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Rücktrittsrecht für Händler bei Verkauf von Gebrauchtgerät?

  • hörnix
  • 7. November 2006 um 14:26
  • hörnix
    Beiträge
    623
    • 7. November 2006 um 14:26
    • #1

    Habe bei einem Händler über Internet, aber mit schriftlichem Vertrag und Einschluss der Gewährleistung ein Gebrauchtgerät erworben (nicht Ebay, Volumen rund 1000 Euro, ÜW-Vorkasse nach Rechnungsstellung).

    Nach erfolgter Lieferung (Versand) stellt sich heraus: das Gerät hat einen technischen Defekt und ist nach Auskunft des Herstellers (im Rahmen der Reparaturanfrage) mindestens 6 Jahre alt und nicht, wie zugesichert, 18 Monate.

    Ich möchte das Gerät gerne behalten, auf Kosten des Händlers reparieren lassen (unverbindliche Schätzung des Herstellers ca. 120 Euro) und einvernehmlich eine Minderung aufgrund des Alters vereinbaren (Gerät ist wenig auf dem Markt präsent und gefällt mir eigentlich, nur ist jetzt der Preis natürlich nicht mehr angemessen).

    Ich halte das für mein Recht als Käufer und betrachte mich bei der Minderung als kompromissbereit.

    Frage: Kann der Verkäufer einseitig von dem Geschäft zurücktreten, und das Gerät gegen Erstattung des Kaufpreises zurückverlangen?

    Frage 2: Wieviel Minderung würdet Ihr für angemessen halten bei einem Gerät, dass rund 4 Jahre älter ist, als zugesichert?

    Danke, Gruß.

    there is no sweet spot.

    HINWEIS: hÖrnix und hOErnix hören zwar beide nix, sind aber zwei verschiedene User.

  • mringhoff
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    5.262
    • 7. November 2006 um 16:52
    • #2
    Zitat von "hörnix"


    Frage: Kann der Verkäufer einseitig von dem Geschäft zurücktreten, und das Gerät gegen Erstattung des Kaufpreises zurückverlangen?

    Was steht denn in den AGB des Verkäufers drin? Rücktritt bei Nichterfüllung?

    Zitat von "hörnix"


    Frage 2: Wieviel Minderung würdet Ihr für angemessen halten bei einem Gerät, dass rund 4 Jahre älter ist, als zugesichert?


    Na, das kommt eindeutig auf das Gerät an. Einige Geräte sind auch nach 6 Jahren noch sehr gut im Wiederverkaufwert, manche gar nicht.
    Wenn zudem die Ware selten ist und noch begehrt sowie gut erhalten, dann wird wohl nicht viel Wertminderung drin sein. Ich schätze, da wird es schwierig, einen Marktwert zu finden (z.B. über Ebay oder andere Verkaufsanzeigen).
    Aber frag doch mal den Hersteller selbst, vielleicht kann er ja dazu etwas sagen...

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  • hörnix
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    623
    • 7. November 2006 um 17:04
    • #3
    Zitat

    Was steht denn in den AGB des Verkäufers drin? Rücktritt bei Nichterfüllung?

    Ist eine "Personengesellschaft", keine gesonderten ABG mitgeteilt/in Vertrag aufgenommen/sonstwie zugänglich gemacht. Insbesondere also auch kein spezielles Rücktrittsrecht des Verkäufers?!

    Zitat

    Aber frag doch mal den Hersteller selbst, vielleicht kann er ja dazu etwas sagen...

    Der wollte sich nicht äußern, teilte aber mit, dass technisch inzwischen die dritte verbesserte Version gebaut wird, und ich Version 1 habe. Version 2 wäre nach Bewrbung zu erwarten gewesen.

    Gerät ist 19", also kein Lautsprecher o.ä., aber mit den üblichen Potis, Elkos etc...

    there is no sweet spot.

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  • mringhoff
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    5.262
    • 9. November 2006 um 12:30
    • #4

    Unter gewerblichen Käufern muss man die AGB übrigens nicht auslegen oder übergeben etc. Was aber dennoch Bedingung ist, daß in einem Kaufvertrag diese eingeschlossen werden müssen.
    Wenn also wirklich keine AGB vorliegen oder diesbezüglich darin nichts vereinbart wurde, dann gelten die gesetzlichen Regelungen aus dem BGB / HGB etc.

    Hier ist das in den §§ 433 – 453 BGB zum Kaufvertrag geregelt, übrigens ganz unabhängig davon ob Kaufleute oder nicht, eine entgegenstehende Regelung im HGB (die alte Sachmängelregelung) gibt es inzwischen nicht mehr.

    Sollte also ein Ware ein Sachmangel (§434 BGB) haben, dann hat der Käufer (!) die Wahl entweder eine Mangelbeseitigung oder eine Nacherfüllung (also Austausch gegen mangelfreie Ware) oder der Rücktritt vom Kaufvertrag (und Rückabwicklung auf Kosten des Verkäufers) oder eine Minderung zu verlangen.
    Darüber hinaus ist der Verkäufer zu Schadensersatz (Aufwendungsersatz) verantwortlich (§437 BGB)

    Wenn man an einer Mindererung gem. §441 BGB interessiert ist,
    muss ein Wert der geminderten Sache vorliegen. Wenn der Käufer mit dem Verkäufer darin nicht einig ist, dann muss das ein Schätzer vornehmen (die Kosten dafür trägt gem. §437 der Verkäufer).

    Die entsprechenden Gesetze findest man z.B. unter:
    http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html - und dann einfach weiterblättern...

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  • hörnix
    Beiträge
    623
    • 9. November 2006 um 13:52
    • #5

    Vielen Dank für die ausführliche Erläuterung!
    Werde mit dem Händler (bin selbst Privatkunde) heute telefonisch nach einer Einigung suchen und hier auch Schlussbericht erstatten...

    there is no sweet spot.

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  • hörnix
    Beiträge
    623
    • 13. November 2006 um 11:47
    • #6

    einigung mit händler konnte gefunden werden, er trägt die reparatur beim hersteller in voller höhe, für das alter wurde eine (eher symbolische) minderung vereinbart.

    er ging allerdings anfangs davon aus, dass ein rücktritt für ihn problemlose option sei und ich eine beweispflicht für das bestehen des defektes bei lieferung hätte, so dass es doch erhebliche diskussionen unter uns laienjuristen gab...

    vielen dank für die hinweise noch mal!
    gruß, h

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  • mringhoff
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    • 13. November 2006 um 12:45
    • #7

    Wobei ich betonen muss, daß ich kein Jurist bin und ich hier nur mal aus dem BGB zitiert habe. Inwieweit das jetzt auf Dein "Fall" passt, kann (und darf) ich nicht beurteilen.
    Aber wenn Ihr jetzt einen gemeinsamen Weg gefunden habt, dann ist ja alles gut...

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