Zitat von "Bernhard Urbach"Wir verwenden in der Regel kleine Pressluftflaschen mit 200bar
Gruß
Bernie
Halte ich jetzt für sehr bedenklich! Da in diesem Fall die Pressluftflaschen, weil gewerblich genutzt, unter die Gefahrengutverordnung fallen!
Code
GefahrenGutVerordnung Straße (GGVS)
(Auslegung der Vorschriften - Angaben ohne Gewähr)
ADR* und GGVS
Die “GefahrenGutVerordnung Straße” - kurz GGVS - beschäftigt sich mit dem Transport von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr. Zu diesen “gefährlichen” Gütern zählen auch Druckgasbehälter. Eine Tauchflasche ist ein unter Druck stehender, gefüllter Druckgasbehälter und damit prinzipiell wie jeder andere Druckbehälter zu behandeln.
*Es existieren besondere Vorschriften hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung und Kennzeichnung. Diese sind für viele europäische Länder durch die Überein- kommen des "Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route" (ADR) für den Straßenverkehr festgelegt. Der Fahrer muß einen Gefahrgutschein besitzen, alle an Umschlag und Transport Beteiligten müs- sen Sachkenntnisse über die Gefahrgutvorschriften nachweisen
Beförderung von Ladung im Kfz
Generell gilt laut STVO §§ 22,23 “...die Verkehrssicherheit des KFZ darf durch die Ladung nicht beeinträchtigt werden...” Das heißt, unabhängig von anderen Verordnungen ist die Ladung (also auch die Tauchflaschen) so zu sichern, daß sie nicht verrutschen kann. Dies ist durch geeignete Mittel sicherzustellen. Für Tauchflaschen bedeutet das, daß sie mit Zurr- gurten, Klemmbalken, Kisten oder rutschhemmenden Unterlagen zu si- chern sind. Außerdem hat eine Sicherung durch Schutzkappe, Schutzkiste oder anderen Schutzvorrichtungen zu geschehen.
Transportvorschriften der GGVS
- Das KFZ muß belüftet sein.
- Es muß ein Feuerlöscher an Bord sein.
- Es sind Transportpapiere nötig.
- Die beförderten Gefahrgüter sind zu kennzeichnen.
- Die Ladung ist entsprechend zu sichern.
Ausnahmen für die Anwendung der GGVS
Wenn die Gesamtmasse der beförderten Gefahrgüter 1000 kg zu [b]nicht- gewerblichen Zwecken[/b] nicht überschreitet, gelten folgende Ausnahmen:
- Wenn nur Preßluft befördert wird, ist eine ständige Belüftung nicht
nötig.
- Es ist kein Feuerlöscher nötig.
- Innerhalb Deutschlands ist das Mitführen von Beförderungspapieren
nicht nötig.
Gefahrgutzettel
Unabhängig von allen Ausnahmen ist es ratsam, alle Flaschen entspre- chend den ab 2006 geltenden Vorschriften zu kennzeichnen. Für Preßluft gilt: 1002 Luft, verdichtet (Druckluft).
Außerdem muß ein Gefahrzettel auf der Flasche angebracht sein. Hierfür gibt es zwei Versionen:
- 10 x 10 cm grünes Quadrat auf der Spitze stehend mit entsprechender
Beschriftung
- 2 x 2 cm grünes Quadrat auf der Spitze stehend mit entsprechender
Beschriftung
Der Aufkleber bedeutet “Gasgemisch Gefahrenklasse 2 Ziffer 2”. Der Auf- kleber darf keine Prägung verdecken. Die Bestimmungen gelten auch für leere oder teilentleerte Flaschen.
Quelle: “Handbuch des Tauchsports”, Delius Klasing Verlag.
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200 Bar reichen im übrigen locker um eine 30cm dicke Stahlbetonwand durchzuschlagen, so fern das Ventil abgeschert werden sollte...
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