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Beiträge von falcocgn

  • BG - Einweisungen für Subunternehmer?

    • falcocgn
    • 28. Januar 2014 um 12:06

    Stimmt, David.

    Die AUSBILDUNG nach BGG 966 ist eben eine Ausbildung. Die Unterweisung ist eine Arbeitgeber-/Unternehmerpflicht.

    Der von Dir zitierte GUV-G 966 ist genau dasselbe wie der BGG, nur mit der Aufmachung der Unfallkassen. Der Staplerschein ist auch in einem BGG (925) geregelt.

    Aber eigentlich drehte sich der Faden um Gabellifte. Die sind in der BGV D 8 geregelt.

  • BG - Einweisungen für Subunternehmer?

    • falcocgn
    • 27. Januar 2014 um 22:55

    Holla, da haut der Huber aber in die Graupen... Wer den Text dort geschrieben hat, würfelt munter alles durcheinander. Bei der Schulung nach BGG 966 handelt es sich um die vorgeschriebene Schulung (!) für Bediener von Hubarbeitsbühnen, nicht um einen Grundsatz für eine Unterweisung. Mannmannmann...

    Da außerdem sich Vorschriften immer an den "Unternehmer" richten, muss sich auch der selbstständige Einzelunternehmer nach BGG 966 oder IPAF schulen lassen. Dass der Huber die jährliche Wiederholungsunterweisung auch als wohl ganztägige Veranstaltung verkaufen möchte ist klar, aber nicht zielführend...

    EDIT: Ergänzung zu preisel. Doch. Auch wenn nur "der Unternehmer" selber eine Hubarbeitsbühne bedienen möchte, braucht er die Ausbildung: "Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen."


    Aber wir waren ja eigentlich bei Gabelliften, also "Winden, Hub- und Zuggeräten"

  • BG - Einweisungen für Subunternehmer?

    • falcocgn
    • 27. Januar 2014 um 22:03

    BGV D8, Winden, Hub- und Zuggeräte, § 24 - Anforderungen an Personen, Beauftragung
    (1) Der Unternehmer darf mit dem Aufstellen, Warten oder selbständigen Betätigen der Geräte nur Versicherte beauftragen, die hierzu geeignet und hiermit vertraut sind.

    Die BGV ist entsprechend anzuwenden. Da das Gerät vermietet wird, ist der Vermieter (als Sachkundiger) in der Pflicht, sich von der Eignung zu überzeugen und in das Gerät zu unterweisen. Das dient natürlich auch der Feststellung des vertragsgemäßen Zustands bei Übergabe und beinhaltet einen Selbstschutz. Ich vermute, der SAchversicherer des Vermieters hat zudem entsprechende Klauseln in seinen Versicherungsbedingungen...

    Also alles ganz einfach...

  • Sharpy Clone

    • falcocgn
    • 27. Januar 2014 um 21:28

    Na ja, mittlerweile gibts bei Steinigke ja die Anleitung zum Download... Allerdings fehlen mir da immer noch ein paar Dinge...

  • Wo liegen die Grenzen?

    • falcocgn
    • 27. Januar 2014 um 19:49

    Richtig. Und wenn der Betreiber seine Verpflichtungen endlich durchziehen würde, hätten wir nicht mehr diese Probleme mit Dumpern, HKS und anderen Leuten, die tagelang in Foren lamentieren, anstatt sich in den Vorschriften schlau zu machen oder jemanden zu bezahlen, der Ahnung hat. Von so mancher Stillegung wären übrigens nicht nur die kleinen betroffen, sondern auch relativ große und "renommierte" Firmen...

  • BG - Einweisungen für Subunternehmer?

    • falcocgn
    • 27. Januar 2014 um 19:46

    Macht es doch bitte nicht so kompliziert. Hat einer von euch schon mal in den Rechtsgrundlagen zum Thema geblättert? Diese sind das ArbSchG § 3 und § 12 aber auch § 8 und die BetrSichV und dort §§ 1, 2 und 9.

    Die Vorschriften richten sich an den ARBEITGEBER und es geht um die BEREITSTELLUNG von Arbeitsmitteln zur Benutzung durch Beschäftigte.

    Meine Güte... ^^

  • BG - Einweisungen für Subunternehmer?

    • falcocgn
    • 27. Januar 2014 um 13:12

    Keine Wortspielereien. Verantwortlich für die Erfüllung aller Rechtsvorschriften zu Betriebs- und Arbeitsmitteln ist der Unternehmer/Arbeitgeber. Also bei geleasten/finanzierten Gegenständen der Besitzer.

    Grüße,
    Falco

  • BG - Einweisungen für Subunternehmer?

    • falcocgn
    • 26. Januar 2014 um 17:42

    Hallo Preisel,

    wenn Du in Deinem Betrieb alle neuen Mitarbeiter bei Einstellung komplett unterweist und alle jedes Jahr die vorgeschriebene Wiederholgunsunterweisung bekommen, ist für Dich erstmal alles gut. Die Nutzer der von Dir angemieteten Geräte musst Du natürlich in die Geräte unterweisen. Gleichzeitig muss aber jede Firma auch wiederum ihren Unterweisungspflichten nachkommen. Wenn diese Firmen dann z.B. zwar keine eigenen Lifte haben, aber regelmäßig welche anmieten, müssen die Mieter ihre Mitarbeiter eben regelmäßig darin unterweisen.

    Das Problem ist dann natürlich, wenn die anmietende Firma ihren Pflichten nicht nachkommt, so wie gefühlt 90% aller Betriebe in unserer Branche und dann so ein Gerät weitergibt. Typischerweise an freie Mitarbeiter. Da es ja den schönen Satz gibt: "wer schreibt, der bleibt" solltest Du es genauso handhaben. Übergabe an Mieter nach Unterweisung und Unterschrift und schriftliche Verpflichtung, dass er seinerseits unterweist. Wenn der Mieter dann nach drei Monaten wieder ein gleiches Gerät mietet, kannst Du dir die UW sparen. Generell ist allerdings die Überlassung an dritte problematisch.

  • Verteilung der Lichtleistung auf der Bühne

    • falcocgn
    • 24. Januar 2014 um 23:55

    Tut mir, euch und allen auf der Bühne den Gefallen, einen Blick in die Bedienungsanleitung bei "Sicherheit" zu werfen und uner "Abstand zu Personen und Objekten" zu lesen, bevor ihr aktuelle Lampen auf die Bühne stellt. Manche Lampen haben 8m, andere noch mehr Sicherheitsabstand und sind teilweise LED-Risikogruppe 3!

  • Welcher LKW-Vermieter?

    • falcocgn
    • 11. Januar 2014 um 16:46

    Ich hab da mal gegoogelt... Ok, beruflich bedingt kenne ich da natürlich das ein oder andere... Aber es gibt genug Profivermietungen. Ist alles nur eine Preisfrage. Aufgrund meiner Marktbeobachtung bin ich aber auch der Meinung, dass sich ein eigener LKW (mit angestelltem Fahrer) in der Klasse 12-18 t lohnt. Das Maut-Thema ist auch bald durch, da Maut ab 7,5t kommen wird.

    http://www.pematruck-trailer.de/index.php?con_lang=1&con_cat=210&con_art=137

    http://www.klvrent.de/service-navi/home/

    http://www.bfs.tv/mieten/lkw/wec…rzeuge-bdf.html

    http://www.scania.de/services/rental/

    http://www.paclease.biz/de/

    http://www.ht-rent.de/news/mit-hauser-markenvielfalt-mieten

    An Fach-Spedition fällt mir noch ein: Gerold Mayer bei Dir um die Ecke: http://www.concert-service.com; Oder http://www.movement-4-event.de (Megaforce-Spedi); oder neu mit bekanntem Vertrieb: http://www.allgaier-uk.com

    Viel Spass beim forschen...

  • Regeln des Güterverkehrs am Do. 16.01.

    • falcocgn
    • 10. Januar 2014 um 19:27

    Hallo Andy,

    ich komme überall hin. So ab 6 Kollegen, die sich zusammentun, macht das Sinn und ich erstelle gerne ein Angebot.

    Viele Grüße,
    Falco

  • Regeln des Güterverkehrs am Do. 16.01.

    • falcocgn
    • 9. Januar 2014 um 09:38

    Zum neuen Jahr werde ich meine bekannten und beliebten Schulungen auch für alle offen bei mir in Bochum anbieten. Den Anfang macht der Dauerbrenner "Regeln des Güterverkehrs-auch für Veranstaltungsdienstleister".

    Donnerstag, 16. Januar 2014 ab 10:00 Uhr in der Teimannstr. 20, 44894 Bochum.

    Teilnehmerzahl maximal acht! Die Reihenfolge der Anmeldung entscheidet.

    Preis: 113,05€ inkl. MwSt. auf Rechnung

    Anmeldung hier: http://www.falco-zanini.de/wp-content/upl…eterverkehr.pdf

    Zielgruppe
    Unternehmer, Disponenten, Techniker, Auszubildende und alle weiteren Personen, die Fahrzeuge im Güterverkehr führen und disponieren.

    Inhalte/Ziele
    Mit dieser Schulung sollen die Teilnehmer in die Lage versetzt werden, die Regelungen und technischen Einrichtungen sicher anzuwenden, um sich und dem Unternehmer Zeit und Geld zu sparen.

    Während der Schulung werden folgende Themen behandelt:

    ➔ gesetzliche Grundlagen des Güterverkehrs in Deutschland und Europa
    ➔ Die Rolle des Freelancers im Güterverkehr
    ➔ Lenk- und Ruhezeiten in der Neufassung
    ➔ Digitaler Tacho, Anwendung und Fallen
    ➔ Nachweispflichten im Analog-, Digital- und Mischbetrieb
    ➔ Kontrollen und Verhalten bei Kontrollen
    ➔ Mitführ- und Archivierungspflichten der Aufzeichnungen
    ➔ Praxisbeispiele und -tipps
    ➔ Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz

    Unterlagen: Jeder Teilnehmer erhält eine Schulungsunterlage und ein Zertifikat.

  • "Pyrotechnik" ohne Feuer

    • falcocgn
    • 17. Dezember 2013 um 11:33

    Ist doch ganz einfach. Siehe Sonderbauverordnung NRW: § 35, Abs. 2, Satz 3: "Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Brandschutzdienststelle abgestimmt hat."

    Wie sagte mein Jura-Dozent immer: "Ein Blick ins Gesetz schützt vor Geschwätz." ;)

  • Sicherheit vor/bei/auf Veranstaltungen–Prüfung laut BGV A3

    • falcocgn
    • 30. November 2013 um 20:10

    So ist es ja auch richtig. Ein Arbeitsschutzfachmann muss eben alle relevanten Regelungen beachten und kann nicht bei den BG/UK-Vorschriften stehenbleiben. Die Harmonisierung der REchtsgrundlagen führt dazu, dass vieles in allen Ländern gleich behandelt wird. Die BetrSichV bspw. ist eine direkte Umsetzung einer EU-Vorgabe und die Konkretisierung geschieht mittels TR. Das auch bei der GefStoffV, der BaustellV, der OStrV undsoweiter. Vorteil ist, dass zur Erstellung der zugehörigen TR nicht der komplette Gesetzgebeungsapparat ranmuss, sondern der Ausschuss für Betriebssicherheit, der bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedzin (BAuA, http://www.baua.de) angesiedelt ist.

    Zu berücksichtigen ist selbstverständlich auch die Arbeitsstättenverordnung mit den Arbeitsstättenrichtlinien (ASR), die ebenfalls von einem Ausschuss bei der Baua ausgeklügelt werden. Hier ist übrigens grade sehr viel Bewegung drin.

    Auf der anderen Seite bin ich immer noch der Meinung, dass es mit vielen dicken Ordnern nicht getan ist, sondern kontraproduktiv wird. Ich kann mich auch selber verwalten und hinter jeder Schraube eine Gefährdung sehen. Das ist nicht mein Anliegen und Kollegen, die soviel Papier produzieren betrachte ich immer mit Vorsicht.

  • Sicherheit vor/bei/auf Veranstaltungen–Prüfung laut BGV A3

    • falcocgn
    • 29. November 2013 um 22:04

    niggles: nicht richtig. In Deutschland besteht einmalig in der Welt der Arbeitsschutz aus zwei gleichberechtigten Säulen: dem staatlichen Arbeitsschutz und dem autonomen Satzungsrecht, also dem Recht der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen Vorschriften zu erlassen. Geregelt im SGB, § 15. Aus SGB VII, §14 leitet sich die Zusammenarbeit der BGen/UKen in der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) ab.

    Im ArbSchG § 2 (Begriffsbestimmungen), Abs. 4 heisst es: "Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften."

    Eine Technische Regel (TR) ist auch keine Vorschrift, sondern eine Konkretisierung. ArbSchG -> BetrSichV -> TRxx

  • Bestuhlungspläne - wie genau muss ich mich dran halten?

    • falcocgn
    • 26. November 2013 um 10:28

    Schöne Aufgabe, wenn man gestalten darf.

    In diesem Fall zitiere ich die BA einer großen rheinischen Stadt sinngemäß: Was aufgebaut wird muss auch genehmigt sein, weglassen geht immer. Mehr nicht.

    Die Rechtsgrundlage ist hier der § 32 SBauVO, bzw. der VStättVO, weil Skyper in Bayern sitzt. Du solltest die üblicherweise vorkommenden Bestuhlungsvarianten (Schützenfest, Theater, Tagung, usw. ) zeichnen (lassen) und genehmigen (lassen). Lieber einer zuviel, als zuwenig. Bestuhlugnspläne zählen zu den Bauvorlagen. Schade, dass der Architekt das bei Bau des Hauses nicht direkt gemacht hat.

    Weglassen geht immer und bei einer Bühne ist es egal, ob die 20cm oder 1m hoch ist. Du solltest natürlich die Bühnenposition einzeichnen lassen. Bei der Tribüne sehe ich das genauso, frag aber vorher bei der BA nach.

    Also als Antwort a) ja, b) kommt auf Sichtweise BA an, c) ja, d) lass einen Rasterplan erstellen. Also einen Plan, auf dem die Flächen, die für Tische/Stände genutzt werden dürfen als Raster eingezeichnet sind. Die Fluchtwege/Gänge liegen dann außerhalb des Rasters und Du hast Freiheit, zu stellen; e) ja.

  • I don't need that, 2.0

    • falcocgn
    • 22. November 2013 um 10:41

    wora: kommt noch... da wird noch gesammelt...

  • ... wenn der Künstler vom Rig ins Publikum springt.

    • falcocgn
    • 21. November 2013 um 17:07

    Nicht dass ihr denkt, ich hätte mich jetzt in die Ecke verzogen. Gestern bend hatte ich schon geantwortet aber wohl nicht gesendet, war zu spät... Also, so weit sind billbo und ich gar nicht auseinander, wenn ich nach dem Beitrag von gestern abend gehe. Im Zuge des A3-Fadens wurden von ihm nur sehr häufig und nachdrücklich alles, was mit Vorschriften zu tun hat, negiert. Wo ich *...parolen abgeliefert haben soll, erschließt sich mir nicht.

    Die 100% beanspruche ich nicht, denn nur nobody is perfect und so heiße ich nicht. Für mich ist es wichtig, die Regeln zu kennen, um sie *anwenden* zu können. Die Ausgestaltung aller Regeln liegt übrigens in den Händen jedes einzelnen Unternehmers. Dafür gibt es die sogenannte Deregulierung. Wenn sich allerdings ein großer Teil der Unternehmerschaft in unserer Branche nicht um das kleine 1x1 des Arbeitsschutzes kümmert, vergeben sie sich die Chance zur Ausgestaltung und dann steht irgendwann ein Herr von der BG oder dem Amt für Arbeitsschutz vor der Tür (meistens nach Unfällen) und fertigt ganz lange Begehungs-Mängel-Protokolle an, wo schon mal wirklich Unsinn bemängelt wird.

    Zur Komplexität des Regelwerks möchte ich D und UK vergleichen. Bei uns herrscht eine hohe Regelungstiefe und -breite. Irgendwie scheinen viele Unternehmer da nicht durchzublicken oder sich scheuen, Kompetenz einzukaufen. Daher wird sich hierzulande nicht so toll an manches gehalten. Auf der anderen Seite kann ich als UN oder Fasi viele belastbare Werte in den Vorschriften finden. Halte ich mich daran, habe ich vor Gericht gute Chancen. In UK geht es nicht sosehr in die Tiefe. Da gibt es laws, guidance und vielleicht noch ACOP und Ende. Dafür ist die HSE, die Arbeitsschutzbehörde umso härter in der Kontrolle und Durchsetzung. Weil für vieles keine handhabbaren Werte festgeschrieben sind, endet so manches dann vor Gericht oder der HSE. Auch eine Form von sicherer Unsicherheit. Welches System ist nun besser?

    Ein anderer Leitspruch von mir ist: if you can't stand the heat, don't go in the kitchen. Manchmal gibts dann auch nicht so wohlgefeilte Worte...

  • I don't need that, 2.0

    • falcocgn
    • 21. November 2013 um 09:46

    Julian: geht mir ähnlich. Ich komme mit weiteren Recherchen nur langsam weiter, aber es wird. Wenn Du was hast, einfach her damit...

  • I don't need that, 2.0

    • falcocgn
    • 20. November 2013 um 19:50

    Ich hatte mal angefangen, die Manuals zu sichten. Traurig, traurig... Auf den Lampen selber hat nur Ayrton einen Kleber. Bei deren Magicpanel ist LED-Klasse 2 angegeben. Die EN 62471? Wird oft ignoriert. Ausnahme ist Martin. Deren Rush MH3 ist Risikogruppe 3 (!!!) mit einem Mindestabstand von 12m zu zu beleuchtenden Objekten oder Personen... Liest nur keiner und nachher ist das Geschrei groß...

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