Die 30-Tages-Frist wird da etwas falsch verstanden. Bei Verbrauchern muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden. Bei gewerblichen Verbrauchern muss bei unklarem Rechnungszugang zumindest die Gegenleistung erbracht sein. Es gehört aus meiner Sicht aber einmal zum guten Ton, vor einem MB zu mahnen, zudem räumt es ggf. erhebliche Rechtsunsicherheit aus - ein Brief (Rechnung) kann plausibel verloren gehen, bei Rechnung und zwei/drei Mahnungen glaubt das dem Schuldner keiner mehr. Die Beweislast für den Verzug trägt zudem der Gläubiger.
§ 286 BGB:
(1) ...
(2) ...
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.