oder wartest Du auf einen Hausbesuch, bei dem die auch noch Kaffee und Kuchen mitbringen?

    Die novellierte BetrSichVO hat noch ein paar Bonbons mehr: maschinentechnische Einrichtungen der VT im Anhang, Prüfpflichten selber festlegen, Pflicht zur Weiterbildung für befähigte Personen, Pflicht, sich bei der Gefährdungsbeurteilung von kompetenten Personen (Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit) helfen zu lassen (die sind sowieso für jeden Unternehmer Pflicht). Usw...

  • Betreiben wir Werkverkehr?

    • falcocgn
    • 10. April 2015 um 16:51

    Hallo billbo,

    die Zusammenfassung ist im großen und ganzen fast ok... Allerdings:

    Fahrpersonalverordnung: Geltungsbreich von 2,800Kg Zul GG bis 3.500Kg zul GG
    EU 561/2006: Geltungsbereich ab 3.501Kg zul GG
    - Beide regeln die Arbeitsbedingungen des Fahrpersonals und alles, was damit zusammenhängt.

    EG 3821/85 abgelöst durch EG 165/2014: enthält die Pflichten und Vorschriften betreffend die Bauart, den Einbau, die Benutzung, die Prüfung und die Kontrolle von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr...

    Arbeitszeitgesetz: der § 21a regelt nochmal ganz speziell einige Besonderheiten. Ganz wichtig: wer die Ausnahmen nach der HWR in Anspruch nimmt, muss sich an die Regelungen des ArbZG halten.

    Deine Auslegung zum GüKG kann ich so nicht nachvollziehen. Google mal "Betriebseinrichtungen"...

    Zur HWR: das Kontrollgerät muss, wenn vorhanden, "betrieben werden". also Unternehmerkarte rein und Gerät über Menü auf "out of scope" stellen.

    Bei dem Link und Deiner Meinung dazu muss ich dir leider sagen, dass Du hier wieder die Rechtsquellen durcheinander quirlst. Das funktioniert so nicht und führt leider zu genau diesen unsäglichen Diskussionen.

    Die Auslegung des BAG kannst Du nicht anzweifeln, da das die Kontrollbehörde ist. Also genau die können und werden etwas sagen, das Bestand hat. Ansonsten gilt immer, dass spezielles Recht das allgemeine Recht bricht. Von daher hat das BAG sehr wohl das Recht und vor allem die Aufgabe, Auslegungen zu machen. Das GG ist ein Rahmen, der konkretisiert wird durch Gesetze, Verordnungen und den Stand der Technik.

    Also müssen keine Hölzchen gezogen werden, sondern unsere Branche und gewisse Menschen in ihr müssen endlich mal kapieren, dass sich die Welt nicht um uns dreht, sondern eben genau anders rum...

  • Betreiben wir Werkverkehr?

    • falcocgn
    • 4. April 2015 um 11:58

    Freu... Auf der FAQ-Seite der BAG findet sich nun folgender Eintrag:
    "Umfasst die Formulierung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 GüKG „Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist“ auch „freie Mitarbeiter“ oder „selbständig Tätige“ ?

    Nein. Freie Mitarbeiter und selbständig Tätige fallen nicht unter das Tatbestandsmerkmal „Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist“ ..."

    Link: http://www.bag.bund.de/DE/Service/FAQ…r_faq_node.html

  • Betreiben wir Werkverkehr?

    • falcocgn
    • 4. April 2015 um 11:55

    Ach Leute... Der Brief der Polizei hatte eben NICHT das GüKG berücksichtigt. Ansonsten wurden da alle Rechtsquellen schön sauber Stück für Stück behandelt und abgeleitet. So wünschte ich es mir hier auch, doch schon zwei Beträge weiter wird wieder alles durchenandergequirlt...

    Die IHK Stuttgart kann man natürlich auch klein reden, weil Dinge nicht geglaubt werden wollen, weil es nicht in das eigene Weltbild passt, das die letzten 20-30 Jahre aufgebaut wurde. Ruft doch einfach mal dort an. Der Herr Bopp steht Rede und Antwort. Ansonsten, für alle, die Urteule haben wollen hier nochmal der Hinweis auf die beiden urteile, wie auch am Schluss der einen von mir verlinkten Seite:

    "... Auch interessant ist das unter 'Downloads' verfügbare Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 21. November 2008. Auch das Bayerische Landessozialgericht hat mit der Entscheidung vom 9. Mai 2012 mit dem Aktenzeichen L 5 R 23/12 die hier dargestellten Sachverhalte bestätigt (siehe 'Externe Links')...."

  • Betreiben wir Werkverkehr?

    • falcocgn
    • 30. März 2015 um 15:00

    Wir machen es mal einfach: Unternehmer A fährt für Unternehmer B dessen Güter in einem LKW (ab 3,5t) und bekommt dafür Geld. Was ist das? Gewerblicher Güterkraftverkehr. Anderes Problem: UN B muss LKW von A mit dessen Material fahren. Wer muss nun wessen UN-Karte stecken? Der Unternehmer, der den LKW bewegt. Also müsste B seine UN-Karte stecken und wäre dann verantwortlich für die Einhaltung aller damit verbundenen Vorschriften inklusive Auslesen, Auswerten und Archivieren. Doch das Fzg. gehört A genauso wie die Güter.

    An dieser Stelle nochmal: Lest euch die bei der IHK Stuttgart verlinkten Urteile genau durch. Danach können wir weiter diskutieren, bzw. eben ncht mehr, weil sich das dann erledigt hat.

  • Betreiben wir Werkverkehr?

    • falcocgn
    • 28. März 2015 um 19:11

    Warum muss denn hier ständig nach irgendwelchen Umgehungen gesucht werden. Alles, was es zu diesem Thema zu lesen gibt, steht in den beiden Links die ich gegeben habe und allen anderen Infos auf den Seiten. Die IHK Stuttgart leistet da hervorragende Arbeit. Bitte lest euch auch die dort verlinkten Urteile zur "freier Fahrer"- Thematik durch. Die laufende Rechtsprechung dazu ist eindeutig.

  • Betreiben wir Werkverkehr?

    • falcocgn
    • 24. März 2015 um 20:01

    Mister.Lange, bist Du "Personal, das zur Verfügung gestellt wird"? Alle Antworten hier: http://www.stuttgart.ihk24.de/Branchen/Verke…raftfahrer.html

    und hier: http://www.stuttgart.ihk24.de/Branchen/Verke…kverkehr/672252

  • Betreiben wir Werkverkehr?

    • falcocgn
    • 24. März 2015 um 14:39

    Mit Personal ist tatsächlich "angestellt" gemeint oder Zeitarbeit. Der freie DARF NICHT FAHREN!

  • Frage zu Vorschriften

    • falcocgn
    • 10. Februar 2015 um 20:32

    Du hast doch einen bestehenden Bau, der ja irgendwie errichtet und vorher nach LBO geplant worden sein muss. In den Unterlagen von "damals" sollte alles drinstehen. Alle Veränderungen sind dann mit dem Bauamt, bzw. der genehmigenden Behörde und dem vorbeugenden Brandschutz abzusprechen. Rechtsgrundlagen zur Sicherheitsbeleuchtung findest Du z.B. hier: http://inotec-licht.de/Vorschriften.3.0.html oder beim VdS und in den Arbeitsstättenrichtlinien: http://www.baua.de/de/Themen-von-…ettenrecht.html Besser ist dennoch, erst nach den Bauunterlagen zu suchen und dann alles andere...

  • Arbeit im Ausland?

    • falcocgn
    • 20. Januar 2015 um 10:56

    Hast Du mal auf den Seiten ausländischer Verbände nach Jobbörsen oder Mitgliederverzeichnissen geschaut?: http://www.synpase.fr/ oder http://www.labelspectacle.org/

  • Geschichte der PA-Technik

    • falcocgn
    • 17. Januar 2015 um 20:51

    Versuch mal auf Google: vintage p.a. Da bekommst Du einige Ergebnisse, besonders die Bilder dürften interessant für Dich sein. Dann noch die Seiten von Martin Sound, Clair Bros und Turbosound.

  • Bühnenhöhe und Absturzsicherung - jetzt mal Fakten bitte!

    • falcocgn
    • 12. Januar 2015 um 15:01

    Ja, was Du vermutest ist richtig. Bühne für Aufführung und Musik = eingewiesene Personen = kein Geländer, weil szenisch bedingt. Bühne als Tanzfläche und von Besuchern begangen/betanzt = Absturzgefahr und somit Geländer an den Absturzkanten Pflicht. Zur Treppe bitte die Arbeitsstättenrichtlinien beachten ASR A1.8, Punkt 4.5
    (10) Treppen müssen:
    - einen Handlauf haben,
    - an beiden Seiten Handläufe haben, wenn die Stufenbreite mehr als 1,5 m beträgt und zusätzlich
    - Zwischenhandläufe haben, mit denen die Stufenbreite in zwei Breitenabschnitte unterteilt wird, wenn sie mehr als 4,0 m beträgt.

  • Neues Fachbuch zum Thema Lichtdesign erschienen

    • falcocgn
    • 11. Januar 2015 um 14:28

    Das liest sich spannend. Ich werde da bei nächster Gelegenheit mal reinblättern. Man sieht sich.

  • Durchsageanlagen / Sprachalarmierung

    • falcocgn
    • 19. Dezember 2014 um 10:00

    Besonders wichtig bei DSA ist die Sprachverständlichkeit. Die wird anhand des STI-Wertes beschrieben: http://de.wikipedia.org/wiki/Speech_Transmission_Index

    Der sollte nicht unter 0,5 liegen.

  • Laientheater Freilicht - Mehrere Fragen

    • falcocgn
    • 5. Dezember 2014 um 18:25

    Immer nur Theater... ;)

    Also...
    1. Versammlungsstätte: Ja, auch nach der anstehenden Novellierung der VStättVO
    2. Kommt drauf an. Es wird häufig vergessen, dass "eigentlich" Aufbau und Proben durch eine "Bühnenfachkraft" beaufsichtigt und geleitet werden müssen (DGUV Vorschrift 17/18, § 15). Der Grad der Sachkunde, bzw. Befähigung richtet sich nach der Kompliziertheit der Produktion. Hilfestellung dazu bietet die ehemalige BGI 810. Baurechtlich sieht das ähnlich aus. Faustregel: wenn Umbauten zu leiten sind, Dinge im Zuschauerraum stattfinden, Effekte hinzukommen, dann MVT, darunter FVT bis Aufsichtführende Person. AP nur nach Abnahme und Übergabe der dann nicht mehr zu verändernden Einbauten durch MVT.
    3. Bühnenbild muss standsicher sein -> Statiker. Wenn maschinentechnische Einrichtungen, dann Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung, die novelliert zum neuen Jahr kommt und diese Dinge der Veranstaltugnstechnik neu behandelt. Grundsatz: Prüfung nach Montage, Installation und vor der
    ersten Inbetriebnahme durch Prüfsachverständigen, wenn die Arbeitsmittel NICHT unter die Maschinenverordnung fallen.
    4. Siehe 2.

    Welche §§§ schmeissen denn die Leute von der Stadt durch die Gegend?

  • Fachkräftezwang oder Aufbau durch "Laien" möglich?

    • falcocgn
    • 20. November 2014 um 14:54

    Richtig. Die Betriebssicherheitsverordnung, bzw. das staatliche Arbeitsschutzrecht fällt bei dieser Art Diskussionen leider immer hinten runter. Ich ergänze einen Auszug aus der TRBS 1203, die die Befähigung definiert:

    2 Allgemeine Anforderungen an befähigte Personen

    Aufgrund der Fachkenntnisse aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit muss ein zuverlässiges Verständnis sicherheitstechnischer Belange gegeben sein, damit Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. In Abhängigkeit von der Komplexität der Prüfaufgabe (Prüfumfang, Prüfart, Nutzung bestimmter Messgeräte) können die erforderlichen Fachkenntnisse variieren.

    2.1 Berufsausbildung
    Die befähigte Person muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch ein abgeschlossenes Studium. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Qualifikationsnachweisen beruhen.

    2.2 Berufserfahrung
    Berufserfahrung setzt voraus, dass die befähigte Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit den zu prüfenden vergleichbaren Arbeitsmitteln
    umgegangen ist und deren Funktions- und Betriebsweise im notwendigen Umfang kennt. Dabei hat sie genügend Anlässe kennen gelernt, die Prüfungen auslösen, z. B. im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und aus arbeitstäglicher Beobachtung.

    Durch Teilnahme an Prüfungen von Arbeitsmitteln hat sie Erfahrungen über die Durchführung der anstehenden Prüfung oder vergleichbarer Prüfungen gesammelt und die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln sowie hinsichtlich der Bewertung von Prüfergebnissen erworben. Berufserfahrung schließt ein, beurteilen zu können, ob ein vorgeschlagenes Prüfverfahren für die durchzuführende Prüfung des Arbeitsmittels geeignet ist. Hierzu gehört
    auch, dass die Gefährdungen durch die Prüftätigkeit und das zu prüfende Arbeitsmittel erkannt werden können.

    2.3 Zeitnahe berufliche Tätigkeit
    Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 7 BetrSichV umfasst eine Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstandes sowie eine angemessene Weiterbildung.

    Zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit gehört die Durchführung von mehreren Prüfungen pro Jahr (Erhalt der Prüfpraxis). Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit müssen durch die Teilnahme an Prüfungen Dritter erneut Erfahrungen mit Prüfungen gesammelt und die notwendigen fachlichen Kenntnisse erneuert werden. Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen und diese aufrechterhalten. Sie muss mit der Betriebssicherheitsverordnung und deren technischem Regelwerk sowie mit weiteren staatlichen Arbeitsschutzvorschriften für den betrieblichen Arbeitsschutz (z. B. ArbSchG, GefStoffV) und deren technischen Regelwerken sowie Vorschriften mit Anforderungen an die Beschaffenheit (z. B. ProdSG, einschlägige ProdSV), mit Regelungen der Unfallversicherungsträger und anderen Regelungen (z. B. Normen, anerkannte Prüfgrundsätze) soweit vertraut sein, dass sie den sicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann.

    Dazu kommt, dass sich die Unfallverhütungsvorschriften IMMER an den Unternehmer richten. DAmit ist JEDER Unternehmer gemeint. Und ja, der Freelancer (schrecklicher Begriff) ist ein selbstständiger Einzelunternehmer...

  • Fachkräftezwang oder Aufbau durch "Laien" möglich?

    • falcocgn
    • 18. November 2014 um 21:32

    Die Aussage von dem Hallenmeister halte ich nicht für gewagt, sondern für Quark. In solchen Fällen frage ich immer nach der Rechtsquelle, dann wird es meistens gaaanz ruhig.

    Wenn wir das ganz stumpf betrachten, dann haben wir einen Locationbetreiber, der nach SBauVO/VStättVO (baurechtlich) verantwortlich ist für den sicheren Betrieb der Versammlungsstätte. Die Verantwortung bei Verantwortlichen für VT wird er nicht wirksam abgeben können, da ein externer NICHT die sicherheitstechnischen Einrichtungen der Halle kennen kann. Der Meister der Halle sollte auch kontrollieren, dass alles eingebrachte Material allen Anforderungen entspricht.

    Der Auftragnehmer VT muss arbeitsschutzrechtlich alles erfüllen. Also alles geprüft und die Arbeiten beaufsichtigt durch eine FVT in diesem Fall. Einer von den beiden sollte das sein und die Kappe aufhaben. Besonders sollte daran gedacht werden, dass ja eine Niederspannungsanlage errichtet wird, die von eienr Elektrofachkraft nach Errichten dokumentiert geprüft werden muss.

    Der Veranstalter, der die Technik beauftragt, muss sich nur um die sicherheitsgerechte Ausführung kümmern und dass die beauftragte Firma allen Anforderungen gerecht wird.

    So, dann mal los mit Steine schmeissen...

Anstehende Termine

  • Kombiseminar Sachkundiger für Anschlagmittel und Traversensysteme (AnschlägerPlus)

    Dienstag, 29. September 2026 – Donnerstag, 1. Oktober 2026
  • Sachkunde für Fliegende Bauten

    Dienstag, 29. September 2026 – Donnerstag, 1. Oktober 2026
  • PA-Forum Stammtisch LeatCon

    Dienstag, 6. Oktober 2026, 13:00 – 14:00
  • PA-Forum Stammtisch LeatCon

    Mittwoch, 7. Oktober 2026, 13:00 – 14:00
  • PA-Forum Stammtisch LeatCon

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