In D gilt für Artisten in unserer Branche DGUV Vorschrift 17/18, § 21:
Der Auf- und Abbau von Geräten und Einrichtungen für artistische Darstellungen darf nur von den Artisten selbst oder ihren Beauftragten vorgenommen werden. Vor jeder Benutzung haben sich die Artisten selbst vom sicheren Zustand der Geräte und Einrichtungen zu überzeugen.
Darin Verweis auf die Vorschrift 19:
(1) Geräte und Requisiten für artistische Vorführungen müssen so ausgelegt, bemessen und beschaffen sein, dass sie allen zu erwartenden Belastungen standhalten.
(2) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist die Festigkeit der Geräte und Requisiten nach Absatz 1 durch Vorlage einer durch einen Sachverständigen geprüften Berechnung nachzuweisen. Soweit eine
Berechnung nicht möglich ist, kann der Festigkeitsnachweis durch Belastungsversuche, die von einem Sachverständigen durchzuführen sind, erfolgen.
(3) Bei Vorführungen und Proben in mehr als 10 m Höhe über dem Boden müssen für die Artisten Sicherungen gegen Abstürzen vorhanden sein. Bei Proben und Erarbeitung von neuen Darbietungen sind nach Art, Schwierigkeitsgrad und Stand der Ausbildung Absturzsicherungen zu treffen.
(4) Bei allen fliegenden Luftnummern müssen als Absturzsicherung Netze vorhanden sein.
(5) Für Vorführungen und Proben mit offenem Feuer muss den Versicherten Kleidung zur Verfügung gestellt werden, die nicht leicht entflammbar oder leicht schmelzbar ist. Eine Feuerlöschdecke muss
bereitgehalten werden.
Beim Fliegen (nicht Artistik) von Personen gibt es noch einiges mehr zu beachten, wie z.B. Maschinenrichtlinie und Betriebssicherheitsverordnung.
In verschiedenen Ländern mit großer Zirkustradition wie z.B. IT und FR existieren Fachverbände, die umfassende Sicherheitsinfos rausbringen.