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Ausbildungsvergütung und co.

  • kevin segger
  • 6. August 2012 um 22:08
  • mringhoff
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    • 9. August 2012 um 15:17
    • #21
    Zitat von "kevin segger"


    Bestehen Auszubildende vor Ablauf der unter Nr. 1 vereinbarten Ausbildungszeit die
    Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis nicht mit Bekanntgabe des
    Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, sondern zum geplanten Ende der Ausbildung.

    klingt irgendwie seltsam.
    Eventuell will man damit aussagen, daß man die Ausbildung nicht am Tag der Notenbekanntgabe das Arbeiten einstellt, sondern schon noch die restlichen Tage arbeitet (meist bis zum Monatsende). Schliesslich gibts ja auch noch ein volles Monatsgehalt.

    Oder denkst Du an eine mögliche Lehrzeitverkürzung und hast Angst, dann trotz bestandener Prüfung noch ein drittes Jahr zum Azubigehalt schuften zu müssen?
    Die Lehrzeitverkürzung ist eine freiwillige Sache des Betriebs, nicht der Noten (wenngleich man es immer daran festhängt). Wenn Dein Betrieb damit einverstanden ist, wird er Dich wohl auch früher gehen lassen. Ich habe aber auch schon von Betrieben gehört, wo eine Lehrzeitverkürzung nicht möglich ist. Hier gehts halt ganz klar um die billige Arbeitskraft im dritten Lehrjahr.

    Ansonsten werden Ausbildungsverträge ja auch von der IHK kontrolliert, unterzeichnet + gestempelt. Ich weiß zwar nicht, wie genau der Text gelesen wird, aber es ist zumindest eine Instanz dazwischen...

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  • niggles
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    • 9. August 2012 um 15:34
    • #22
    Zitat von "kevin segger"

    Ist dieser Satz okay, der im Ausbildungsvertrag steht?

    2. Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
    Bestehen Auszubildende vor Ablauf der unter Nr. 1 vereinbarten Ausbildungszeit die
    Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis nicht mit Bekanntgabe des
    Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, sondern zum geplanten Ende der Ausbildung.

    Nein. Bei Ausbildungsverträgen besteht nur eingeschränkte Vertragsfreiheit, das BBiG macht da ziemlich eindeutige Vorgaben. Der gerade erwähnte §21 macht solche Abreden null und nichtig. Es ist tatsächlich so dass der Arbeitgeber in dem Moment in dem der vorzeitig bestandene Azubi am "Tag danach" einfach so weiter für ihn tätig ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu branchenüblichen Konditionen eingeht - sofern nicht bereits ein anderweitiges Vertragsverhältnis besteht. Das muss kein Arbeitsvertrag sein, es reicht auch ein Subunternehmer-Auftrag nach Abklärung der Rahmenbedingungen (Gewerbeschein, Haftpflicht etc....) Aber bitte zumindest beim ersten Mal schriftlich...!
    Mal so am Rande bemerkt an den Threadstarter: Den Betrieb würde ich mir mal etwas genauer ansehen. Haben die überhaupt einen Ausbilder mit AdA-Schein?

    Economics in eight words: "There ain't no such thing as free lunch."

  • Mechwerkandi
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    • 9. August 2012 um 16:51
    • #23
    Zitat von "niggles"


    Haben die überhaupt einen Ausbilder mit AdA-Schein?


    Ist der zwingend vorgeschrieben?

  • dermüdemike
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    104
    • 9. August 2012 um 16:52
    • #24

    Ich habe immer gedacht, Ausbildungsverträge im Bereich der IHK sind vorgefertigt und werden nur noch vom Betrieb ausgefüllt, eigene Vertragsformulierungen gehen doch hier gar nicht.
    Zur Info:
    http://www.stuttgart.ihk24.de/aus_und_weiter…EDA715E13.repl2

    Mit diesem Vordruck wird der Vertrag geschlossen, der wiederum erst gilt, wenn er bei der IHK zur Prüfung war und die das entsprechend gestempelt und eingetragen haben.

  • dermüdemike
    Verifiziert
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    104
    • 9. August 2012 um 16:53
    • #25
    Zitat von "Mechwerkandi"


    Ist der zwingend vorgeschrieben?


    Ja sicher, zumindest muss im ersten halben Jahr nach Ausbildungsbeginn der Ausbilder auch den Ausbildungsschein gemacht haben.

    Zumindest im korrekten Süden is das so :)

  • mringhoff
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    • 9. August 2012 um 17:03
    • #26
    Zitat von "Mechwerkandi"


    Ist der zwingend vorgeschrieben?

    Vorgeschrieben schon, aber die IHK darf Ausnahmegenehmigungen erstellen. Und das tut sie auch gerne...

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  • Rolf Gille
    Verifiziert
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    927
    • 9. August 2012 um 17:40
    • #27
    Zitat von "dermüdemike"

    Ich habe immer gedacht, Ausbildungsverträge im Bereich der IHK sind vorgefertigt und werden nur noch vom Betrieb ausgefüllt, eigene Vertragsformulierungen gehen doch hier gar nicht.
    Zur Info:
    http://www.stuttgart.ihk24.de/aus_und_weiter…EDA715E13.repl2

    Mit diesem Vordruck wird der Vertrag geschlossen, der wiederum erst gilt, wenn er bei der IHK zur Prüfung war und die das entsprechend gestempelt und eingetragen haben.


    Richtig.
    Dieses insbesondere vor dem Hintergrund dass ein Ausbildungsvertrag kein Arbeitsvertrag ist.
    Ein paar Unterschiede kann man hier nachlesen: http://www.arbeitsrecht.org/arbeitnehmer/a…itsverhaeltnis/
    sehr schön finde ich auch folgende Seite: http://grundmann-norderstedt.de/ueba03.htm

    „Wo kämen wir hin, wenn jeder sagte, wo kämen wir hin und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen.“

  • ThomasL
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    • 11. August 2012 um 16:12
    • #28

    @ niggles, dermüdemike und mringhoff
    Es liegt im Ermessen der jeweiligen IHK bzw. der Sachbearbeiter. Bei uns wird z.B. sehr darauf geachtet, dass der Ausbilder einen entsprechenden Schein hat bzw. das Verhältnis Azubis / Ausbilder nicht überschritten wird. In anderen Gegenden dürfen Betriebe auch gerne mal ohne jedwede Ausbildereignung in Sachen VT vier bis sechs Azubis gleichzeitig haben - kein Problem - Hauptsache die "Kids sind von der Straße". So ausgesagt von unserer örtlichen IHK.

    Viele Grüße,

    Thomas

    http://www.lange-ohlemeyer.de

  • mringhoff
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    • 11. August 2012 um 16:54
    • #29
    Zitat von "ThomasL"

    - kein Problem - Hauptsache die "Kids sind von der Straße". So ausgesagt von unserer örtlichen IHK.


    dieses Gefühl habe ich auch. Vermutlich ist das ein politisch veranlasste Einstellung. Weg von der Straße heißt auch raus aus der Arbeitslosenstatistik.

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  • timotimo
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    • 12. August 2012 um 08:04
    • #30

    Politisch gewollt ist das nicht (mehr). Man hat mal von der AEVO befreit, um Ausbildungsplätze zu schaffen, aber ist davon wieder weg. Das ist auch gut so, ich kenne genug Schlosser, Zahntechniker, usw., die zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik ausbilden, ohne zumindest den AEVO-Schein zu haben (von fachlicher Eignung oder den Möglichkeiten die Inhalte auch komplett ausbilden zu können ganz abgesehen).
    Das Bundeministerium für Bildung und Forschung schreibt dazu:

    Zitat

    Die bis zum 31.07.2009 geltende "Aussetzung" der AEVO wurde im Rahmen eines wissenschaftlichen Vorhabens des Bundesinstituts für Berufsbildung einer Wirksamkeitsanalyse unterzogen. Dabei wurde einerseits ein gewisser Zuwachs an Ausbildungsplätzen auf diese Aussetzung zurückgeführt, andererseits jedoch auch Qualitätseinbußen festgestellt. Die differenzierten Ergebnisse sind in dem "Abschlussbericht zur Evaluierung der Aussetzung der AEVO" vom 15.11.07 festgehalten (hier zusammengefasste Ergebnisse des BIBB).

    Angesichts der gestiegenen inhaltlichen Anforderungen und den gewachsenen pädagogischen Herausforderungen - auch in Anbetracht vielfältiger Problemlagen mancher Auszubildenden - ist ein Mindestmaß an berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikation unverzichtbar. Viele Praktiker und Experten haben die Bedeutung der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation für die Qualität der Berufsausbildung hervorgehoben. Diese ist auch ein wichtiger Beitrag zur Sicherung eines qualifizierten Fachkräftenachwuchses.

    Daher gilt ab Beginn des Ausbildungsjahres 2009/10 wieder eine Ausbilder-Eignungsverordnung.

    Zur neuen AEVO steht für die Durchführung von Lehrgängen ein Rahmenplan zur Verfügung. Lehrgangs- und Prüfungsinhalte werden darin näher erläutert:
    http://www.bibb.de/dokumente/pdf/…enplan_aevo.pdf.

    Befreiungsvorschriften stellen sicher, dass diejenigen, die in den vergangenen Jahren erfolgreich und ohne Beanstandungen ausgebildet haben, auch weiterhin kein AEVO-Prüfungszeugnis vorlegen müssen. Damit soll ein gleitender Übergang auf die neue Rechtslage gewährleistet werden. Selbstverständlich bleiben auch all die Zeugnisse nach früheren Ausbilder-Eignungsverordnungen weiterhin gültig.

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    Hier wird Qualität gefordert!

  • ThomasL
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    • 12. August 2012 um 11:46
    • #31

    Wobei hier auch der Bestandsschutz vor Qualitätssicherung geht...

    http://www.lange-ohlemeyer.de

  • Mechwerkandi
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    • 12. August 2012 um 11:47
    • #32
    Zitat von "timotimo"


    Hier wird Qualität gefordert!


    Fachliche und/oder persönliche Kompetenz?
    Oder besser:
    Besichert die AdA die fachliche Eignung zum Ausbilden?

  • timotimo
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    • 13. August 2012 um 08:28
    • #33

    Was soll denn persönliche Kompetenz sein?

    Mit der AEVO-Prüfung wird pädagogische Eignung überprüft und bewertet. Die fachliche Kompetenz nicht, habe ich aber oben ja schonmal beschrieben.

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