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Auslegung Arbeitszeitgesetz

  • timotimo
  • 27. Mai 2010 um 09:24
  • timotimo
    Profi
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    2.252
    • 27. Mai 2010 um 09:24
    • #1

    Hallo,

    folgendes Thema: ein Arbeitgeber lässt die angestellten Mitarbeiter 4 Stunden aufbauen, und 4 Stunden abbauen. Dazwischen sagt er: ihr habt jetzt 8 Stunden Pause. Damit arbeiten die Mitarbeiter ja nur 8 Stunden, obwohl sie 16 Stunden unterwegs/auf der Veranstaltung sind. Ist das nach Arbeitszeitgesetz zulässig? Wenn nein, bitte um Begründung.

  • schallereignissortierer
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    Beiträge
    1.578
    • 27. Mai 2010 um 10:21
    • #2

    Das nennt sich geteilter Dienst und ist wie es so schön heißt, eine "unbillige" Anweisung des Arbeitgebers.

    Das Arbeitsangebot des im Betrieb anwesenden Arbeitnehmers, soweit dies nicht ohnehin nach § 296 BGB entbehrlich ist, liegt dabei schlüssig in dessen Anwesenheit am Arbeitsplatz und seiner zu vermutenden Bereitschaft, auch in der Pause zu arbeiten. Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf ihr Recht berufen, u. a. die Zeit der Arbeit einseitig nach den betrieblichen Erfordernissen festzulegen, § 106 GewO.
    Denn eine am gleichen Tag angeordnete (unbezahlte) Arbeitsunterbrechung für den Zeitraum von 1 Stunde oder mehr entspricht nicht mehr billigem Ermessen, da sie mit wesentlichen und zwingenden Grundsätzen des Arbeitsrechts unvereinbar ist. Der Arbeitnehmer hat in diesen Fällen nicht die Möglichkeit, die Arbeitspause, die allein aus betrieblichen Gründen und nicht wegen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist, sinnvoll zu nutzen und gestalten.
    Mit der Anordnung von Breaks verlagert der Arbeitgeber in unzulässiger Weise sein Wirtschaftsrisiko auf den Arbeitnehmer. Denn der Arbeitgeber trägt nach der in § 615 Satz 3 BGB vorgesehenen Risikoverteilung das Wirtschaftsrisiko. Kann er den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen — etwa aufgrund von Anforderungen seines Auftraggebers - vorübergehend nicht einsetzen, hebt dies die Vergütungspflicht nicht auf."

    http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/pause4.htm?#ank1


    Anderer Fall, selbe Problematik:
    Aus der Urteilsbegründung des LAG Köln aus dem Jahr 2009:

    Zutreffend ist bereits die Erwägung des Arbeitsgerichts, dass die Beklagte dem Kläger durch die von ihr erstrebte Verfahrensweise am Sonntag einen geteilten Dienst in der Weise zuweisen will, dass der Kläger zunächst morgens 4 ½ Stunden arbeiten müsste, alsdann 5 Stunden Pause hätte, um alsdann wiederum 1 ½ Stunden zu arbeiten.

    29

    Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass die Beklagte dem Kläger arbeitstäglich nur eine zusammenhängende Arbeitszeit zuweisen darf. Will der Arbeitgeber hiervon abweichen und die tägliche Arbeitszeit aufteilen, bedarf dies einer besonderen vertraglichen Regelung, die ggf. auch der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB standhalten müsste. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass das Arbeitsgericht den Rechtsgedanken des § 12 Abs. 1 S. 4 TzBfG herangezogen hat, wonach der Arbeitgeber bei Arbeit auf Abruf grundsätzlich verpflichtet ist, den Arbeitnehmer jeweils für mindestens 3 aufeinanderfolgende Stunden zur Arbeitsleistung heranzuziehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall Arbeit auf Abruf gegeben ist. Entscheidend ist, dass sich aus § 12 Abs. 1 S. 4 TzBfG allgemeine Wertungsgesichtspunkte dafür ableiten lassen, welche Mindesteinsatzzeit bei einer Festlegung von Arbeitszeiten regelmäßig zugrundezulegen ist.

    30

    Die Verfahrensweise der Beklagten würde dazu führen, dass der Arbeitnehmer bei Arbeiten am Sonntag jeweils eine unbezahlte Zwangspause von 5 Stunden hinzunehmen hätte. Eine am gleichen Tag angeordnete unbezahlte Arbeitsunterbrechung für einen Zeitraum von 1 Stunde oder mehr entspricht aber nicht mehr billigem Ermessen, da sie mit wesentlichen und zwingenden Grundsätzen des Arbeitsrechts unvereinbar ist. Denn durch solche Zwangspausen verlagert der Arbeitgeber in unzulässiger Weise sein Wirtschaftsrisiko auf den Arbeitnehmer. Denn der Arbeitgeber trägt nach der in § 615 S. 3 BGB vorgesehenen Risikoverteilung das Wirtschaftsrisiko. Kann er den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen zu bestimmten Zeiten nicht einsetzen, hebt dies die Vergütungspflicht nicht auf. Der Arbeitnehmer hat in diesen Fällen nicht die Möglichkeit, die Arbeitspause, die allein aus betrieblichen Gründen und nicht wegen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist, sinnvoll zu nutzen und zu gestalten. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere wegen der Arbeitsanordnung am Sonntag, denn der von der Beklagtenseite vorgenommene geteilte Dienst führt dazu, dass der Arbeitnehmer eine sinnvolle und ungeteilte Freizeit nach seinem Arbeitseinsatz am Sonntagvormittag nicht in Anspruch nehmen kann, sondern dass durch die Stückelung des Sonntages in Arbeits-, Freizeit- und Wiederarbeitsphasen eine zusammenhängende Freizeitgestaltung nicht möglich ist.

    31

    Zwangspausen, die über den Umfang der notwendigen Pausen nach § 4 Arbeitszeitgesetz wesentlich hinausgehen, verstoßen daher gegen billiges Ermessen (s. dazu bereits LAG Köln, Urteil vom 04.08.2008 – 5 Sa 639/08 – veröffentlicht in NRWE; ebenso LAG Köln, Urteil vom 23.08.2007 – 5 Sa 933/07 - ).

    32

    Überwiegend schutzwürdige Interessen der Beklagten sind nicht zu erkennen. Soweit sich die Beklagte bei den zu verrichtenden Arbeiten darauf beruft, der Kläger müsse um 18.00 Uhr die Kirche aufräumen und die Messgewänder weglegen, ist ein betriebliches Interesse, diese Arbeiten Sonntagsabends um 18.00 Uhr durchzuführen, nicht zu erkennen. Denn es steht nichts entgegen, diese Arbeiten unmittelbar im Anschluss an den Gottesdienst am Sonntagvormittag vornehmen zu lassen. Es verbleibt im wesentlichen allein das Läuten der Glocke um 19.00 Uhr sowie der von der Beklagten angeführte abschließende Kontrollgang und das Einschalten der Alarmanlage.

    33

    Ein schutzwürdiges Interesse, diese nur kurze Zeit in Anspruch nehmenden Arbeiten allein dem Kläger aufzuerlegen, und nicht auch den ebenfalls tätigen Herrn N einzusetzen oder diese Aufgabe ehrenamtlich erledigen zu lassen, ist nicht ersichtlich. Dabei ist in der Berufungsinstanz unstreitig geworden, dass Herr N in der Vergangenheit sonntags in der Minoritenkirche Küsterdienste geleistet hat, und dass diese Tätigkeit beendet ist. Es war damit nicht von vorneherein ausgeschlossen, auch Herrn N sonntags einzusetzen. Unterstrichen wird dies durch das Vorbringen des Klägers, dass von der Beklagten nicht bestritten worden ist, wonach Herr N bei der Beklagten Sonntag, den 19.04.2009 und am Sonntag, den 26.04.2009 eingesetzt worden ist. Kein Grund, Herrn N von Sonntagsdiensten generell auszunehmen, ist auch das Vorbringen der Beklagtenseite, Herr N müsse werktags handwerkliche Arbeiten verrichten, die der Kläger nicht ausführen könne. Denn umgekehrt verrichtet der Kläger Tätigkeiten als Organist und Chorleiter, die Herr N nicht ausführen kann. Dies stellt aber keinen Hinderungsgrund dar, die sonntags gegebenenfalls zu verrichtenden Küsterdienste, zu denen grundsätzlich sowohl Herr N als auch der Kläger verpflichtet sind, proportional zwischen ihnen zu verteilen.

    34

    Auch dass die Beklagte sich um eine ehrenamtliche Erledigung dieser Tätigkeit bemüht hätte, ist nicht ersichtlich, obwohl die Überwachung der Kirche am Sonntagnachmittag ohnehin ehrenamtlich organisiert ist.

    35

    Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bei der Beklagten nicht in Vollzeit arbeitet, sondern lediglich in einem Umfang von 32,5 Stunden. Da die Beklagte dem Kläger keine Vollzeitbeschäftigung bietet, hat er das Recht, in der arbeitsfreien Zeit zulässige Nebentätigkeiten auszuüben. Selbst ein Erlaubnisvorbehalt begründet keinen Ermessensspielraum des Arbeitgebers hinsichtlich seiner Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis. Vielmehr ist ein solcher wegen des Grundrechts des Arbeitnehmers auf freie Berufswahl gemäß Artikel 12 Abs. 1 S. 1 GG dahingehend auszulegen, dass ein Rechtsanspruch auf die beantragte Genehmigung besteht, wenn die in Aussicht genommene Tätigkeit einem berechtigten betrieblichen Interesse nicht entgegensteht (s. BAG, Urteil vom 13.03.2003 – 6 AZR 585/01 - , NZA 2003, Seite 976).

    36

    Vor diesem Hintergrund ist eine Arbeitsanweisung, sonntags geteilte Dienste zu verrichten, die von der Motivation getragen wird, Nebentätigkeiten des Klägers zu verhindern, nicht zu rechtfertigen. Dabei spricht bereits das Verhalten der Beklagten bezüglich des Arbeitseinsatzes am Sonntag, den 03.08.2008 dafür, dass die Motivation der Beklagten darin zumindest mitbegründet war, Nebentätigkeiten des Klägers zu verhindern. Bezüglich des 03.08.2008 hatte der Kläger seine Absicht mitgeteilt, eine Konzertverpflichtung wahrnehmen zu wollen und hatte zugleich Ersatz für die Küsterarbeit sowohl durch Herrn S als auch durch Herrn E besorgt. Eine positive Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte nicht, ebenso wenig eine plausible Begründung gegenüber dem Kläger.

    37

    Die gleiche Absicht ist im Schreiben von Frau K vom 22.07.2008 zu entnehmen. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er am Montag, den 08.09.2008 eine kirchenmusikalische Tätigkeit in einer anderen Kirchengemeinde ausüben wolle, teilte ihm Frau K mit Schreiben vom 22.07.2008 mit, dass der freie Tage des Klägers, der Montag, auf Dienstag verlegt werde und begründete dies mit dem Urlaub des Küsters Herrn N in der Zeit vom 11.08. bis zum 09.09.2008. Damit wurde dem Kläger die Ausübung dieser Nebentätigkeit am 08.09.2008 unmöglich gemacht, obwohl zu diesem Zeitpunkt der Küster Herr N noch gar nicht seinen Urlaub angetreten hatte.

    38

    Insgesamt überschreitet die Anordnung der Beklagten daher die Grenzen billigen Ermessens gemäß § 106 GewO. Antragsgemäß war dies festzustellen.

    In Gänze:
    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koe…il20090615.html

    Andere Fundstelle:
    http://www.teildienst.schichtplanfibel.de/

    Machen Sie das hauptberuflich oder verdient die Frau dazu?

  • mringhoff
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    6
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    5.262
    • 27. Mai 2010 um 10:40
    • #3

    Das Arbeitszeitgesetzt schreibt vor, wie lange Pausen mindestens dauern müssen, leider nicht wie lange maximal.
    http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/
    Die Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (§2 Satz 1)

    Die "Rufbereitschaft" ist da ähnlich gelagert, sie zählt auch nicht zur Arbeitszeit. http://de.wikipedia.org/wiki/Rufbereitschaft

    Der Arbeitgeber kann nach § 106 GewO (http://dejure.org/gesetze/GewO/106.html) die Arbeitzeit "nach billigem Ermessen" selbst bestimmen (sofern vertraglich oder rechtlich nichts dagegen spricht).

    Es gibt übrigens auch andere Branchen, die etwas länger Pausen haben, im Einzelhandel oder in der Gastronomie beispielsweise gibt es ja häufiger 2-3 Stunden Mittagspause (bzw. in der Gastro "Nachmittagspause"), in der das Geschäft zu hat.

    Wie lange dann aber Pausen maximal ausgedehnt werden dürfen, ohne daß es hier zu einem Missbrauch bzw der o.g. Unbilligkeit kommt, weiß ich leider auch nicht... Aber wenn bei o.g. Beispiel 5 Stunden Zwangspause schon zuviel sind, dann dürften die vom Threadstarter erwähnten 8 Stunden das ebenfalls sein....

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  • timotimo
    Profi
    Beiträge
    2.252
    • 27. Mai 2010 um 21:41
    • #4

    Danke soweit. Ich stimme da vollkommen zu. Allerdings ist die Praxis ja eine andere :evil:

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