Zitat von "martin.riesch"Alles anzeigenDie Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sehen Spann- und Zurrgurte nicht als Anschlagmittel vor (BGI 622, BGI 810-3).
Nirgens steht, mit welchen Sicherheitskoeffizienten die Spann- und Zurrgurte berechnet sind.
Dazu kommt, die schon angesprochene nicht bestimmungsmäßige Verwendung eines Produktes.
BGV A1: "Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß
und im Rahmen der ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben zu benutzen." (Versicherte = Arbeitnehmer)Nachtrag: Hebebänder und Rundschlingen werden auch nicht zur Ladungssicherung verwendet.
Literatur: http://www.carlstahl.de -> Wissen -> Praxishelfer Heben und Praxishelfer LadungssicherungGruß,
Martin
aus diesen Worten geht doch eigentlich alles hervor?