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DJ-Unfall auf Bühne in Festsaal

  • chinesenfiete
  • 13. Oktober 2004 um 19:50
  • DJ_Uwe
    Beiträge
    791
    • 15. Oktober 2004 um 17:25
    • #21

    Hallo!

    Also nach meinem Rechtsempfinden muss der Wirt blechen... und bestimmt nciht zu knapp. Er hat ja eine Gefahrenquelle im Öffentlich zugänglichen bereich nicht ausreichend gesichert.

    Man stelle sich vor bei einer Steckdose ist keine abdekcung drauf. Man fällt und auf ganz dumme weise kommt man mit den fingern in die steckdose.... dann kann es einfach nicht sein das der schuld hat der so dämlich gefallen ist. der inhaber hat seine steckdose nach vorschrift zu sichern.

    Oder wir lassen jetzt einfach alle zusammen die safety seile weg und schreiben an die traverse dran: wer sich drunter stellt und was auf den kopf bekommt ist selbst schuld. Geht bestimmt schneller :shock:

    Discjockey Hochzeit
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    Fotobox-mieten

  • Didy
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    586
    • 15. Oktober 2004 um 18:01
    • #22
    Zitat von "HS"

    normalerweise sind sicherheitskräfte da um dieses zu verhinder! also ein besucher hat nichts auf der bühne zu suchen! ist so und war auch immer schon so!

    Hallo??
    Da muß ich klar chinesenfiete zustimmen. Wir sind nicht auf einem Konzert oder öffentlicher VA, sondern auf einer privaten Hochzeit.
    Und die Bühne ist sicherlich nur deshalb da, weil sie beim Raum eben dazugehört.

    Nicht nur geschilderte Fälle (Musikwunsch, Foto) sind möglich; bei Hochzeiten sind Einlagen von Gästen ja durchaus üblich. Die werden dann dazu ja wahrscheinlich auch mal auf die Bühne gehen.

    *kopfschüttel*

    Gruß
    Didi

  • Markus Verza
    Verifiziert
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    1.756
    • 15. Oktober 2004 um 18:14
    • #23
    Zitat von "Wolfpack"

    Evident in jedem Falle wäre auf alle Fälle, ob der Wirt eine Pflicht zur Sicherung des Loches hatte (hier lösen wir die Frage der Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtverletzung). Diese Frage können der PA-Peter und Markus Verza sicher mit einem Fingerschnipps lösen...

    Leider ist die Frage so einfach nicht zu klären. Um genauers sagen zu können müste ich die Location sehen. Generel ist wichtig ist es eindeutig eine Bühne oder nicht. Auf einer Bühne gelten natürlich andere Regeln als im Zuschauerbereich. Ich möchte hier nur mal an den Orchestergraben vor den Theatherbühnen erinnern. Der ist manchmal 3-4m tief. Ohne Kennzeichnung geht es aber nicht. Genaueres steht im §6 der BGV C1 un in der Entsprechenden DA. (zu lesen unter http://www.vbg.de)
    Das ist die Technische Frage

    Bei einer Haftung ist es sicher nicht leicht. Ich denke ohne mitschuld des DJ wird es nicht abgehen. Er hätte laut VStättVo ja einen Bühnentechnische Fachkraft sein müssen die diesen Mangel erkennt und vorher behebt bzw. Ersatzmaßnahmen trifft. Das zumindestens ein Aspekt der eine Teilschuld auf dem Opfer abladen könnte. Ich bin eben kein Jurist wenn ich auch mal ein Semester Zivilrecht studiert habe. Ich gebe hier nur noch zu Bedenken das in Zivilverfahren die Parteien für die Beschaffung der Beweise zuständig sind. Viel Spaß beim vorfinazieren der Gutachter.

    Der 3. Teil ist das Thema des Lohnausfall und der Heilbehandlungskosten und hier setzt eben die Kritik von Peter und mir ein. Es schien chinesenfiete ja sehr wichtig zu sein. Ein nach normalen Maßstäben versichterter kann sich hier entspannt zurücklehnen. Selbst wenn er seinen Unfall fahrlässig herbeigeführt hat wir die BG zahlen. Erst bei grober Fahrlässigkeit, Bedingtem Vorsatz oder Vorsatz wird es kritisch. Das die BG ggf. den Wirt in Regress nimmt ist für den Geschädigten ohne Belang. Da hier aber ein Hobbykistenschieber am Werk war der offensichtlich sich auf unser Soziales Netz verläst ist jetzt das Geschrei groß. Wer selbständig ist muss auch die Verantwortung für sein Tun übernehmen und das heist auch sich entsprechend zu Versichern. Ich neide euch nicht eure DJ Jobs, aber ich denke es müssen für alle gleiche Startbedingungen gelten.

    Bleibt nur noch dem Unfallopfer gute Besserung zu wünschen verbunden mit der Hoffnung das nach 4 Wochen alles vergessen ist.

  • Mario B.
    Beiträge
    37
    • 15. Oktober 2004 um 22:50
    • #24

    1. Berufsgenossenschaft
    2. Verantwortlicher für technische Anlagen

    1. Ich meine, dass der DJ als Selbständiger kein Mitglied der Berufsgenossenschaft sein muss. Auch wenn er der beste DJ, und Meister der VA wäre, ist die BG nur Pflicht, wenn Angestellte im Betrieb sind. Und selbst dann ist er als Selbständiger noch freigestellt, sich auch zu versichern.

    2. Ab einer Versammlungsstätte von 200 Personen ist tatsächlich ein Verantwortlicher für Bühne und Technik für alle Unzulänglichkeiten zuständig. Das ist aber nicht zwingend der DJ, sondern kann auch "Onkel Heinz am Zapfhahn sein", aber darum muss sich der Veranstalter kümmern. Die Qualifikation muss nur vorhanden sein.

    Ich sehe in diesem Fall den DJ nicht als die verantwortliche Person für die Bühne, und deshalb hätte er sich im Vorfeld auch nicht um dessen Beschaffenheit sorgen müssen.

    Ich verstehe nicht, warum der ein oder andere eine Mitschuld am DJ sieht, obwohl wir alle im Forum versuchen, unsere Bühnen so sicher aufzubauen, um eben solche Unfälle zu vermeiden. Da würde ja auch niemand auf die Idee kommen, einen ungesicherten Abgang zu bauen.

    http://www.vermietanlagen.de

  • Markus Verza
    Verifiziert
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    1.756
    • 15. Oktober 2004 um 23:32
    • #25

    zu 1:

    es ist Richtig das eine Pflichtversicherung nur für Angestellte besteht.
    Als Unternehmer hast du die Wahlfreiheit dich so Abzusichern wie du willst. Wenn aber wie scheinbar hier bei einen Nebenerwerb DJ keinerlei Versicherung besteht und die Kosten auf den Arbeitgeber (Lohnfortzahlung) und die Krankenkasse (Heilbehandlung) abgewälzst wird dann habe ich damit in der Tat ein Problem. Zum einen habe ich als "voll" Selbständiger nicht die Möglichkeit dieses doppelten Bodens muss also erst einmal eine Menge Geld in die Hand nehmen um mich entsprechend abzusichern. Zum anderen sehe ich da auch Gesellschaftpolitisch ein Problem. Dieser Teil der Diskusion ist aber sichet OT für den Praxis Teil.
    Mit einer relativ preiswerten freiwilligen Versicherung in der BG hätte unser DJ das Problem beseitigt. Was wäre denn wenn der Sturz schlimmere Folgen gehabt hätte, Stichwort Querschnittlähmung. BU Rente gibt es nicht mehr, die BG des Arbeitgeber hat damit gar nichts zu tun und die Krankenversicherung ist am ende der letzten Reha auch raus. Was dann Folgt ist das Sozialamt wenn ich mich nicht irre. Es geht um meinen und wie denke auch Peters Ärger auf der einen Seite aber auch ganz Objektiv um eine Versorgungslücke und die wird auch durch eine Mögliche mitschuld des Wirtes nicht geschlossen.

    zu 2.
    wer den Verantworlichen stellt ist ja nicht geregelt. Für die technischen Aufbauten des DJ ist er aber verantwortlich ! In so fern ist hier auch eine Fachkraft erforderlich es sei denn der Veranstalter übernimmt diesen Part.

    Ich kann hier ja nur für mich sprechen aber was mir aufstößst ist der Versuch hier Wochen Lohnausfall auf den Wirt abzuladen wo ein Teil des Problems einfach in der Lückenhaften Vorsorge des Nebenerwerbs Unternehmers steckt. Dieses Spannungsverhältniss zwichen Vollerwerb und Nebenerwerb kocht hier halt auch hoch nicht nur die nicht richtige Sicherung der Bühne

    Zitat

    Da würde ja auch niemand auf die Idee kommen, einen ungesicherten Abgang zu bauen.


    Hier schwingt auch viel Wunschdenken mit oder ?

  • Audiotec
    Beiträge
    281
    • 22. Oktober 2004 um 18:19
    • #26

    Wolfpack hatte oben geschrieben :

    Der Anspruch aus § 823 I BGB leakt, denn der Wirt hat den DJ ja nicht verletzt...
    hier würde ich mit 2 Ansprüchen parallel fahren: 241 II, 280 I, 276, 282 BGB wegen einer (Verkehrssicherungs-)Pflichtverletzung und nach § 823 II 1 i.V.m. 823 I BGB wegen der indirekten Körperverletzung.
    Evident in jedem Falle wäre auf alle Fälle, ob der Wirt eine Pflicht zur Sicherung des Loches hatte (hier lösen wir die Frage der Widerrechtlichkeit bzw. Pflichtverletzung). Diese Frage können der PA-Peter und Markus Verza sicher mit einem Fingerschnipps lösen...
    Pflicht ja: Schadensersatz!
    Pflicht nein: Pech gehabt!

    Dat is so nicht ganz richtig :
    die ganzen 200ter § beruhen auf das Vorhandensein eines Schuldverhältnisses . Hier liegt aber kein Schuldverhältnis vor. Weder der Wirt noch der DJ haben direkt nen Vertrag oder ähnliches miteinander gehabt. Veranstalter und damit Vertragspartner des Wirtes war ja jemand anderes.

    Und wegen dem " ich studiere BGB "
    ich find die Formulierung eigentlich ganz zutreffend , da ich ja nicht Jura studiere sondern Diplom Verwaltungswirt und da heisst halt ein Fach BGB , also studier ich doch dieses Fach auch oder etwa nicht :D
    Ich hab auch nicht gesagt das sich Jura - Spezi bin , aber Jura Laie wie die meistens wahrscheinlich im Forum, bin ich auch nicht

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