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Endlich: pdf-Rechnung ohne elektron. Signatur wird "legal"

  • mringhoff
  • 19. Dezember 2011 um 17:15
  • mringhoff
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    • 19. Dezember 2011 um 17:15
    • #1

    Endlich mal eine sinnvolle Entscheidung.
    Durch das sog. Steuervereinfachungsgesetz werden (sogar rückwirkend zum 1.7.2011) Papier und sog. "elektronische Rechnungen" (also PDF, Textdateien und auch Computer-Telefax) gleich behandelt.
    Ein aufwändiges und kostenpflichtiges Verfahren der elektronischen Signatur ist nicht mehr notwendig.

    Es heißt nunmehr nur noch: "Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden."

    Weitere Infos unter "Artikel 5 - Änderung des UStG"
    PDF-download unter:
    http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_128726/DE/B…icationFile.pdf

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  • andy006
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    • 20. Dezember 2011 um 18:21
    • #2
    Zitat von "mringhoff"


    Es heißt nunmehr nur noch: "Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden."

    und wie wird die Echtheit, Unversehrtheit nachgewiesen????

    Ich mag am liebsten die RG per Post oder gleich der Ware beiliegend. Wäre sehr schade wenn meine erzogenen Musiker mir nach mehr als Jahren dauernde USt-gesetzerziehung die Zunge raustrecken können. :wink:
    Grüße der Andy

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  • mringhoff
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    • 20. Dezember 2011 um 18:49
    • #3
    Zitat von "andy006"

    und wie wird die Echtheit, Unversehrtheit nachgewiesen????

    Ich muss es nicht nachweisen, sondern nur gewährleisten.

    Wenn ich weiß, daß ein Dienstleister ein Geschäft mit mir gemacht hat und ich seine E-Mail-Adresse kenne, weil ich da laufend mit ihm korrespondiere, dann kann ich es gewährleisten, daß das pdf, das dann mit diesem E-Mailabsender für genau das getätigte Geschäft kommt, die richtige Rechnung ist.

    Als pdf bekomme ich auch ein mehr oder weniger nicht mehr veränderbares Dokument, ich sehe den oberen Rand mit seinem Briefkopf, eine Gesamtsumme und auch sonst den vollständigen korrekten Inhalt, sowie die "freundlichen Grüsse". Dann bin ich mir sicher, daß die Rechnung auch komplett und unversehrt ist.

    Wenn ich es dann noch ausdrucke, habe ich es für die Handelsbelege unversehrt aufbewahrt.

    Ich finde pdf-Rechnungen eine sehr praktische Angelegenheit, vor allem als Rechnungssteller. Rund 90% aller Rechnungen laufen auf diese Weise. Das geht schnell und kostengünstig. Allein schon das gesparte Porto ist am Jahresende ein guter dreistelliger Betrag.

    Als Rechnungsempfänger hab ich auch keine Problem mit einer pdf-Rechnung. Einfach ausdrucken und fertig ist der Beleg.
    Wenn "Orginalbeleg", dann bitte extra per Post, die Rechnung in der Ware geht manchmal unter. Da nur grundsätzlich wenige Rechnungen in der Warenlieferung mit dabei sind, besteht die Gefahr, daß dann bei den Lieferung, bei den es der Fall ist, die Rechnung ungesehen mit dem Lieferschein auf die Seite geräumt wird oder schlichtweg auf dem Karton vergessen wird. Gerade bei Lieferungen, deren Inhalt man nicht auf Stück und Anzahl einzeln überprüfen muss, besteht die Gefahr, daß keiner auf den Lieferschein schaut und somit auch nicht bemerkt, daß eine Rechnung mit dabei ist...

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  • djobi
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    • 20. Dezember 2011 um 21:00
    • #4

    Der Witz an der Sache: lt. EU-Recht hätte das alles schon seit Jahren ohne Signatur klappen können und dürfen. Aber Deutschland hat dieses EU-Recht leider so restriktiv umgesetzt, daß eine Signatur erforderlich wurde. Offenbar hatte man jetzt mal Einsehen und hat diese Schwachsinn unterbunden - im Gespräch war die Änderung ja schon länger.

    Biete: Zeitrafferaufnahmen, z.B. vom Konzert oder Bühnenaufbau
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  • Volker
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    • 20. Dezember 2011 um 22:13
    • #5

    ganz so einfach wie vom Kollegen Ringhoff beschrieben ist es leider nicht. Das zeigt sich unter anderem daran, dass die FAQs zu dem Thema von der Seite des Bundesministeriums zwischenzeitlich wieder verschwunden sind...

    Das dazu noch ergehende BMF-Schreiben wird von der Fachwelt daher mit Spannung erwartet.

    Es gibt da noch diverse Randprobleme, u.a. die nötige Sicherstellung der Archivierung in unveränderbarer Form für die üblichen 10 Jahre - und damit ist nicht das Abheften eines Ausdrucks gemeint.

    Aber: hier ist ein PA-Forum ;)

    VG,
    Volker

  • andy006
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    • 20. Dezember 2011 um 22:46
    • #6
    Zitat von "Volker"

    ganz so einfach wie vom Kollegen Ringhoff beschrieben ist es leider nicht. Das zeigt sich unter anderem daran, dass die FAQs zu dem Thema von der Seite des Bundesministeriums zwischenzeitlich wieder verschwunden sind...

    Das dazu noch ergehende BMF-Schreiben wird von der Fachwelt daher mit Spannung erwartet.

    Es gibt da noch diverse Randprobleme, u.a. die nötige Sicherstellung der Archivierung in unveränderbarer Form für die üblichen 10 Jahre - und damit ist nicht das Abheften eines Ausdrucks gemeint.

    Aber: hier ist ein PA-Forum ;)

    VG,
    Volker

    richtig ...... und wir haben uns mit den Finanzgesetzen auseinander zu setzen. Das gehört genau hier her! Besonders die erwähnten Randprobleme von Dir.....
    Grüße der Andy

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  • Kracky
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    • 20. Dezember 2011 um 22:54
    • #7

    Und wie hat euch das Finanzamt nachweisen können das die Rechnung die ihr da Ausgedruckt und in eurer Buchhaltung abgeheftet habt nicht das Original ist? Ob die nun am Drucker des Rechnungsstellers oder am Drucker des Rechnungsempfänger gedruckt wurde ist ja wohl kaum offensichtlich?!

    In meinem Lexikon fehlt das Wort unmöglich!

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  • mringhoff
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    • 21. Dezember 2011 um 12:29
    • #8
    Zitat von "Volker"

    ganz so einfach wie vom Kollegen Ringhoff beschrieben ist es leider nicht. Das zeigt sich unter anderem daran, dass die FAQs zu dem Thema von der Seite des Bundesministeriums zwischenzeitlich wieder verschwunden sind...
    Das dazu noch ergehende BMF-Schreiben wird von der Fachwelt daher mit Spannung erwartet.


    Wäre ja auch verwunderlich, wenn es "ganz einfach" wäre in unseren Steuergesetzen.

    Aber die Richtung, wohin diese Regelung aus dem "Steuervereinfachungsgesetz" hingeht, finde ich richtig und gut. Es wird auf alle Fälle einfacher werden als bisher, pdf-Rechnungen zu stellen, sonst wäre diese Regelung ja auch nutzlos.
    Warten wir also mal ab, was uns dann die diversen Interpretationen vom Finanzministerium bzw. diverse Durchführungsanweisungen bringen...

    Zitat von "Kracky"


    Und wie hat euch das Finanzamt nachweisen können das die Rechnung die ihr da Ausgedruckt und in eurer Buchhaltung abgeheftet habt nicht das Original ist? Ob die nun am Drucker des Rechnungsstellers oder am Drucker des Rechnungsempfänger gedruckt wurde ist ja wohl kaum offensichtlich?!


    Genau aus diesem Grund ist die pdf-Rechnung ohne Schlüssel schon weit verbreitet und akzeptiert. Das Ding wird ausgedruckt und keiner kann mehr nachvollziehen, ob der Zettel mit der Post gekommen, bzw. der Sendung beigelegen hat oder nicht.
    Allerdings beruht diese Möglichkeit darauf, daß der Empfänger mit dieser Methode einverstanden ist. Und man lebte immer mit dem Risiko, daß theoretisch Belege für die USt-Abrechnung nicht anerkannt werden könnten.
    Mit der neuen Regelung hoffe ich, daß die "normalen" pdf-Rechnungen nun endlich auch verbindlichen Rechnungscharakter haben.

    Also mal sehen, ob es so einfach kommt/bleibt, wie im Steuervereinfachungsgesetz niedergeschrieben oder welche Interpretationen das Vorgehen dann doch wieder erschweren...

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  • djobi
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    • 21. Dezember 2011 um 12:48
    • #9
    Zitat

    Und man lebte immer mit dem Risiko, daß theoretisch Belege für die USt-Abrechnung nicht anerkannt werden könnten


    Ganz genau - und das kann schnell richtig ins Geld gehen!

    Und wenn ich die Rechnungen mit irgendeinem schmierenden oder verstopften Drucker ausdrucke, sieht man natürlich auch schnell, daß dies nicht original ist, genau so wie bei bunten Briefbögen.

    Bislang musste ich ja das PDF speichern, ggf. die Signatur speichern, das Dokument prüfen und das Prüfergebnis der Prüfung speichern - extrem aufwändig! Abgesehen davon wurde es dann nochmal für die Buchhaltung ausgedruckt. Da freue ich mich über jede Vereinfachung!

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  • mringhoff
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    • 21. Dezember 2011 um 14:20
    • #10

    Die Grundlage der Geseztesänderung war offenbar im EU-Recht begründet. Hier heißt es im Art. 233. der Richtlinie 2006/112/EC:
    Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen unabhängig davon, ob sie auf Papier oder elektronisch vorliegt, vom Zeitpunkt der Ausstellung bis zum Ende der Dauer der Aufbewahrung der Rechnung gewährleistet werden.
    Jeder Steuerpflichtige legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden können. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Steuerungsverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen einer Rechnung und einer Lieferung oder Dienstleistung schaffen können.
    "Echtheit der Herkunft" bedeutet die Sicherheit der Identität des Lieferers oder des Dienstleistungserbringers oder des Ausstellers der Rechnung.
    "Unversehrtheit des Inhalts" bedeutet, dass der nach der vorliegenden Richtlinie erforderliche Inhalt nicht geändert wurde.

    Dreh- und Angelpunkt ist wohl dieser "verlässlicher Prüfpfad".
    Dazu gibt es in div. Fachpublikationen schon die ein oder andere Meinung dazu:

    Zitat

    Dieses Verfahren muss sicherstellen, dass ein verlässlicher Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung vorhanden ist. Das bedeutet nichts anderes als eine Art Kontrolle vom Eingang der Leistung bis zur Bezahlung der Rechnung. Derartige Prüfungsstrukturen sind in der Regel in jedem Unternehmen enthalten. Die Art und Weise wie dieser Prüfpfad „zu begehen ist“, wurde jedoch nicht vorgeschrieben.


    Quelle: http://www.haufe.de/steuern/topIss…s=1317040644.88

    Zitat

    Die Echtheit und Unversehrtheit kann durch jegliche innerbetriebliche Steuerungsverfahren erreicht werden, z.B. durch die Angabe der Kunden-, Vertrags- oder Auftragsnummer auf der Rechnung. Es muss lediglich nachweisbar sein, dass die Rechnung für eine tatsächlich erhaltene Lieferung oder Dienstleistung ausgestellt wurde. Wie dieser Nachweis zu erbringen ist, schreibt der Gesetzgeber in Zukunft nicht mehr vor.


    Quelle: http://www.collmex.de/elektronische_rechnung_per_email.html

    Da aber die Meinungen diverser Fachleute nicht die Stellungnahme des Finanzministeriums ersetzen, bleibt abzuwarten, wie das dann künftig in der Praxis aussehen wird.

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  • Volker
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    • 21. Dezember 2011 um 15:34
    • #11

    nur mal zum Thema "wie soll es der Prüfer erkennen":

    Ein Prüfer ist (im Normalfall) nicht doof. Viele Sachen erkennt man schon aus dem ein oder anderen Grund. Bei manchen weiss man es auch ( Telekom pdfs ), aber hat deshalb jemals ein Prüfer ein Faß aufgemacht und den Vorsteuerabzug gestrichen ? Nur wenn man ihn geärgert hat...
    Nicht alles, was nicht beanstanded wird, ist auch automatisch richtig oder wurde vom Prüfer nicht gesehen. Das kann auch völlig andere Gründe haben.

    Es macht Sinn das BMF-Schreiben abzuwarten. Alles andere ist Spekulation.
    Wer mag kann sich ja schonmal die bei der EU erhältlichen 45 Seiten in englisch durchlesen, das BMF-Schreiben dürfte sich daran anlehnen. Aber wäre das so einfach, gäbe es das Schreiben schon - und die FAQ wären nicht von der homepage verschwunden...

    Das endgültige BMF-Schreiben wird im Februar erwartet. Der Entwurf wird schon länger auf Länderebene diskutiert.
    Was für die Vorsteuer vielleicht aufgrund der Gesetzesänderung geregelt ist, ist für die Ertragssteuern noch lange nicht geregelt (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung...). Wenn dann muss alles geregelt werden. Was bringt es einem, wenn man zwar die Vorsteuer ziehen kann, aber die BP streicht den BA-Abzug. Wie gesagt, wartet ab und dampft das Thema bis dahin ein, macht mehr Sinn.


    Schöne Feiertage !!!

  • andy006
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    • 26. Dezember 2011 um 08:52
    • #12
    Zitat von "Kracky"

    Und wie hat euch das Finanzamt nachweisen können das die Rechnung die ihr da Ausgedruckt und in eurer Buchhaltung abgeheftet habt nicht das Original ist? Ob die nun am Drucker des Rechnungsstellers oder am Drucker des Rechnungsempfänger gedruckt wurde ist ja wohl kaum offensichtlich?!

    Genau das habe ich meine .... schlaue und unnachgiebige und bis ins letzte Tüpfelchen dringende und nicht Ruhe gebende Angestellte vom Steuerberater auch gefragt. Sie sagte:" Das Finanzamt muß nicht nachweisen, es legt Fest. Da gibt es einen Bescheid indem der USt-Vorabzug gestrichen wird." Du mußt nachweisen das es nicht so ist. Schlechte Karten wenn Dein einzigster Drucker das gleiche Druckbild bei den Ausgangs- wie Eingangsrechnungen aufweist. Aber das ist nicht das Problem. Vielmehr ist das Problem wenn Sie bei einem (Beispiel - Kollegen aus dem Forum :wink: ) eine Hausdurchsuchung machen. Rechner mitnehmen und feststellen , ohhh alle Rechnungen per pdf verschickt. Dann wird bei jedem Rechnngsempfänger der Vorabzug gekürzt und alle Empfänger bekommen Bescheid oder auch gleich eine Querprüfung.
    Leute das ist Gesetz und wenn die Telekom das so macht oder andere Großfirmen......bei mir nicht denn das hat meine Steuerberaterangestellte nicht akzeptiert......... ufff das ist ja hier bald so schlimm wie mit den Musikern..... :twisted: :twisted: (selbst bei Ebay fordere ich im Nahkampf :evil: die Verkäufer zum Zweikampf um Originalrechnung heraus. Bis jetzt immer gewonnen :D .
    Schönen zweiten Feiertag
    Grüße der Andy

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  • Kracky
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    • 26. Dezember 2011 um 11:51
    • #13
    Zitat von "andy006"

    Genau das habe ich meine .... schlaue und unnachgiebige und bis ins letzte Tüpfelchen dringende und nicht Ruhe gebende Angestellte vom Steuerberater auch gefragt. Sie sagte:" Das Finanzamt muß nicht nachweisen, es legt Fest. Da gibt es einen Bescheid indem der USt-Vorabzug gestrichen wird." Du mußt nachweisen das es nicht so ist. Schlechte Karten wenn Dein einzigster Drucker das gleiche Druckbild bei den Ausgangs- wie Eingangsrechnungen aufweist. Aber das ist nicht das Problem. Vielmehr ist das Problem wenn Sie bei einem (Beispiel - Kollegen aus dem Forum :wink: ) eine Hausdurchsuchung machen. Rechner mitnehmen und feststellen , ohhh alle Rechnungen per pdf verschickt. Dann wird bei jedem Rechnngsempfänger der Vorabzug gekürzt und alle Empfänger bekommen Bescheid oder auch gleich eine Querprüfung.
    Leute das ist Gesetz und wenn die Telekom das so macht oder andere Großfirmen......bei mir nicht denn das hat meine Steuerberaterangestellte nicht akzeptiert......... ufff das ist ja hier bald so schlimm wie mit den Musikern..... :twisted: :twisted: (selbst bei Ebay fordere ich im Nahkampf :evil: die Verkäufer zum Zweikampf um Originalrechnung heraus. Bis jetzt immer gewonnen :D .
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    Wir haben einen Datenschutz in Deutschland und die Polizeibehörde ist nicht damit beauftrage fürs Finanzamt zu schnüffeln, ich bin mir ganz sicher es ist so gut wie Ausgeschlossen das dein Szenario eintreffen kann. Auch glaube ich nicht, wenn der Drucker nicht gerade einen offensichtlichen Fingerabdruck hinterlässt, das jemand in der Lage ist zu sagen das ein Papier am gleichen Drucker entstanden ist nur weil es deinen Ausdrucken gleich sieht, ich weiß ja nicht was der Versender für ein Gerät hat.

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  • andy006
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    • 26. Dezember 2011 um 12:04
    • #14

    An einen Datenschutz in D glaube ich nicht und vertraue mit Sicherheit nicht darauf. Im Gegenteil - in einem Staat wo Rechtsbeugung alltäglich ist wird doch vor einer Privatsphäre nicht haltgemacht. Vorallem wenn es um Staatseinnahmen geht. Dachte das hätte sich überall herumgesprochen???

    Aber Kracky Du sagst ja selbst das mein "Szenario" eintreffen k a n n. Gibst zu das es möglich ist weil laut USt.-gesetz eine Rechnung nur zum Vorsteuerabzug .....bla bla bla..... (lese bitte § 13 oder 23 oder was weiß ich im USt-gesetz selbst nacht)
    - hiermit fordere ich zum Zweikampf :wink: :wink: -
    Andy

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  • Kracky
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    • 26. Dezember 2011 um 12:24
    • #15
    Zitat von "andy006"

    An einen Datenschutz in D glaube ich nicht und vertraue mit Sicherheit nicht darauf. Im Gegenteil - in einem Staat wo Rechtsbeugung alltäglich ist wird doch vor einer Privatsphäre nicht haltgemacht. Vorallem wenn es um Staatseinnahmen geht. Dachte das hätte sich überall herumgesprochen???

    Aber Kracky Du sagst ja selbst das mein "Szenario" eintreffen k a n n. Gibst zu das es möglich ist weil laut USt.-gesetz eine Rechnung nur zum Vorsteuerabzug .....bla bla bla..... (lese bitte § 13 oder 23 oder was weiß ich im USt-gesetz selbst nacht)
    - hiermit fordere ich zum Zweikampf :wink: :wink: -
    Andy

    Möglich ist alles, du hast gewonnen. Fertig!

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  • DJ_Uwe
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    • 27. Dezember 2011 um 13:35
    • #16

    Hallo!

    In der heutigen Zeit ist es doch wohl kaum ein Problem versendete sowie erhaltene Mails 10 Jahre lang aufzubewahren (6 Jahre sind sowieso pflicht weil e-mails als Geschäftsbriefe gesehen werden). Entweder hat man einen sehr großen Imap-Speicher oder aber ein Exchange konto. Beides kann man dann nochmal zusätzlich auf eigene Datenträger Jahresweise sicher und ewinfach mit zu den Passenden Ordnern in der Buchführung packen. Somit ist auf jeden fall nachweisbar welche pdf dateien versendet wurde und was genau drin stand.

    Zum anderen hatte ich vor gar nicht all zu langer zeit eine Buchprüfung. Es war noch nicht mal am rande ein gesprächsthema ob ich pdf rechnungen ausgedruckt habe oder nicht. Also alles easy wenn man seinen Prüfer nicht ärgert oder noch ganz andere Leichen im Keller hat.

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