Vielen Dank den Kollegen für die schnellen und fundierten Antworten.
Ich persönlich halte die oft strengen Auslegung der Verordnungen und Richtlinien hier im Forum für hilfreich. Ich muss als Verantwortlicher die Haftungsrisiken einschätzen können und somit auch das "worst case" in Betracht ziehen. Das dann oft in der Praxis etwas großzügiger verfahren wird ist klar.
Sinn eines Rechtskonformen Verhaltens ist aus meiner Sicht aber immer die Exkulpation ( der Entlastungsbeweis / Schuldhaftes Verhalten ).
§ 831 BGB
Haftung für den Verrichtungsgehilfen
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.