Zitat von "falcocgn"Alles anzeigenHallo Kollegen,
im Herbst 2008 gab es ein Länderübergreifendes Gespräch der BAG und der Länder-Verkehrsminister zu diesem Thema. Ergebnis:
"Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) schreibt grundsätzlich für Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr, die Fahrten zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen unter Einsatz einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C und CE durchführen, vom 10. September 2009 an das Bestehen einer theoretischen und praktischen Handelskammerprüfung vor. Eine Ausnahme hierzu bildet § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG, nach dem Fahrten mit Kraftfahrzeugen von der Geltung des BKrFQG ausgenommen sind, die zur Beförderung von Material oder Ausrüstung erfolgen, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Die Begriffe „Material, Ausrüstung“ sind gemäß eines Beschlusses, den Vertreter der obersten für die Umsetzung des BKrFQG zuständigen Behörden des Bundes und der Länder am 06./07.11.2008 in Koblenz gefaßt haben, weit auszulegen. In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten, sonstigem Zubehör sowie
der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden. Erfasst wird danach auch der Transport von einzubauenden Produkten wie Fenster oder Generatoren.Als weiteres Tatbestandsmerkmal setzt die Ausnahmeregelung des § 1 Abs.2 Nr. 5 BKrFQG voraus, dass es sich beim Führen des Krafftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls. Sofern handwerklich ausgebildete Fahrer ausschließlich für Auslieferungsdienste eingesetzt werden, findet § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG daher – auch wenn es sich bei den
beförderten Gütern um „Material oder Ausrüstung“ i.S.d. Vorschrift handelt – keine Anwendung.Ob die Haupttätigkeit des Fahrers aus dem Führen des Kfz. oder einer anderen Tätigkeit besteht, ist nach v.g. Beschluss wie folgt zu ermitteln:
Grundsätzlich ist darauf abzustellen, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Als weiteres Indiz kommt darüber hinaus die Branchenzugehörigkeit (z.B. selbständiger Handwerker) und
eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein nur ein Indiz. Erforderlich ist stets eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls."Wichtig ist der Hinweis aus Behördenkreisen, dass dies die deutsche Sicht der Dinge ist. Wie es in anderen EU-Staaten ausgelegt und behandelt wird, wissen wir nicht. Daher die Warnung, dass bei Grenzübertritt ein "Handwerker-Fahrer" auch stehen bleiben kann.
Dies war genau die Aussage auf die ich gewartet habe.
Vielen Dank. Zusammenfassend kann man dann wohl sagen das in unserer Branche keine Zusatzqualifikationen sowie das Bestehen einer theoretischen und praktischen Handelskammerprüfung notwendig sind.
Es reicht also eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE.