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An unsere Personalfachleute

  • kalledingdong
  • 18. September 2008 um 14:39
  • kalledingdong
    Beiträge
    49
    • 18. September 2008 um 14:39
    • #1

    Hi Leute,

    ich weiß, man soll nicht auf den Rat von Internetforen hören, aber ich habe hier einen Fall und die Info, die ich dazu erhalten habe, klingt
    irgendwie .... na ja, sagen wir mal fragwürdig.

    Es geht um Person A.

    Diese hat einen Vollzeitjob, voll Sozialversicherungspflichtig.
    Diese Person hat bei einer Firma Y einen Nebenjob auf 400 Euro.
    Dieser ist dann ja Sozialversicherungsfrei und die Firma Y übernimmt die pauschalisierten Abgaben.

    Bis hierhin klar.

    Nun hat A ein Angebot, bei einer weiteren Firma Z anzufangen.
    Ein zweiter 400 Euro - Job wäre nicht mehr Sozialabgabenfrei. => Steuerklasse 6.
    Nun hat A rumtelefoniert, u. a. mit der Minijob-Zentrale.
    Diese haben A geraten, einen KURZFRISTIGEN MINIJOB anzunehmen.
    Da gilt nur die Regel <50 Arbeitstage / Jahr. Den Rest übernimmt der Arbeitgeber.
    Begründung: Ein 400 Euro - Minijob ist ein anderer als ein kurzfristiger Minijob.

    Das hieße für A.
    Hauptbeschäftigung sowie 2 sozialversicherungsfreie Nebenjobs. Und das ganze Legal.

    Hat jemand mit dieser Konstelation schon Erfahrung?
    Kennt ihr entsprechende Literaturquellen?

    Gruß
    Kalle
    (der Person A ist)

  • falcocgn
    Profi
    Reaktionen
    273
    Beiträge
    1.251
    • 18. September 2008 um 16:06
    • #2

    Hallo Kalle,

    willkommen im Dschungel der deutschen Arbeits- und Sozialgesetzgebung, die in Ihrer kranken Ausgestaltung der Grund für die Arbeitslosigkeit und andere Verwerfungen ist.

    Zum Thema. Die Beschäftigungsart "kurzfristig" existiert tatsächlich und wird anders gewertet wie ein 400€-Job. Aber- hier kommt es darauf an, dass die Dauer von vornherein auf 2 Monate ODER maximal 50 Kalendertage im Jahr festgelegt ist. Dies z.B. durch einen entsprechenden Vertrag. Es können auch nicht mehrere dieser Verträge beim selben AG hintereinander gehängt werden. Die Begrenzung gilt auch Jahresübergreifend. Du kannst also nicht am 1.10. anfangen, 50 Tage in diesem Jahr und dann nochmal 50 Tage im nächsten Jahr arbeiten.

    Diese Regeln verlangen von dem/den AG höchste Aufmerksamkeit und verschlingen Zeit, Lust und Geld. Daher wird sich sicher kein AG darauf einlassen, der etwas von der Materie versteht. Alle anderen erleben spätestens bei der Betriebsprüfung ihr blaues Wunder.

    Insofern war die Auskunft der Minijob-Zentrale nicht ganz richtig, wenn die das wirklich so gesagt haben, wie Du schreibst.

    Wenn Du dich da einlesen möchtest, geh bitte auf die Seite der Minijob-Zentrale in den Arbeitgeberbereich. Dort findest Du einen Punkt Downloads. Bei den Downloads findest Du "Rundschreiben". Eines der Rundschreiben ist das zum Thema geringfügig.

    Mit diesen Rundschreiben einigen sich ALLE Sozialversicherungträger in einem unglaublich komplizierten Verfahren auf die Auswirkungen in der Praxis, die einige tolle Politikerideen mit sich bringen. Lies das mal: es sind über 80 Seiten, auf denen neben Erklärungen auch mit Beispielen den armen Personalsachbearbeitern in den Firmen geholfen wird, die richtigen Schlüsselnummern einzutragen. Wenn du das gelesen hast, weisst Du warum es in D nicht so richtig läuft. Ich habe es gelesen.

    Grüße

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • smitty
    Verifiziert
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    476
    • 18. September 2008 um 16:16
    • #3

    Moin,

    mein Lexikon für das Lohnbüro (Verlag: rehm) sieht für die geringfügige Beschäftigung 19 DIN-A4-Seiten vor, und das bei sehr kleiner Schrift. Heißt, dazu ist schon einiges zu sagen, aber nicht alles von Wichtigkeit für dich.

    Die wichtigen Passagen trau ich mich mal zu zitieren (Beschwerden bitte bei den Autoren: Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker):

    Zitat

    Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, dann sind für die versicherungsrechtliche Beurteilung in allen Versicherungszweigen (auch in der Arbeitslosenversicherung) die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung ist nicht vorzunehmen, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfrsitigen Beschäftigung zusammen trifft

    Eine kurzfristige Beschäftigung, hast du ja schon richtig bemerkt dauert maximal 2 Monate oder 50 Arbeitstage.

    weiterhin zitiere ich aus oben genanntem Buch:

    Zitat

    Der Arbeitslohn für die kurzfristige Beschäftigung unterliegt jedoch der Lohnsteuer

    Hoffe geholfen zu haben.

    Smitty

    Simon@fye-service.de

    http://www.fye-service.de

  • kalledingdong
    Beiträge
    49
    • 18. September 2008 um 16:18
    • #4

    Ich habe mich auch schon belesen.

    Wenn ich das richtig verstanden habe.

    Mehrere Jahre in direkter Folge nicht möglich!
    Sperrfrist zwischen 2 Anstellungen beträgt 2 Montate. (idealerweise Jan. und Feb. da dort keine Open Airs).

    Die Frage ist nur, erfüllt die VA-technik den Zustand der "kurzfristigkeit".
    Weil es ja schon, irgendwie, auf Dauer ausgelegt ist. Sprich auf Abruf.
    Wobei ich keinen Anspruch auf Arbeit habe, wenn ich Langeweile habe und der AG keinen Anspruch auf mich hat, wenn ich keine Zeit / Lust o. ä. habe.

    Aber vielen Dank für den Tip mit den 80 Seiten Text *würg*
    Die werde ich mir dann mal jetzt reintun.

    Greetz
    Karsten

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