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Kfz-Haftpflicht Schadensregulierung bei Fahrlässigkeit

  • simonstpauli
  • 18. Juni 2013 um 10:05
  • simonstpauli
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    • 18. Juni 2013 um 10:05
    • #1

    Bisher war ich der Meinung, daß eine Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich zur Schadensregulierung verpflichtet ist, bei grober Fahrlässigkeit des Unfallverursachers (Trunkenheit etc.) diesen dann mit bis zu 5000 Euro in Regress nehmen kann.

    Das deckt sich mit einer Erfahrung aus DM-Zeiten, mein Schaden wurde reguliert.

    Wie sind eure Erfahrungen?

    Christian Tepfer * Monitor-Operator, HF-Betreuer, FOH-Mischer, Klang-Gestalter
    http://klanggestaltung.wordpress.com/

  • mringhoff
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    • 18. Juni 2013 um 10:31
    • #2

    Das Thema grobe Fahrlässigkeit in einem Fachbeitrag schön zusammengefasst erklärt:
    http://www.finanztip.de/recht/versicherungen/r1803.htm

    Das Thema Zahlungspflicht der Versicherung bzw. Regress:
    http://www.kfzversicherungen.org/ratgeber/20111…heitsfahrt.html
    Zitat: "Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung (...) steht der Opferschutz im Vordergrund. Aus diesem Grund muss die Versicherung alle Schäden, die dem Umfallgegner entstanden sind, begleichen, obwohl der Unfallverursacher alkoholisiert den Unfall verursacht hat.
    Im Gegenzug hat die Versicherung allerdings die Möglichkeit wegen einer sogenannten Obliegenheitsverletzung Regress vom Versicherungsnehmer zu fordern. Diese Regressforderung ist auf maximal 5.000 Euro begrenzt. Erschwerend kommt hinzu, dass die Versicherung trotz der Regressforderung die Schadenfreiheitsklasse des Unfallfahrers herabstufen kann.
    "

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  • Rolf Gille
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    • 18. Juni 2013 um 12:29
    • #3
    Zitat von "mringhoff"

    Das Thema grobe Fahrlässigkeit in einem Fachbeitrag schön zusammengefasst erklärt:
    http://www.finanztip.de/recht/versicherungen/r1803.htm

    Das Thema Zahlungspflicht der Versicherung bzw. Regress:
    http://www.kfzversicherungen.org/ratgeber/20111…heitsfahrt.html
    Zitat: "Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung (...) steht der Opferschutz im Vordergrund. Aus diesem Grund muss die Versicherung alle Schäden, die dem Umfallgegner entstanden sind, begleichen, obwohl der Unfallverursacher alkoholisiert den Unfall verursacht hat.
    Im Gegenzug hat die Versicherung allerdings die Möglichkeit wegen einer sogenannten Obliegenheitsverletzung Regress vom Versicherungsnehmer zu fordern. Diese Regressforderung ist auf maximal 5.000 Euro begrenzt. Erschwerend kommt hinzu, dass die Versicherung trotz der Regressforderung die Schadenfreiheitsklasse des Unfallfahrers herabstufen kann.
    "


    Hmm, ein Portal der Kraftfahrzeugversicherer zu nehmen um zu sehen wann diese bezahlen sollen/müssen, könnte kritisch sein ;)
    Grundsätzlich "kann" eine KFZ-Versicherung die Leistung verweigern, Opferschutz hin oder her.
    Ebenso "Grundsätzlich" ist jeder Fall ein Einzelfall und kann nicht allgemein und einzeln für sich betrachtet werden.

    Aber wenn, dann richtig ;)
    Siehe hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=56625&linked=pm
    Dadurch wird zwar die Versicherung bezahlen (Unzurechnungsfähig), aber man wird wegen "vorsätzlichem Vollrausch" verurteilt werden.

    „Wo kämen wir hin, wenn jeder sagte, wo kämen wir hin und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen.“

  • billbo
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    • 18. Juni 2013 um 13:16
    • #4
    Zitat

    Aber wenn, dann richtig ;)

    Richtig.
    Aber dann auch bitte nicht Haftpflicht (da geht's um die Schädigung dritter) mit Kasko (Schäden am eigenen Fahrzeug) verwechseln. Das sind zwei völlig unterschiedliche Versicherungen. :wink:

    Mit freundlichem Gruß
    BillBo

    "Okay. Wir machen das mit den Fähnchen."

  • simonstpauli
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    • 18. Juni 2013 um 13:53
    • #5
    Zitat von "billbo"

    Richtig.
    Aber dann auch bitte nicht Haftpflicht (da geht's um die Schädigung dritter) mit Kasko (Schäden am eigenen Fahrzeug) verwechseln. Das sind zwei völlig unterschiedliche Versicherungen. :wink:

    Mit freundlichem Gruß
    BillBo


    Richtig.

    Mir geht es hier nur um die Haftpflichtversicherung, die eine Sonderstellung in der Kfz-Versicherung hat (Versicherungspflicht, jeder Kunde muß einen Vertrag angeboten bekommen, Opferschutz).

    Christian Tepfer * Monitor-Operator, HF-Betreuer, FOH-Mischer, Klang-Gestalter
    http://klanggestaltung.wordpress.com/

  • Rolf Gille
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    • 18. Juni 2013 um 15:39
    • #6
    Zitat von "simonstpauli"


    Richtig.

    Mir geht es hier nur um die Haftpflichtversicherung, die eine Sonderstellung in der Kfz-Versicherung hat (Versicherungspflicht, jeder Kunde muß einen Vertrag angeboten bekommen, Opferschutz).


    Natürlich muss die KFZ-Haftpflicht erst einmal bezahlen und kann/wird sich dann, gestaffelt nach Quoten (Seit Novelierung des VVG im Jahr 2008), sein Geld vom Versicherungsnehmer wieder zurückholen. Aber da greift dann auch die Regelung zur Unzurechnungsfähigkeit aus obigem BGH Urteil. Dabei ist es egal, ob Kasko- oder Haftpflichtschaden. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass sie bei einem Kaskoschaden von vorneherein nicht bezahlt.
    Hier noch was dazu: http://www.verkehrslexikon.de/Module/AlkVersicherung.php

    „Wo kämen wir hin, wenn jeder sagte, wo kämen wir hin und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen.“

  • billbo
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    • 18. Juni 2013 um 18:10
    • #7

    Wieder falsch. In dem von dir zitierten Urteil geht es ausschließlich um die Fahrzeugversicherung (= volkstümlich Kasko). D. h.: wenn du deinen 100.000 Euro vollkaskoversicherten Luxusschlitten im volltrunkenen Zustand um einen Baum wickelst und deine Versicherung dir das nachweisen kann bleibst du auf dem Totalschaden sitzen.
    Wenn du dabei zusätzlich auch noch einen Dritten lebenslang in den Rollstuhl beförderst ist, wie du u. a. in deinem eigenen Link nachlesen kannst, deine persönliche Haftung als Fahrer (= Haftpflichtschaden) dagegen, genau wie bereits von mringhoff und simonstpauli angegeben, auf max. EUR 5000,- begrenzt.

    Mit freundlichem Gruß
    BillBo

    "Okay. Wir machen das mit den Fähnchen."

  • Rolf Gille
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    • 19. Juni 2013 um 00:01
    • #8
    Zitat von "billbo"

    Wieder falsch. In dem von dir zitierten Urteil geht es ausschließlich um die Fahrzeugversicherung (= volkstümlich Kasko). D. h.: wenn du deinen 100.000 Euro vollkaskoversicherten Luxusschlitten im volltrunkenen Zustand um einen Baum wickelst und deine Versicherung dir das nachweisen kann bleibst du auf dem Totalschaden sitzen.
    Wenn du dabei zusätzlich auch noch einen Dritten lebenslang in den Rollstuhl beförderst ist, wie du u. a. in deinem eigenen Link nachlesen kannst, deine persönliche Haftung als Fahrer (= Haftpflichtschaden) dagegen, genau wie bereits von mringhoff und simonstpauli angegeben, auf max. EUR 5000,- begrenzt.

    Mit freundlichem Gruß
    BillBo


    Irgendwie reden wir aneinander vorbei und sind doch näher als vermutet ;)

    Das man bis max. EUR 5000,- haftet innerhalb eines Regresses ist mir schon klar, hatte ja auch nix anderes geschrieben, nur vereinfacht (Quotelung 0, 25%, 50%, 75%, 100% Regresssumme, max. EUR 5000,-) ausgedrückt. (Dieser Betrag zieht sich noch durch viele andere Haftungsthemen.)

    Zum Rest kann ich nur sagen, dass der § 20 StGB (Schuldunfähigkeit), i. V. mit § 323a StGB (Vollrausch=Auffangtatbestand), vorliegen KANN. Bei einer nachgewiesenen Schuldunfähigkeit (Hängt nicht nur von den Promille ab!) läuft die Regressforderung der Versicherung ins Leere, da der Verursacher Schuldunfähig, also nicht Haftbar zu machen ist. Natürlich wartet eine andere Strafe, ggf. deutlich schlimmere auf den/die Täter/in.

    Aber Achtung, die Schuldunfähigkeit, also die Anwendung des § 20 StGB wird ausschließlich durch ein Gericht festgestellt, welches üblicherweise entsprechende Gutachten eingeholt hat. Natürlich gilt hier auch der Grundsatz "actio libera in causa".

    Ich hoffe zur Verwirrung beigetragen zu haben, Glaube aber dass die Ursprungsfrage schon seit längerem Beantwortet ist ;)

    LG,
    Rolf

    „Wo kämen wir hin, wenn jeder sagte, wo kämen wir hin und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen.“

  • tufkaklto
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    • 19. Juni 2013 um 07:32
    • #9

    Ich kenn das bei Uns auch nur so, die Haftpflicht haftet einmal gegenüber den Schäden Dritter.
    Eventuell müßen die über die Höhe und die Schnelligkeit der Zahlung etwas streiten, aber sie haftet.

    Dann holt sie sich im Regress vom Versicherungsnehmer das Geld wieder ( bei Fahrläßigkeit zB Sommerreifen im Winter, Alkohol usw )
    Allerdings sind bei uns die Höchstsätze höher, wo genau weiß ich auch gerade nicht, war mal 7000 Euro, wurde angehoben )

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