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Haftungsfrage: Gerät defekt aus Reparatur zurück.

  • Jochen Schmeing
  • 29. April 2011 um 12:36
  • Jochen Schmeing
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    • 29. April 2011 um 12:36
    • #1

    Hallo,

    ich stelle das mal hier ein, da es sich nicht speziell um ein PA Gerät handelt, aber analog dazu könnte das auch sein.

    Blackberry Smartphone mit defektem Mute-Knopf (der Schalter darunter ist OK) wird durch Händler an einen speziellen BB Reparaturservice geschickt. Die erneuern kostenpflichtig am Gehäuse den Knopf, empfehlen nach Funktionstest noch eine Reinigung des Trackballs (Zusatzkosten) und senden das Gerät anschließend zurück. Der Knopf ist eingebaut, funktioniert aber nicht.
    Erneute Einsendung, Knopf wird modifiziert (etwas wird untergelegt, damit er tiefer drückt) und es wird wieder zurückgesandt. Funktioniert immer noch nicht.
    Erneute Beschwerde beim BB-Serrvice:
    Antwort: Pech. Wir können nicht mehr weiterhelfen.

    Fazit: Mute Funktion nun ganz defekt, dafür aber insgesamt gut 70,00 Euro ausgegeben und 1,5 Monate Wartezeit.

    Frage: Der Schalter ist während der Reparatur kaputt gegangen. Möglicherweise dumm gelaufen, aber gibt es da sowas wie einen Haftungsübergang? Kann ich verlangen, dass die den urspünglichen Zustand wieder herstellen?

    Vergl.: Wenn ich bei einer Endstufe den Knopf des Potis erneuern soll und mir geht dabei das Poti kaputt, muss ich dann haften?

    Bin echt sauer auf den BB-Service. :evil:

    Edit: Die Frage bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Händer / Reparaturservice, also B2B.

    Beste Grüße

    Jochen

  • Kracky
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    • 29. April 2011 um 20:11
    • #2

    Logisch sind die für die Erbrachte Leistung und dabei entstandene Schäden Haftbar, die Frage ist nur wie möchtest du das ganze durchsetzen. Ich würde mir jetzt über die BB Seite einen anderen Servicanbieter suchen dem ich das Gerät zur Überprüfung für einen Kostenvoranschlag zukommen lasse. Jetzt ist eben fraglich über welchen Streitwert wir reden?

    In meinem Lexikon fehlt das Wort unmöglich!

    ASR Computer & PA Technik
    André Ruhnau
    Rosenstr.6
    78598 Königsheim

  • Jochen Schmeing
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    • 30. April 2011 um 12:13
    • #3
    Zitat von "Kracky"

    Logisch sind die für die Erbrachte Leistung und dabei entstandene Schäden Haftbar, die Frage ist nur wie möchtest du das ganze durchsetzen.

    Hallo Kracky,

    kannst Du mir sagen, worauf sich deine Aussage begründet. Wie Du schon richtig annimmst, lohnt es sich bei einem Streitwert von 70,00 €(finanzieller Schaden) bis 150,00 € (Zeitwert) kaum, ein Fass aufzumachen. Ich würde den Herrschaften im Dialog halt gerne ein paar Argumente hinwerfen um die Erstattung der Kosten zu erreichen.
    Was mit sauer aufstößt ist deren ignorante Haltung. Wenn in meinem Besitz etwas kaputt geht, bin ich zumindest um eine Regelung bemüht.

    Beste Grüße

    Jochen

  • Bernd Masu
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    • 30. April 2011 um 23:08
    • #4

    Auftrag nicht erfüllt - trotzdem Geld verlangt.

    Problem für die Firma: Ein Mitarbeiter hat daran gearbeitet = kostet Lohn etc.
    Also wollen sie diese Kosten erwirtschaften, und berechnen dem Auftraggeber (?)

    Ich fände es eine Frechheit. Nicht erfolgreich repariert - soll man trotzdem bezahlen. :x
    Wäre m.E. auch rechtlich fraglich: Verlangte Leistung nicht erbracht - Berechnung überhaupt zulässig ? :roll:

    Als ich früher bei einer kleinen EDV-Firma als Software-Programmierer arbeitete,
    stellte mein Chef die Hälfte meiner Arbeitsstunden den versch. Kunden in Rechnung.
    Obwohl es tlw. Software-Fehler waren, die ich reparierte. Und eigentlich ein Mangel/Fehler der verkauften Software.
    Schließlich meine Kündigung.

    "Lärm"-aber meinen Fans gefällts :grin:

  • Kracky
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    • 1. Mai 2011 um 19:41
    • #5

    Wie schon angedeutet hast du mit dem einsenden deines Gerätes einen Vertrag über die Instandsetzung geschlossen, dieser Vertrag wurde nicht erfüllt und daraus leite ich ab das dieses nicht rechtens ist weil du den Vertrag trotzdem erfüllt hast, dein gegenüber tut dieses aber nicht.

    § 323
    Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung


    (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

    (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
    1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
    2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
    3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Fraglich ist hier eben nur der Streitwert und damit die möglichkeit das du nicht an dein Geld kommst weil es sich um einen Bagatellfall handelt.


    (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

    (4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

    (5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

    (6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

    § 325
    Schadensersatz und Rücktritt


    Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

    Du kannst also wegen Nichterfüllung vom Vertrag zurück treten ohne etwas zu bezahlen was aber nicht ausschließt das du Schadensersatz verlangen kannst weil dein Gerät nun in einem schlechterem Zustand ist als vor der erfolglosen Reparatur.

    Alles andere solltest du aber mit deinem Rechtsanwalt bereden weil wir hier natürlich keine Rechtsberatung sein können oder wollen.

    In meinem Lexikon fehlt das Wort unmöglich!

    ASR Computer & PA Technik
    André Ruhnau
    Rosenstr.6
    78598 Königsheim

  • Jochen Schmeing
    Verifiziert
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    • 1. Mai 2011 um 22:09
    • #6

    So einfach ist es leider nicht.

    Der Auftrag war, den Knopf am Gehäuse zu erneuern. Das ist auch geschehen.
    Nur dass dabei/danach der Schalter darunter nicht mehr funktioniert. Der war nicht Bestandteil des Auftrages (warum auch, der hatte ja funktioniert.) Tut er halt nun nicht mehr.

    Beste Grüße

    Jochen

  • Kracky
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    • 2. Mai 2011 um 10:43
    • #7

    Auch hierfür gibt es bestimmt einen schlauen Passus im BGB aber diesen zu finden ist wie gesagt Aufgabe einer Rechtsberatung. Wenn du also eine Rechtsschutz hast wäre es Ratsam sich hier vom Anwalt einen passenden Brief aufsetzen zu lassen, meist bewegt sich dann schon was aber ich denke auch dieser wird dir raten, sollte das ohne Erfolg sein ist der Streitwert nicht verhältnismäßig.

    In meinem Lexikon fehlt das Wort unmöglich!

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