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Stornogebühren bei plötzlicher Absage?

  • djobi
  • 24. Juni 2007 um 21:11
  • djobi
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    • 24. Juni 2007 um 21:11
    • #1

    Hallo,
    wie bei vielen Verleihern stehen in meinen AGB Stornogebühren bei kurzfristiger Absage.
    Ein DJ hat nun eine Anlage bestellt und 3 Tage vorher abgesagt, möchte jedoch keine Stornogebühren bezahlen, weil er angeblich auf die ABG nicht hingewiesen wurde bzw. diese nicht akzeptieren wollte.

    Verbraucher muss ich darauf hinweisen das die AGB gelten und ihm diese zugänglich machen, z.B. durch Aushang.
    Der Vertrag kam durch eine Anfrage über ein Vermietportal zustande, dort sind die AGB jedoch gut lesbar hinterlegt.
    Reicht dieses schon um die AGB einzubeziehen?

    Bei einem DJ gehe ich jedoch von einem gewerblichen Kunden aus, daher greift IMHO der §305 BGB "Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag" gar nicht. (s. §310)

    Hat da schonmal jemand Erfahrung gesammelt?
    Oder kann etwas Licht ins rechtliche Dämmerlicht bringen?

    (nein, ich erwarte natürlich keine anwaltliche beratung sondern möchte nur eine allgemeine diskussion)

    Biete: Zeitrafferaufnahmen, z.B. vom Konzert oder Bühnenaufbau
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  • hasenfuß
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    • 25. Juni 2007 um 14:46
    • #2
    Zitat von "djobi"


    Der Vertrag kam durch eine Anfrage über ein Vermietportal zustande, dort sind die AGB jedoch gut lesbar hinterlegt.
    Reicht dieses schon um die AGB einzubeziehen?

    Bei einem DJ gehe ich jedoch von einem gewerblichen Kunden aus, daher greift IMHO der §305 BGB "Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag" gar nicht. (s. §310)


    siehe auch http://www.paforum.de/phpBB/viewtopic.php?t=63072

    damit sie vertragsbestandteil werden, mußt du auf die einbeziehung
    deiner agbs hinweisen. ist das bei deinem vermietportal ausreichend
    geschehen bzw. ist die bestellung nur nach anerkennung DEINER
    agbs möglich ? dann bist du auf der sicheren seite.

    ______________________________

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    dj

  • mringhoff
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    • 25. Juni 2007 um 18:54
    • #3
    Zitat von "djobi"

    Ein DJ hat nun eine Anlage bestellt und 3 Tage vorher abgesagt, möchte jedoch keine Stornogebühren bezahlen, weil er angeblich auf die ABG nicht hingewiesen wurde bzw. diese nicht akzeptieren wollte.

    Sehen wir das einfach mal andersrum: Kam ein Vertrag zustande? (Angebot und Annahme - das natürlich am besten schriftlich, da besser beweisbar).
    Wenn ja - dann ist der Vertrag einzuhalten. Punkt.
    pacta sunt servanda - wie der Lateiner so schön sagt :)

    Ein ("normaler") DJ ist gewerblich tätig (oder war das einer, der noch nie aufgelegt hat und das Equipment nur für sich privat haben wollte?). Falls er das anders sieht, wäre das Finanzamt sicher etwas böse, wenn man das dort mitbekäme...

    Als gewerblicher Kunde hat er keine Wiederrufsrechte/Rücktrittsrechte etc. Es sei denn, man vereinbart etwas, zum Beispiel in den AGB. Da DARF er unter bestimmten Bedingungen (Ausgleichszahlungen etc.) vom Vertrag zurücktreten.
    Wenn er also Deine AGB nicht anerkennt, dann muss er halt den Vertrag einhalten.

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  • Volker
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    • 25. Juni 2007 um 21:15
    • #4

    und wenn man es dann rechtlich beleuchtet hat stellt sich wieder die wichtigste Frage:

    lohnt sich ein Rechtsstreit ?

    falls das Ergebnis nach dem persönlichen Empfinden positiv ist stellt sich dann die zweite Frage:

    Ist beim Gegner überhaupt was zu holen falls man ein evtl. Verfahren gewinnt ?

    ...heutzutage scheitert es häufig an der 2. Frage...

    Viele Grüße,
    Volker

  • djobi
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    • 26. Juni 2007 um 00:55
    • #5

    hasenfuß: der andere Thread trifft meine Frage leider nicht ...

    Zitat von "Volker"

    lohnt sich ein Rechtsstreit ?

    Ist beim Gegner überhaupt was zu holen falls man ein evtl. Verfahren gewinnt ?

    Volker, darum gehts gar nicht ..

    sondern viel mehr darum rechtliche Hintergründe zu klären und vor allem: beim nächsten Mal alles "wasserdicht" zu haben :wink:

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    Einmal editiert, zuletzt von djobi (26. Juni 2007 um 01:00)

  • djobi
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    • 26. Juni 2007 um 01:00
    • #6
    Zitat von "mringhoff"

    Kam ein Vertrag zustande? (Angebot und Annahme - das natürlich am besten schriftlich, da besser beweisbar).
    Wenn ja - dann ist der Vertrag einzuhalten.

    Ein interessanter Aspekt ..
    hier (und wahrscheinlich auch in Zukunft ähnlich) wurde die Sache via mail abgewickelt, beweisbar ja, ob in allen feinen Einzelheiten rechtsgültig sei dahin gestellt ..

    Zitat

    Falls er das anders sieht, wäre das Finanzamt sicher etwas böse, wenn man das dort mitbekäme...


    hehe .. natürlich, ohne Frage .. aber auch um jemanden "anzuschwärzen" geht es mir ja gar nicht ..

    wie schon geschrieben, die Frage ist eher prophylaktisch fürs nächste Mal ..

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  • mringhoff
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    • 26. Juni 2007 um 08:52
    • #7
    Zitat von "djobi"

    .. aber auch um jemanden "anzuschwärzen" geht es mir ja gar nicht ..


    Das hatte ich jetzt so auch nicht im Sinn. Das soll ja eher als Argument dienen, wenn sich ein Kleingewerbetreibender als "Verbraucher" herausreden möchte...

    Zitat von "djobi"

    ....darum gehts gar nicht ..sondern viel mehr darum rechtliche Hintergründe zu klären und vor allem: beim nächsten Mal alles "wasserdicht" zu haben

    dann am besten keine AGB - dann gelten BGB, HGB & Co. :)
    Je weniger im Einzelnen separat vereinbart wird, desto weniger ist angreifbar.

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  • mringhoff
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    • 26. Juni 2007 um 09:04
    • #8
    Zitat von "Volker"

    und wenn man es dann rechtlich beleuchtet hat stellt sich wieder die wichtigste Frage:
    lohnt sich ein Rechtsstreit ?


    Das ist sicher richtig, vor allem wenn man die persönlich investierte Zeit mit hineinrechnet.
    Andererseits können rechtsfeste Formulierungen eine bessere Ausgangsbasis für eine aussergerichtliche Einigung bieten - worauf es ja eigentlich in den allermeisten Fällen hinausläuft.

    Außerhalb aller Rechtsfragen wird man sich immer erst mal fragen, was ist das für ein Kunde? Kommt der wieder? Wenn ich jetzt auf stur schalte und das streiten anfange, wird er nicht nur nie mehr wiederkommen, sondern wird sicher zu einer negativen Mundpropaganda beitragen.
    Anderstrum kann ein kulantes Verhalten des Vermieters zu einer langfristigen und damit viel lukrativeren Kundenbindung führen...

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  • mringhoff
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    • 26. Juni 2007 um 09:14
    • #9
    Zitat von "djobi"

    hier (und wahrscheinlich auch in Zukunft ähnlich) wurde die Sache via mail abgewickelt, beweisbar ja, ob in allen feinen Einzelheiten rechtsgültig sei dahin gestellt .

    E-Mails sind ja ohne weiteres manipulierbar. Dann steht wieder Aussage gegen Aussage - bzw. E-Mail gegen E-Mail.
    Besser ist das, wenn Du ihm ein pdf-Angebot (kann auch ein Word-Dokument etc sein) per E-Mail zukommen lässt und den Kunden bittest, das unterzeichnet per Fax wieder zurückzusenden. Hier natürlich achten, ob Änderungen (per Computer oder per Hand) gemacht worden sind. Sind die Änderungen soweit o.k. bzw. sind keine erfolgt, dann hast Du den Auftrag ja als Fax schriftlich.
    Eine kurze Bestätigung des Empfangs (als Dank formuliert etc.) per E-Mail hinterher und dann ist das eine runde Sache.
    Das dauert auch nicht wirklich wesentlich länger als ein gewöhnlicher E-Mail-Verkehr, hat aber durch den Akt der Unterzeichnung und des Zurückfaxens eine wesentlich höheren subjetiv empfundenen Bindungscharakter. Und macht sich auf alle Fälle professioneller.

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  • djobi
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    • 29. Juni 2007 um 11:52
    • #10
    Zitat von "mringhoff"

    wird man sich immer erst mal fragen, was ist das für ein Kunde? Kommt der wieder? Wenn ich jetzt auf stur schalte und das streiten anfange, wird er nicht nur nie mehr wiederkommen, sondern wird sicher zu einer negativen Mundpropaganda beitragen.
    Anderstrum kann ein kulantes Verhalten des Vermieters zu einer langfristigen und damit viel lukrativeren Kundenbindung führen...

    natürlich .. nur wenn ein unbekannter, also Neu-Kunde erst eine Anlage anfragt, man diese bestätigt, ihn noch berät, die Anlage auf seinen Wunsch erweitert, und auch dort wieder berät, die passenden Komponenten zusammenschraubt und dann plötzlich und unvermittelt die Absage 3 Tage vor VA kommt (wobei ein Abiball kaum 3 Tage vorher abgesagt wird) ist das IMHO noch was anderes als wenn ein guter Kunde der regelmäßig kommt mal absagt.

    Zitat

    Besser ist das, wenn Du ihm ein pdf-Angebot (kann auch ein Word-Dokument etc sein) per E-Mail zukommen lässt und den Kunden bittest, das unterzeichnet per Fax wieder zurückzusenden. Hier natürlich achten, ob Änderungen (per Computer oder per Hand) gemacht worden sind. Sind die Änderungen soweit o.k. bzw. sind keine erfolgt, dann hast Du den Auftrag ja als Fax schriftlich.
    Eine kurze Bestätigung des Empfangs (als Dank formuliert etc.) per E-Mail hinterher und dann ist das eine runde Sache.

    Ist natürlich etwas umständlicher als "mal eben" ne Email zu beantworten, und es hat natürlich nicht jeder ein Fax, aber so werde ich es wohl in Zukunft handhaben. Die AGB direkt als Anhang dabei und fertig.

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