Hallo,
hab da mal eine Frage.
Wenn ich eine Location Miete, diese dann aber in Ihrem Mietvertrag stehen hat, das Sie das Hausrecht vorbehält. Ist das statthast ? Darf oder sollte man das unterschreiben als Veranstalter ?
Hallo,
hab da mal eine Frage.
Wenn ich eine Location Miete, diese dann aber in Ihrem Mietvertrag stehen hat, das Sie das Hausrecht vorbehält. Ist das statthast ? Darf oder sollte man das unterschreiben als Veranstalter ?
Eine Tagesmietvertrag von einem Veranstaltungsraum ist nicht mit einem Wohnraum-Mietvertrag zu verwechseln.
Daß sich der Vermieter ein Hausrecht vorbehält, kommt in professionellen Mietverträgen von Locations öfters vor.
Aber eigentlich ist das doch normal oder? In jeder (größeren) Eventlocation geistert doch mindestens ein Hausmeister oder ein "Verantwortlicher" herum, der als Vertreter des Vermieters sozusagen nach dem Rechten sieht und bei Problemen zur Seite steht.
Zitat von "mringhoff"
Daß sich der Vermieter ein Hausrecht vorbehält, kommt in professionellen Mietverträgen von Locations öfters vor.
Aber eigentlich ist das doch normal oder? In jeder (größeren) Eventlocation geistert doch mindestens ein Hausmeister oder ein "Verantwortlicher" herum, der als Vertreter des Vermieters sozusagen nach dem Rechten sieht und bei Problemen zur Seite steht.
...und dies sogar tun MUSS, als Vertreter des Betreibers, der weiterhin in der Haftung bleibt.
Inwieweit bleibt den der Betreiber in welcher Verantwortung ?
Gruss
Mike
z.B. die Versammlungsstättenverordnung richtet sich an den Betreiber der Veranstaltungsstätte
Die Frage ist doch aber in wieweit dieses Hausrecht dann ausgelegt werden darf. Kann hier z.B. vom Vermieter auch eine Räumung der Örtlichkeiten eingeleitet werden oder, oder, oder?
Wenn der Veranstalter nun aber kein Hausrecht hat wie soll er dieses nun an einen Sicherheitsdienst abtretten oder wie soll er es gegen die Besucher durchsetzen, ist hier dann der Vermieter in der Pflicht? Also für mich stellt sich das doch sehr unsinnig dar.
Der Vermieter behält sich ja nur das Hausrecht vor.
Wenn es also zu einer Situation kommt, wo der Vermieter (bzw. dessen Vertreter vor Ort) der Ansicht ist, daß er einschreiten müsse, um Schaden o.ä. zu verhindern, dann darf er das tun.
Es gibt ja auch Mieter, die einer Situation nicht gewachsen sind oder selber einen Schaden hervorrufen...
Ds sich die Versammlungsstätten Verordnung auf den Betreiber beruft das ist ja auch denke ich die richtigere Adresse.
Aber es geht ja wie Kracky es schon sagte darum, wie kann man etwas abtreten was man selber behält. Dann muss die Venue auch alles andere machen und auch anbieten in der nötigen Qualität.
Dann muss der Veranstalter denke ich aber auch darauf hingewiesen werden, das er wahllos " Entmachtet" werden kann von der Venue wenn es dem Hausmeister so passt.
Oder stehe ich da wieder auf dem Schlauch ?
Überleg mal andersrum.
Der Besitzer / Betreiber vermietet etwas und will auch seine Rechte gewahrt wissen.
Wir haben hier genug Diskussionen im Forum, über mangelhafte Qualität bei Technischen Anlagen.
Der Betreiber kann im hausrecht evrlangen, das die Anlagen ordentlich und Normgerecht aufgebaut werden.
Das genügend Securitys da sind usw.
macht ja auch Sinn.
Es gibt genügend Veranstalter, die mal wo reinkommen und denen es vollkommen egal ist, was sie an verbrannter Erde bzw Schäden hinterlassen.
Gegen sowas will sich der Besitzer/Betreiber natürlich absichern.
Willkürlich könnte er eventuell machen, aber da stellt sich schon mal die Frage, ob da eine Behörde da so ohne weiteres mitmacht, aus diversesten Gründen.
Und auch klar, das es dann im Nachhinein zu einem Rechtsstreit kommen wird.
Das macht man nur, wenn man sich seiner Sache ganz sicher ist.
Der betreffende Hausmeister, der wegen einem schlechten Morgenschiss die Halle räumt, dürfte dann wohl auch seinen Job los sein.
Im Regelfall will ja jemand vermieten und jemand mieten, und wenn alles gut geht freuen sich Beide, wenn sie wieder gut zusammen Arbeiten.
Die volle Kontrolle über eine Location abgeben und sich keine Gedanken machen, was da abgeht , das wird wohl kaum ein vernünftiger Betreiber.
Hab da sogar ein Beispiel, weswegen ich Frage.
Disco VA in einer Loca. Der Betreiber misst 120 db/a und will abbrechen. Die VA Firma misst 92 db/a und es werden nur die 120 db/a zugelassen als Messwert. Diskussionen nützen nicht viel. Es wird beinahe ein Hausverbot ausgesprochen gegen die VA Firma.
Klar, das bei zu hohen Lautstärken eine VA abgebrochen werden kann, aber wie kann man sich da schützen ? Denn eine Eichung oder Kontrolle durch dritte wird auch nicht zugelassen.
Der Veranstalter und seine VA Firma steht da dann ja auch auf dem Schlauch...
Klauston hat das ja schon ganz treffend beschrieben. Der Veranstalter hat Recht, auch in dem von Mike beschriebenen Fall. Dass er keine unabhängige Messung zulässt ist aber nicht ganz nachzuvollziehen. Womit und wie wurde denn gemessen?
Um es nochmal zu verdeutlichen: Der Betreiber der Location haftet.
Nehmen wir ein normales Bürgerhaus, betrieben durch die Gemeinde. Dann ist der Bürgermeister in der Verantwortung (Sicherungspflicht nach BGB/ Garantenpflicht nach StGB). Er muss alles unternehmen, damit von seiner Location (Bürgerhaus) keine Gefahr ausgeht. Also Schnee räumen auf den Wegen, Rettungswege freihalten, Schnee räumen am Dach, Risse in Trägern überprüfen lassen, baulichen Brandschutz gewährleisten, usw. Da der Bürgermeister als Betreiber des Bürgerhauses nicht bei jeder Veranstaltung und jederzeit anwesend sein kann, überträgt er das an einen Vertreter (Veranstaltungsleiter), z.B. den Hausmeister. Der ist also Betreibervertreter.
Im nächsten Schritt kommt ein Mieter in das Bürgerhaus, er tritt als Veranstalter auf. Der Betreiber überträgt jetzt in seinem Mietvertrag dem Veranstalter bestimmte Aufgaben, wieder mit dem Ziel, dass von der Halle und der Veranstaltung keine Gefahr für Personen ausgeht. So wird dem Mieter übertragen, Sanitätsdienst, Brandsicherheitswache, Sicherheits-/Ordnungsdienst, einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zu beauftragen, Schallpegelmessung, das Einhalten gesetzlicher und berufsgenossenschaftlicher Regeln, usw. Damit überträgt der Vermieter einen Teil seiner Verpflichtungen an den Mieter.
Das ist jetzt ein Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter, also eine Abgrenzung der Aufgaben. Die Haftung wird aber nicht vollständig übertragen, das geht auch nicht.
Jetzt betrachten wir den Schadensfall: es kommt jemand erheblich zu Schaden (Verletzung/Tod). Der Staatsanwalt schaut, wen er dafür haftbar machen kann. Er fängt mit dem einzelnen Techniker/Security, usw. an, über den Subunternehmer, Veranstalter bis hin zum Betreiber. Der Betreiber bleibt in der Haftung! Stichwort: Haftungsdurchgriff. Also kann der Betreiber gar nicht das „Hausrecht“ abgeben, warum sollte er auch. Er ist haftbar, und wer haftet, will (und muss) auch Einfluss haben, was passiert. Damit ist die Weisungsbefugnis von oben nach unten ganz klar. Ein Beispiel: man beauftragt eine Security-Firma. Damit gibt man aber nicht die Verantwortung und Weisungsbefugnis an diese ab. Man weist diese ein, und sie handeln, wie man sie beauftragt hat.
Wenn jetzt z.B. die Location aus irgendeinem Grund evakuiert werden soll, ist doch wieder nur die Frage, ob der Betreiber oder der Veranstalter das anordnet. Das ist nur eine Kompetenzfrage zwischen diesen beiden. Und im Falle einer unnötigen Evakuierung evtl. eine Frage der Schadensersatzregelung zwischen diesen beiden. Das hat aber nichts mit der Haftung gegenüber den Besuchern zu tun.
Zurück zum konkreten Fall: der Betreiber sieht eine Gefahr für den Besucher, und damit greift er ein. Und er hat die Macht dazu.
OT: dies stellt keine Rechtberatung dar. Falls in meinem Text Fehler sind, korrigiert mich bitte.
Im Übrigen gibt es für die Klärung/Abgrenzung solcher Rechtsverhältnisse und Kompetenzen auf Veranstaltungen neben Juristen und Sachverständigen noch andere Spezialisten: Meister für Veranstaltungstechnik. Außerdem diverse Literatur, die da weiterhilft. Nur mal als Tip.
/OT
Danke für den OT Tip.
Zu dem Fall... Ich weis nicht wo der Meister war bei der VA, der hatte Dienstfrei und hat das dann an Stellvertreter weitergegeben.
Die haben dann gemessen und keine andere Messung zugelassen.
Zitat von "MIKE"Danke für den OT Tip.
Zu dem Fall... Ich weis nicht wo der Meister war bei der VA, der hatte Dienstfrei und hat das dann an Stellvertreter weitergegeben.
Die haben dann gemessen und keine andere Messung zugelassen.
Aber warum der Abbruch? Selbst wenn es laut Messgerät der Herrschaften uz laut war wäre doch erstmal angesagt den Pegel zu minimieren bevor man eine Welle macht.
Naja, ab einem gewissen Punkt kann man den Wert ( zB 99 db Leq ) nicht mehr unterschreiten, selbst wenn man leiser wird.
Aber auch dann, der Betreiber kann den Abbruch fordern und ist fein raus.
Er hat ja alles getan, was man machen muß, nur der Mieter hat es nicht durchgeführt.
Würde dann als Beispiel jemand kommen, der meint Gehörschäden zu haben, dann kann man sich leicht an den Mieter abputzen und diesem die Verantwortung übertragen, was ja OK ist.
So spielt das Konzert weiter und die Verantwortung ist klar geregelt.
Weil eines ist auch klar und kann man immer argumentieren:
Ein Abbruch von Konzerten und ein daraus möglicherweise entstehender Tumult könnte mehr Schäden verursachen als eine Lautstärkenüberschreitung.
Mit so einem Argument kann man immer rechtfertigen, warum kein Abbruch erfolgte.
Und wenn es dann keine Gehörschäden gab....... ![]()
Da geb ich dir Recht, Klauston. Nur ein paar Aspekte noch:
zum einen war es im Beispiel von Mike eine Disco-Veranstaltung. Da kann ich die Musik solange leiser machen, bis sich am gemessenen db-Wert durch weiteres Leisermachen nichts mehr ändert. Im Extremfall mal ausmachen, und schauen, welchen Lärm das Publikum macht. Bei Live-Musik-Veranstaltungen ist das nicht so leicht, da spielt ja noch der Direktschall von der Bühne, und der indirekte von den Monitoren mit rein, was ich oftmals nicht beeinflussen kann.
Mit dem Tumult bei einem Abbruch agumentiere ich auch gerne, um einen Kompromiss auszuhandeln. Aber wenn die Polizei neben einem steht und sagt: "ausmachen!" ist es schwierig noch gross zu diskutieren. Aber das ist OT.
Der Betreiber ist nicht ganz raus, wenn er etwas anweist und der Mieter es nicht durchführt. Der Betreiber ist ja weiter in der Haftung und deshalb muss er es auch durchsetzen. Das hat er wohl im vorliegenden Fall auch gemacht. Ansonsten haftet im Schadensfall eben nicht nur der Mieter (der Ausführende).
Bei einer LEQ Messung ( die mal nur als Beispiel, weiß ja nicht, was dort passiert ist ) ist irgendwann der Punkt überschritten, wo auch radikales leisermachen nichts mehr am Wert ändert.
Zumindest insoweit, das man keine Chance hat, auf den erlaubten Wert runterzukommen.
Das liegt daran, das bei einer Messung die lauten Passagen höher bewertet werden als die Leisen Passagen.
Insofern hilft es eben nix, wenn der Wert überschritten wird.
Nur noch um das Klar zu stellen, es gab keinen Abbruch sondern nur die Anweisung das eh schon Leise Musikprogramm noch Leiser zu machen.
Was waren denn die Vorgaben vom Betreiber über die Lautstärke im Vorfeld???
Und wie laut war es???
Zitat von "MIKE"Nur noch um das Klar zu stellen, es gab keinen Abbruch sondern nur die Anweisung das eh schon Leise Musikprogramm noch Leiser zu machen.
Und dazu hat der Betreiber eben das Recht. Und was laut und leise ist, ist ja vollkommen subjektiv, wie das Beispiel zeigt. Aber Klaustons Frage habe ich ja auch schon gestellt: wo und wie wurde denn gemessen?
OT: @Klauston: bei dir clippen permanent der 3. und 1. Kanal. Jetzt dreh doch endlich mal die Gains zurück
/OT
Bei mir clippen sogar mehr Kanäle, hehe ![]()
( wobei, stimmt nicht, sie clippen nicht, sind nur rot :lol: :lol: :lol: )