hochhol :oops: - sorry, is wirklich eilig.
Beiträge von stb
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Tja,
auf die Idee bin ich auch schon gekommen;-) aber dann hab ich festgestellt, daß ich zum Zollstock auch noch ´ne Kreissäge bräuchte...mit anderen Worten: Das Horn (incl. Druckkammer) ist so kompliziert gebaut, daß es eben nicht so leicht auszumessen ist (mit Zollstock), weil nach dem Aufschrauben eben nicht alles einzusehen ist :-(.
Das ist das Problem...sonst hätte ich ja nicht so blöd gefragt, nicht?
Trotzdem Danke!
Vielleicht kann mir ja doch jemand helfen.
stb
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Hallo liebe Gemeinde!
Ich bräuchte da mal Eure Hilfe.
Hat jemand einen Plan von/für die alten FOHHN FB4 (ohne Weiche und mit 15" RCF L15P200AK rearloaded).
Oder hat jemand ´ne Idee wie ich an die Pläne komme. Ich will mir nämlich zu zwei schon vorhandnen (und für gut befundenen) Subs noch zwei Stück bauen (baugleich wegen korrektem Stacking und so).
Vielen Dank schon mal.
stb
p.s. : IS EILIG!
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Na das würde mich aber auch mal interessieren!! Wer kommt denn auf sowas?
Selbstverständlich kannst Du Technikerkosten und Helfer separat in der Rechnung/ Angebot ausweisen. Wenn diese wiederum Freelancer sind (also Gewerbetreibende mit allem drum und dran) stellen sie Dir das ja auch in Rechnung. Das ist dann Teil Deiner Kalkulation und hat nix mit Arbeitnehmerüberlassung zu tun. Das Thema ist übrigens etwas komplexer und würde den hier gebotenen Rahmen sprengen.
Über das Thema Berufgenossenschaft sollte man aber in der Tat mal nachdenken. Aber Du hast ja meine Nummer ...;-)
stb
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Mist! Jetzt hab ich so´ne schöne lange Stellungnahme zum Thema geschrieben - da stürzt der ganz Mist ab. Na ja,
hier nochmal die Kurzfassung:
Sachgründung - grds. mgl. aber teuerer da Sachgründungsbericht (durch Wirtschaftsprüfer) erforderlich. Dann in der Folge werden die Sacheinlagen ja immer weniger Wert, so daß Nachschußpflicht besteht.
VORSICHT: Stammkpital "nur zeigen" ist verboten! Also nicht mal eben leihen -einzahlen- und dann wieder rausnehmen. Nix da - is pfui!
mringhoff hat Recht mit dem was er sagt. Darüber hinaus gibt keine Bank einer Minimal GmbH ein Darlehn oder auch nur eine Überziehung, ohne sich beim Gesellschafter zusätzlich abzusichern. Also was bringt´s dann? OK - ab einer gewissen Summe (deutlcih mehr als 25.000,--) mach es natürlich doch Sinn mal über eine andere Rechtsform als Einzelfirma oder GbR nachzudenken. Aber bitte nicht ohne VORHERIGEN fachlichen Rat (Steuerberater, Rechtsanwalt etc.)
Gute Nacht
stb
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Hallo zusammen,
das Thema "englische ltd." hatten wir schon. Wenn ch nun wüßte wie das geht mit den Einfügen von LInks würd ich´s machen. Aber leider bin ich zu doof
:oops:Aber trotzdem: Thread hieß: Sinn und unsinn der Ltd. (oder so ähnlich).
Tenor: UNSINN!! Laßt bloß die Finger davon. Details im vorgenannten Thread.
Also erstmal den Steuerberater eures Vertrauens aufsuchen und dann weitermachen. NIEMALS andersherum.
In diesem Sinnestb
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MAM hat da was. Ich hab da so´n 4 Kanal-teil: XLR + Klinke input Phantom, BAss-Treble, Eff. Pan pro kanal. Master mit Sendret. alles in 1 HE. Ist ganz ok für den Preis.
Wenn´s was Edles sein soll mal Nachfragen bei Otztronics, Sevelener Str. 13, 47647 Kerken oder unter http://www.Otz.com. das wäre dann eine Spezialanfertigung, genau so wie Du es haben willst.
Gruß
stb
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wenn es denn gelingt nachzuweisen, daß es ein "ernsthaftes"Gewerbe ist haben wir ja auch keine Liebhaberei. Wenn es sich nämlich um einen nach kaufm. Gesichtspunkten eingereichteten Geschäftsbetrieb handelt, bei dem zumindest ein Totalgewinn (also irgend wann mal -spätestens bei Aufgabe) zu erwarten ist, ist die Liebhaberei eine widerlegbare Vermutung.
Aber lass mal gut sein - darum geht´s ja hier auch nicht.
Ich wollte nur darauf hineisen, daß es immer sinnvoll ist, einen fachlichen Rat einzuholen, als nach dem Motto " Ich kenn einen der einen kennt und der hat aber gesagt, dass das auch in der Bäckerzeitung so stand" auf die Nase zu fallen.
Und in diesem Zusammenhang ist die "Scheinselbständigkeitsfrage" möglicherweise wichtiger als eine Liebhabereidiskussion. Hier sollte zur Sicherheit eine Nachfrage bei der zuständigen Kanken (Renten-)versicherung gemacht werden, denn die entscheiden letztlich, ob man selbständig (= nicht sozialversicherungspflichtrig) oder nicht selbständig (=sozialversicherungspflichtig) ist.
Diese Entscheidung (und vor allem eine selbst vorgenommenen falsche Vor-entscheidung) kann oft viel mehr weh tun als die Folgen von Liebhaberei.
Aber bitte - man muß das Ganze im Auge behalten und sollte dabei keinen Fehler machen. (siehe fachlicher Rat!!!).
So, nu laß ich´s wieder...Tschö wa!?
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na ja,
liebhaberei kann ich aber nicht vertuschen. Wie denn auch sinnvollerweise? Entweder ich "erfinde" Einnahmen oder ich lass Ausgaben weg (bei der steuerlichen Gewinnermittlung). Das scheint mir aber nicht zum gewünschten Ziel (=Verlustverrechnung) zu führen.Der Eigenverbrauch muß nicht unbedingt im Verhältnis zu den Einnahmen oder dem Gewinn stehen. Was ich meinet, ist der "finale" Eigenverbrauch, also die Überführung des Materials ins Privatvermögen (bei Aufgabe der Tätigkeit) mit dem Teilwert!
Aber grundsätzlich hast Du natürlich recht: es gibt schon böse Menschen auf der Welt...
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Hallo zusammen,
vorsicht, vorsicht. Damit da nix durcheinander kommt: Liehaberei ist ein "Begriff" aus den Ertragsteuerrecht (insb. ESt) und bezieht sich zunächst nur auf die Möglichkeit Verluste dauerhaft zu verrechnen.
Mit Umsatzseuer ( bzw. Vorsteuerüberhängen = Erstattung) hat das nichts zu tun!
Man unterscheidet nämlich zwischen der Gewinnerzielungsabsicht (ESt) und der Einnahmenerzielungsabsicht (USt).
Es ist also möglich einerseits "Liebhaberei" zu betreiben ( wichtig für die ESt) und trotzdem umsatzsteuerlicher Unternehmer zu sein. Das bedeutet dann MWST-Ausweis und Abführung sowie Vorsteuerabzug andererseits.
Aber Obacht: wer jetzt meint, daß er dann "ungestraft" und hemmungslos Vorsteuerüberschüsse vom FA zurückverlangen kann, irrt. Im Umsatzsteuerrecht gibt es nämlich eine gemeine Korrekturvorschrift (im Übrigen die meißt mißachtete), die letztlich dafür sorgt, daß Vater Staat nicht zuviel erstatten muß. Außerdem muß ich ja auch wieder Ust berec hnen und Abführen, wenn ich das Material wieder verkaufe.
Und letztlich sorgen die "eigenverbrauchsähnlichen Tatbestände" für eine gewisse ausgleichende Gerechtigkeit.Warum jetzt diese Klugscheisserei? Ganz einfach, weil diese Aspekte in eine betreibswirtschaftliche Betrachtung einfließen müssen und dann u.U. die "Vorteile" schnell schrumpfen. Es ist eben nicht alles schwarz oder weiß und zwischen laut und leise/ hell und dunkel gibt es ja auch noch so´n paar Zwischenstufen...
Gruß
Stb
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Am besten ist es natürlich immer einen Steuerberater seines Vetrtrauens hinzuzuziehen. Der kann anhand der individuellen Situation am besten beurteilen wie das so ist und wie man es am besten gestalten kann.
Grundsätzlich bist Du aber kein Freiberufler im Sinne des Gewerbe- bzw. Steuerrechts, sondern Gewerbetreibender (deshalb auch Gewerbeschein!!!). Diesen wirst Du mit Sicherheit erhalten, wenn dem nicht andere Gründe entgegenstehen (z.B. eine Gewerbeuntersagung).
Mit diesem Schein in der Tasche kannst Du nun Dein Gewerbe ausüben und solange Du dann artig Deine Steuern zahlst ist alles o.k.!
Aber wenn Du nach er Gewerbeanmeldung den Unternehmesfragebogen von Finanzamt bekommst: siehe oben!!!
Viel Erfolg!
stb
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Mechwerkandi: Das ist ja auch eine gute Frage, aber ich glaube er hat das auch so schon richtig verstanden.
Allerding ist zu beachten, daß sich die Frage der Künstlereigenschaft nicht immer für das Sozialversicherungsrecht und das Steuerrecht gleich beantworten läßt. Will heißen: Künstler im Sinne der Künstlersozialkasse ist unabhängig von der steuerrechtlichen Einkunftsart (bei der ESt). Und Künstler im Sinne des UStG muß nicht gleich Künstler nach EStG sein. und nicht nach Künstlersoz-Kasse ... na, is schon verwirrend nicht?;-) Deshalb: Achtung, Augen auf. Oder einen entsprechenden Fachmann seines Vertrauens hinzuziehen, bevor man da übel auf die Nase fällt.
So long
stb
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Hallo TBL,
Der angegebene Link bezieht sich auf den Rechtsstand des § 12 Abs. 2 Nr. 7 a) UStG bis zum 15.12.2004. Mit dem Richtlinien-Umsetzungsgesetz (EURLUmsG) wurde der § 12 Abs. 2 Nr. 7 a) UStG aber geändert.
Der ermäßigte Steuersatz ist jetzt auch für "die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler" anzuwenden. Damit wurde einem EUGH-Urteil aus den Jahre 2004 Rechnung getragen. (Tenor.: erm.St-Satz auch für Solisten). Das ist es wahrscheinlich was der Gastwirt im Kopf hatte, als er den entsprechnden Umsatzsteuersatz-Ausweis verlangte.
Ob jetzt ein DJ ein ausübender Künstler (insb. im Sinne dieser Vorschrift) ist, schein ja zumindest fragwürdig. Für die Finanzverwaltung wird im Zweifel der Fall aber klar sein: 16%!!! Und zwar weil es sich ganz einfach bei der Darbietung eines DJ´s im Festzelt wohl NIEMALS um ein KONZERT handelt! ( Ausnahme vielleicht: DJ im Rahmen einer gemischten "Konzertveranstaltung" - siehe FG Berlin vom 17.08.2004 - aber Revision beim BFH anhängig).Also lass Dich nicht beirren: Nettogage plus 16 % ist richtig. Außerdem kann es dem Wirt ja völlig egal sein, wenn er Unternehmer ist. Denn dann kann er die von Dir ausgewiesene USt als Vorsteuer geltend machen. Es sei denn, er will Dich aus seinem Schwarzgeld bezahlen... aber das ist ja bäh!
stb
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@ svenM:Jau! das ist definitiv die beste Idee!! Aber dann sind auch alle Hands und Kunden eingeladen!!!;-))
rockline: Jaja, Stefan, so garstig bin ich ja auch garnicht. Aber manchmal braucht der ein oder andere halt auch mal einen "Denkanstoß", wobei die friedliche Lösung immer die bessere ist.
stb
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Hallo rockline/ Stefan
die Vorschläge der Kollegen sind allesamt mal gut, aber am besten ist es in diesem Falle zur Erlangung einer gesicherten Rechtsposition (auch als "Druckmittel" bestens geeignet) dem Vorschlag von timotimo zu folgen und einen Mahnbescheid zu beantragen. Allerdings das kostet etwas Geld ( Gebühren beim AG Hagen) und im Insolvenzfalle ist das letztlich nur Papier. Du hast dann am Ende zwar eine titulierte Forderung, aber wenn keine Kohle da ist, gibt´s auch nix! Der Insolvenzverwalter zahlt dann nämlich nicht aus seiner Tasche, wie viele Zeitgenossen immer noch meinen

Beim Mahnbescheid ist es ja so: entweder er zahlt oder es geht ins steritige Verfahren (sprich: Gericht-Klage-Verurteilung...). Das überlegt sich der Käufer dann doch noch.
Schlau ist es aber sicherlich vorher mit dem Käufer eine Ratenzahlung zu vereinbaren, die er auch tunlichst einhalten sollt (weil sonst -> siehe oben)
Wenn Du da noch Fragen hast - Du hast ja mich...
Gruß
stb
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hallo zusammen,
ihr solltet bei dem Thema Vorkasse bedenken, daß diese nicht insolvenzsicher ist. Das bedeutet daß man im Falle der Insolvenz des Verkäufers nicht nur die Ware im Zweifel nicht mehr bekommt, sondern auch seine Vorkasse los ist ( ist dann nämlich eine Insolvenzforderung). Also merke: Jedes Geschäft hat zwei Seiten!! Und mal steht man auf der einen , mal auf der anderen Seite...stb
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Guten Tag erstmal,
dies ist mein erster Beitrag hier im Forum und leider muß ich da eine unangenehme Mitteilung machen.Lieber Stefan, zunächst hast Du natürlich Recht was die Kreditbeschaffung, also die Bonität bei Banken angeht. Ich denke nämlich (und das zieht sich wohl auch durch die Fachwelt), dass es im Rahmen von Rating nach Basel II für eine Ltd. mit "ein bischen Kapital und sonst nix" wohl kaum eine Chance geben wird eine vernünftige Finanzierung des (seriösen) Unternehmens zu bekommen.
Aber, jetzt kommt´s: Die Ldt. muß, wenn sie in Deutschland tätig ist, dass deutsche Recht für sich gelten lassen. Das heißt also auch das deutsche Steuerrecht. Mit der Folge, daß ich auch bei einer Ldt. hier in unserem Lande das Finanzamt mit Steuererklärungen beglücken muß und Körperschaftsteuer zahlen (wenn ich Gewinne habe!!).
Darüber hinaus muß die Ldt., da sie ja in Englang "sitzt" dort Steuererklärungen einreichen (wobei es aber aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt).
Weiter geht´s mit der Frage des englischen Handelsrechts, welches ja hierzulande nicht unbedingt von jedem Rechtsanwalt oder/und Steuerberater/Wirtschaftsprüfer beherrscht wird. Hier sind nur zwei wichtige Begriffe zu nennen: Kapitalerhaltung und Durchgriffshaftung! Und das ist in GB nicht im HGB geregelt, sondern, wie auch im angloamerikanischen Rechtssystem in einem komplzierten sehr umfangreichen Regelwerk, welches sich aus einer Unzahl von Einzelfällen und Entscheidungen zusammensetzt. (Hat schon mal einer bei Ally McBeal gehört daß da ein Anwalt gesagt hat:" lt. § soundso muß das so interpretiert werden!" NEIN! Die sagen da immer :" Ich verweise auf den Fall der Staat Texas gegenEast Clintwood von 89. oktember 1863." Siehste so läuft das nämlich bei den Kollegen in Amiand. Da ist mir unser deutsches Handelsrecht und GmbH-Gesetz schon viel lieber, da irgendwie übersichtlicher...
Zu den Kosten: Leider ist es genau umgekehrt - es entstehen zusätzlich zu den hier eh anfallenden Kosten weitere Kosten in England, wie z.B. Unterhalt für das zwingend vorgeschriebene Office, für den vorgeschriebenen Secretary (beides muß jaährlich mit einer geswiisen Summen abgegolten werden) und die Zusätzlich in englischer Sprache zu erstellenden und einzureichenden Jahresabschlüsse. Hinzu kommen mögliche Sanktionen bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen bis zur Zwangslöschung, mit der Folge des Verlustes der Rechtsfähigkeit und (was dann der GAU ist) Eintritt der vollen unbeschänkten persönlichen Haftung der Gesellschafter im Inland (also hier bei uns).
So wenn das noch nicht reicht hab ich noch´n Bonbon. Wenn die Ldt. hier bei uns mit einer Zweigniederlassung (und das dürfte bei euch allen, die Ihr Euch mit diesen Gedanken beschäftigt ja der Fall sein) tätig wird muß auch diese zwingend im deutschen Handelsregister eingetragen werden ( nach meiner Rechnung zum 3ten Mal Notarkosten...).
Fazit: Die Ldt. liefert den Betroffenen einer ausländischen Rechtsform aus, deren Probleme für ihn und seinen Berater (jedenfalls derzeit noch) nur schwer abzuschätzen sind.
@ alle:
Deshalb kann ich nur jedem Raten : Lasst die Finger davon, es sei denn es geht um richtig viel Kohle, so daß "die paar Euro Mehrkosten" auch nicht mehr ins Gewicht fallen und Ihr seid international tätig (schönen Gruß an Clair Bros. und Co). Denn dann hab Ihr auch Anwälte und Steuerberater, die international tätig sind (KPMG, PwC etc).Zum Thema "unkalkulierbare Risiken" sei noch angemerkt, daß bei einer Kapitalgesellschaft (egal ob GmbH oder Ldt.) immer einer seinen A... hinhalten muß - und das ist der Geschäftsführer. Deshalb ist´die GmbG /Ldt. kein Freibrief bzgl. Haftung. Wenn nämlich eine Schaden eintritt, welcher in den persönlichen Verantwortungsbereich des GF fällt, dann ist die er geauso dran wie der Einzelunternehmer oder die Beteiligten einer GbR. Schimmer noch ggf. hat er auch noch den Staatsanwalt am Hacken (aber das führt jetzt hier zu weit...)
So, ich hoffe ich hab alles auf die Schnelle wiedergegeben und nicht allen den Spaß an der Arbeit verdorben.
Gruß an alle!
StB
(na Stefan, Du weißt jetzt auch wer ich bin, oder
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