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Privatarbeit für einen Bekannten

  • Anonymous
  • 16. Januar 2005 um 19:17
  • Anonymous
    Gast
    • 16. Januar 2005 um 19:17
    • #1

    Hallo zusammen,
    wir haben für einen Bekannten in einem Tanzlokal die komplette Beschallungs- und Beleuchtungsanlage installiert.
    Die Anlage wurde bei einem offiziellen Händler gekauft und auch bereits bezahlt.
    Das Tanzlokal wechselt jetzt den Besitzer und wir als Privatpersonen (kein Gewerbe)haben noch offene Auslagen. Das heisst es wurden bisher weder unsere Auslagen(Spritkosten uä.) als auch Aufwandsentschädigung für die angefallenen Arbeiten vom jetzigen Besitzer gezahlt, welches aber abgesprochen war. Der Besitzer will nun unsere offenen Forderungen an den neuen Besitzer abtreten und möchte deshalb von uns eine Rechnung.

    In welcher Form können wir diese ausstellen, ohne in eine strafbare Zone zu gelangen (Höhe der Rechnung, Art der Rechnung).
    Ist hier der Tatbestand der Schwarzarbeit erfüllt?

    Wir wissen bisher, dass man als Privatperson Rechnungen ausstellen darf, aber nicht in welcher Höhe, ohne sie bei der nächsten Steuererklärung angeben zu müssen.
    Welche rechtlichen Konsequenzen können uns bei der (falschen) Rechnungsausstellung erwarten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Wär schön, wenn Ihr uns helfen könntet.

  • subkontrabob
    Beiträge
    508
    • 17. Januar 2005 um 15:06
    • #2

    Bau einfach Zeug im Gegenwert deiner Arbeitsleistung wieder aus und nimm es als Bezahlung mit...... :D

    Gruss,

    Robert

  • hell&dunkel
    Moderator
    Reaktionen
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    Marktplatz Einträge
    2
    • 17. Januar 2005 um 15:43
    • #3
    Zitat von "Anonymous"

    Hallo zusammen,
    wir haben für einen Bekannten in einem Tanzlokal die komplette Beschallungs- und Beleuchtungsanlage installiert.
    ...
    Der Besitzer will nun unsere offenen Forderungen an den neuen Besitzer abtreten und möchte deshalb von uns eine Rechnung....


    Aufrichtige Anteilnahme. :D :shock:

    Du kannst DEINE offene Forderung an einen Dritten abtreten.
    Der Schuldner kann seine Verbindlichkeiten nicht abtreten.
    Deine Forderungen (aus Schwarzarbeit) kannst du IMHO abschreiben.
    Sehe es als Lehrgeld an. Lief der Laden gut? Sicher nicht.

    Möglichkeiten:

    1. Geräte im Gegenwert (Wichtig: Zeitwert - gebraucht!) der Arbeitszeit ausbauen. Wenn dich dein "Bekannter" lässt. Was fest (d.h. nur mit Werkeug lösbar) mit dem Gebäude verbunden ist, wird zum wesentlichen Bestandteil des Gebäudes.

    2. Gewerbe anmelden und Rechnung schreiben.
    Allerdings:
    Warum sollte der neue Betrieber deine Rechnung zahlen? Er holt sich die Vorsteuer beim FA wieder und du schaust in die Röhre. Er hat dich nicht beauftragt.
    Also: Wenn, dann nur Rechnung gegen Geld (bar) "tauschen".
    Dann solltest du allerdings auch an die Gewährleistung denken.

    3. Als Lehrgeld verbuchen.

    Du hast jetzt sicher gelernt, daß Gastronomiegeschichten ein Fall für Vorkasse, Abschlagszahlungen und Bankbürgschaften sind.

    Armin
    Selbstständiger Handwerksmeister und Lampen-/Lautsprechervermieter

    Edit: Rechtschreibfehler

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

    Einmal editiert, zuletzt von hell&dunkel (18. Januar 2005 um 18:24)

  • vsvo82
    Profi
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    1.914
    • 17. Januar 2005 um 23:58
    • #4

    Hallo Strom-an/ Strom-aus,
    ich finde es nach wie vor fies von Dir, daß Dein Niveau so weit gesunken ist...Das haben auch, glaube ich, DJ-Eussi und LB Bush schon festgestellt. Du bist gemein und stößt alle auf den harten Grund der Realität.... Das will keiner gerne sehen, der nur den Spaß sucht:
    Wir wollen doch alle keine Probleme und wenn juristische, arbeitsrechtliche oder steuerrechtliche Divergenzen auftauchen.......danach haben wir doch nicht gefragt.......kannst Du trotzdem was dazu sagen :D
    Jörg ( Assistent bei SoLong Audio....da gehts bald weiter)

    Stage-Aid Newsletter hier:http://www.kirsch-veranstaltungstechnik.de/index_newsletter.php... Wer hat Lust, als Autor mitzumachen?

  • hell&dunkel
    Moderator
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    2
    • 19. Januar 2005 um 00:57
    • #5

    :D

    Noch was zum Thema: Eine Forderung, die sich im Zweifelsfall nicht beweisen lässt, ist für´n A......aber lassen wir das.

    Armin

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

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