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LKW-Führerschein und gewerblicher Güterverkehr / Werkverkehr

  • morethanmusic
  • 1. Januar 2011 um 22:39
  • morethanmusic
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    • 1. Januar 2011 um 22:39
    • #1

    Eine Frage zum momentanen Stand bezüglich LKW-Führerschein und gewerblichem Güterverkehr in der Veranstaltungstechnik.

    In diesem Bereich haben ja jetzt viele mit Problemen zu kämpfen. Immer weniger dürfen LKWs fahren.

    Um im gewerblichen Güterverkehr einen LKW fahren zu dürfen ist seit 10. September 2009 (?) eine Ausbildung als Berfufskraftfahrer erforderlich die meines Wissens aber auch als teure Zusatzqualifikation mit IHK-Prüfung zum normalen C-Schein realisierbar ist. Mit dem Besitz des C-Schein ohne Zusatzqualifikation darf ich nur privat und für THW und Feuerwehr fahren.

    Jetzt meine Frage:

    Wikipedia schreibt:
    "Vom Werkverkehr ist der gewerbliche Güterverkehr zu unterscheiden..."

    desweiteren-->
    "Werkverkehr ist nach § 1 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz[1] (GüKG) die Beförderung von Gütern für eigene Zwecke, die der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen oder ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigenverbrauch – außerhalb des Unternehmens dient und nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellt."


    Fällt dann der Transport zum Veranstaltungsort unter Werkverkehr und benötige ich
    dafür dann überhaupt Berufskraftfahrer da
    -->
    Wikipedia schreibt:
    "Vom Werkverkehr ist der gewerbliche Güterverkehr zu unterscheiden..."


    Ich bin mir sicher das die Frage von euch beantwortet werden kann. Sollte ich Verständnisfehler haben, bitte auch berichtigen.

    Grüße

  • hell&dunkel
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    • 1. Januar 2011 um 23:09
    • #2

    Wer als B/BE-Inhaber den C/CE-Führerschein bis 9.9.10 erhalten hat, benötigt bis 2013 eine 35-stündige Weiterbildung. Auch der C1E-Inaber, der auf CE "upgradet" kommt mit den 35 Stunden davon.
    Der B/BE- Inhaber mit Ausstellungsdatum nach dem 09.09.10 benötigt zusätzlich zur Fahrerlaubnis, um gewerblich LKW zu fahren eine "beschleunigte Grundqualifikation" (6 Wochen).

    Das oben genannte gilt für fest angestellte Fahrer bzw den Unternehmer selbst.

    Als Veranstaltungsdienstleister beförderst du Güter für eigene Zwecke, d.h. dein oder zugemietetes Material von und zur Baustelle. Das ist Werksverkehr.
    Gewerblicher Güterverkehr ist der Transport fremder Güter gegen Endgelt. Beispiel: Der Freelancer fährt deinen LKW >2,8t.

    http://www.paforum.de/phpBB/viewtopic.php?f=30&t=75745
    http://www.paforum.de/phpBB/viewtopic.php?f=30&t=75745&p=635326&hilit=grundqualifikation#p635326

    Und jetzt warten wir auf Falco. :wink:

    Armin

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

  • morethanmusic
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    • 1. Januar 2011 um 23:16
    • #3

    Das ging schnell. Ich denke unsere Beiträge decken sich. Es geht hier aber auch um den Neuerwerb des C-Scheins eines Angestellten. Ich denke gehört zu haben das man den auch ohne "Ausbildung" upgraden kann. Kompletter Kostenpunkt (inkl. Fahrschule) laut Internet zwischen 5000 und 8000€. Alleine Fahrschule mit Prüfung 2500€, dann aber nur Privat oder für Rettungsdienst. (alle Angaben aus Internetrecherche).

    Meine Frage wäre eben : Lässt sich dieses "Upgrade" umgehen da ja kein "gewerblicher Güterverkehr" sondern Werkverkehr stattfindet.

  • tufkaklto
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    • 1. Januar 2011 um 23:17
    • #4
    Zitat

    Als Veranstaltungsdienstleister beförderst du Güter für eigene Zwecke, d.h. dein oder zugemietetes Material von und zur Baustelle. Das ist Werksverkehr.
    Gewerblicher Güterverkehr ist der Transport fremder Güter gegen Endgelt. Beispiel: Der Freelancer fährt deinen LKW >2,8t.

    Das mit dem Freelancer ist laut Ansage eines Polizisten solange nicht richtig, als das der Transport von den Materialien nicht seine Hauptbeschäftigung ist sondern eben diese Materialien im Zuge seiner eigentlichen Tätigkeit als Techniker befördert werden.

    Soll heißen, solange der freiberufliche Ton/ Lichttechniker ebendas als Hauptbeschäftigung hat, ist es kein gewerblicher Güterverkehr.
    Erst ab dem Moment, wo das fahren des LKW seine Hauptbeschäftigung darstellt


    So wurde mir das mal erklärt.
    Aber anscheinend ist das so komplex, das sich da wirklich niemand auskennt.
    ich für meinen Teil habe beschlossen, auf der sicheren Seite zu sein, indem ich einfach nicht mehr fahre. :D

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  • tufkaklto
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    • 1. Januar 2011 um 23:17
    • #5
    Zitat

    Als Veranstaltungsdienstleister beförderst du Güter für eigene Zwecke, d.h. dein oder zugemietetes Material von und zur Baustelle. Das ist Werksverkehr.
    Gewerblicher Güterverkehr ist der Transport fremder Güter gegen Endgelt. Beispiel: Der Freelancer fährt deinen LKW >2,8t.

    Das mit dem Freelancer ist laut Ansage eines Polizisten solange nicht richtig, als das der Transport von den Materialien nicht seine Hauptbeschäftigung ist sondern eben diese Materialien im Zuge seiner eigentlichen Tätigkeit als Techniker befördert werden.

    Soll heißen, solange der freiberufliche Ton/ Lichttechniker ebendas als Hauptbeschäftigung hat, ist es kein gewerblicher Güterverkehr.
    Erst ab dem Moment, wo das fahren des LKW seine Hauptbeschäftigung darstellt


    So wurde mir das mal erklärt.
    Aber anscheinend ist das so komplex, das sich da wirklich niemand auskennt.
    ich für meinen Teil habe beschlossen, auf der sicheren Seite zu sein, indem ich einfach nicht mehr fahre. :D

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  • hell&dunkel
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    • 1. Januar 2011 um 23:34
    • #6

    Das Seminar von Falco kann interessant sein. So richtig kennt sich stellenweise anscheinend auch die Polizei nicht aus.
    Oder ist das in der Alpenrepublik anders?
    Der fahrende Freelancer ist Unternehmer, der fremdes Material transportiert.

    Ohne die 6 Wochen beschleunigte Grundqualifikation geht meines Wissens nach bei Neuerwerb der C/CE bzw C1/C1E-Fahrerlaubnis nichts.
    5-8k€ für 6 Wochen?
    Von Ausnahmeregelungen für Werksverkehr weiß ich aktuell nichts. Oder war der Zentralverband des deutschen Handwerks in der Sache heftig aktiv?

    Mein persönliches Fazit: Ich qualifiziere mich bis 2013 35 Stunden und schiebe bei KFZ >3,5t die Fahrerkarte ins Gerät. Unabhängig von 50km-Regelungen oder sonstigen Ausnahmen.

    Zitat

    ich für meinen Teil habe beschlossen, auf der sicheren Seite zu sein, indem ich einfach nicht mehr fahre.

    Bis 2,8t bist du im grünen Bereich.

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  • falcocgn
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    • 2. Januar 2011 um 00:32
    • #7

    N'abend zusammen,

    schönes Thema dieser Werkverkehr. Hier in D ist der Werkverkehr eine Sonderregelung des Güterkraftverkehrs und im Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) geregelt. Das hat erstmal nicht mit dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) zu tun.

    Im Werkverkehr (ab 3,5t) darf ein Selbständiger nicht fahren, wenn er nicht seine eigenen Sachen fährt. Fährt er Sachen eines anderen Unternehmens und das womöglich noch mit dessen LKW ist das verboten. Punkt.

    Wer als Unternehmer Sachen eines anderen Unternehmers befördert, betreibt gewerblichen Güterkraftverkehr. der ist erlaubnispflichtig und kann bei nicht-vorliegen der Genehmigung mit bis zu 20.000€ (!) Strafe belegt werden. Siehe GüKG.

    Im Werkverkehr darf der ANGESTELLTE Techniker dann das Material, das er benötigt durch die Gegend fahren. das Fahren darf nicht die Haupttätigkeit (> 4 Stunden/Tag) sein. Punkt.

    Nun zu der anderen Rechtsquelle: BKrFQG. Dieses gilt auch ausdrücklich für den Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten. Der allerspäteste Termin, an dem die Quali eingetragen sein muss ist der 09.09.2016. Diese Frist dient dazu, die Gültigkeiten von Führerschein und Weiterbildung/Grundqualifikation anzupassen. Ich vermute, wer bis 2016 mit einer Maßnahme wartet, wird Probleme haben, einen Platz zu bekommen.

    Im BKrFQG ist tatsächlich eine Ausnahme verankert: Transporte, die zur Beförderung von eigenem Material und Asurüstungen dienen und das Fahren ist nicht die Haupttätigkeit... Aber Achtung, in mehreren Gesprächen und bei Vorträgen haben Behördenvertreter darauf hingewiesen, dass diese Auslegung erstmal nur für D gilt. Wie andere Länder diese europäische Regelung auslegen ist nicht bekannt. Es kann also durchaus passieren, dass ab dem 10.09.2016 der Kollege in Frankreich stehen bleibt, weil der Gendarm nicht die Schlüsselnummer 95 im Führerschein sieht!

    Bei all diesen Diskussionen vermisse ich einen nüchternen Blick auf die Inhalte der Weiterbildung. Es handelt sich um 5 definierte Module à 7 Stunden: 1. Eco-Training, 2. Vorschriften für den Güterverkehr, 3. Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit, 4. Schaltstelle Fahrer: Dienstleister/Imageträger/Profi, 5. Ladungssicherung. Nach meinen Recherchen werden die Module schon ab 65€ angeboten. Lasst euch das auf der Zunge zergehen, ein Ganztages-Seminar für unter 10€ die Stunde! Auf meinen Schulungen werbe ich mittlerweile für den Besuch dieser Weiterbildung, da es sich immerhin um wichtige und teilweise langfristig Geld-sparende Informationen handelt.

    Soviel für heute.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • tufkaklto
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    • 2. Januar 2011 um 10:49
    • #8

    Was mir bei diesen ganzen Sachen etwas sauer aufstößt:

    Wir als Techniker, die definitiv nicht hauptberuflich LKW fahren ( mag jetzt Ausnahmen geben ) werden mit sinnlosen Regelungen gequält.

    Wenn ich mir jedoch eine große Spedition ansehe, die in der Nähe von Wien neben einer Firma ist, wo ich oft arbeite, dann sehe ich nur ungarische PKW, und die Fahrer sind selbstständig.
    Die haben alles, um legal zu fahren und wissen genau, was man benötigt um keinen Stress zu haben.

    In meinen Augen ist dies nur eine dieser sinnlosen EU Quälereien, die sich völlig überbezahlte Sesselpupser ausgedacht haben und wir wieder ausbaden können.

    Und so wird es unseren Firmen hier echt schwer gemacht, während aus dem Osten ( Polen, Tschechien , Slowakei ) PA Verleiher mit billigen Angestellten um Schleuderpreise zu uns reinfahren.
    Die haben ja mit ihren billigen Angestellten den Stress nicht.
    Dann schaut man sich aber mal an, was bei uns Angestellte kosten und was man dafür an Abgaben abdrücken kann.....

    Ohne Worte.
    Ich würde nicht noch einmal für die EU stimmen ( wir hatten im Ösiland 1995 eine Volksabstimmung dazu )

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  • djobi
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    • 2. Januar 2011 um 11:26
    • #9

    Tja, im Prinzip stimme ich klaus zu - es wird immer schwieriger in diesem schönen Land irgendwie legal Geld zu verdienen um seine Familie zu ernähren.
    Dauernd irgendwelche neuen Regelungen, Gesetze und Abgaben ..

    Aber:

    Zitat

    wenn er nicht seine eigenen Sachen fährt. Fährt er Sachen eines anderen Unternehmens und das womöglich noch mit dessen LKW ist das verboten.


    Oft werden ja Miet-LKW genutzt. Wie soll die Polizei denn dann nachweisen, daß der Freelancer
    a) nicht eigenes Material fährt?
    b) sich das Material nicht für eigene Zwecke gemietet hat?
    c) er den LKW nicht selbst gemietet hat?

    Oder geht das soweit, da ich selbst Mietverträge o.ä. vorlegen *muss* um meine Unschuld ... ähh .. Fahrtauglichkeit zu beweisen?

    Wenn Angestellte LKW fahren dürfen: Bin ich als Freelancer in dem Moment nicht auch Angesteller der Firma? Muss ich im Zweifelsfall nachweisen, das ich Angestellter der Fa. bin/ zu dem Zeitpunkt war? Vielleicht habe ich ja auch nur "Probearbeit" (was die Agentur für Arbeit ja begrüßen dürfte) in Hinblick auf eine mögliche Festanstellung geleistet?

    Biete: Zeitrafferaufnahmen, z.B. vom Konzert oder Bühnenaufbau
    zur Miete: TW Audio Sys One B30/T24, M15, Global 4 Punkt Truss, Le Maitre Trockeneisnebel, A&H GLD80, QU-24, ew100 1G8, Nexo PS10 + PS15
    aktuelle Gebrauchtgeräte

    Einmal editiert, zuletzt von djobi (2. Januar 2011 um 12:25)

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    • 2. Januar 2011 um 12:19
    • #10

    Der klassische Fall:

    Freelancer wird von einer Firma gebucht, um Ton oder Licht aufzubauen und zu betreuen.

    Das Material und der LKW ist von der Firma.
    Jetzt können aber die 2 Techniker ( Ton/Licht ) die ja Freelancer sind, wie sehr viel andere auch, nicht mehr mit dem LKW auf den Job fahren, weil sie auf einmal illegale Tätigkeiten durchführen.

    In der Praxis funktioniert das nun so:
    Entweder es fährt ein 3. Mann mit, der extra kostet.
    Dieser muß aber angestellt sein.

    Oder die Firma sucht sich günstige Angestellte, bzw Azubis über 18, die dann das ausführen,.

    So oder so, der Freelancer hat nun schlechtere karten am Arbeitsmarkt.

    Mich persönlich trifft das kaum, aber viele andere Techniker die ich kenne, die für kleiner und mittlere Firmen zB mit einem 7,5 Tonner sowas gemacht haben.

    Und das kotzt mich an.

    Man erwartet heute von Personen immer mehr, für die Arbeit immer flexibler zu werden, was Arbeitsplatz und Tätigkeiten angeht, aber dann legt man Steine in den Weg, was nur geht.

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  • morethanmusic
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    • 2. Januar 2011 um 12:49
    • #11
    Zitat von "klauston"

    Der klassische Fall:

    Freelancer wird von einer Firma gebucht, um Ton oder Licht aufzubauen und zu betreuen.

    Das Material und der LKW ist von der Firma.
    Jetzt können aber die 2 Techniker ( Ton/Licht ) die ja Freelancer sind, wie sehr viel andere auch, nicht mehr mit dem LKW auf den Job fahren, weil sie auf einmal illegale Tätigkeiten durchführen.
    In der Praxis funktioniert das nun so:
    Entweder es fährt ein 3. Mann mit, der extra kostet.
    Dieser muß aber angestellt sein.

    Halt, das ist aber doch auch nicht richtig. Sind sie nicht angestellt transportieren sie Material zum Veranstaltungsort. Dies muss ja dann nicht unter Werkverkehr fallen, ein Unternehmen kann auch beides machen, Werkverkehr und gewerblicher Güterverkehr. Dann fällt das halt unter gewerblicher Güterverkehr, vorrausgesetzt natürlich die Fahrer haben notwendige Qualifikationen.

    Dein zweiter Punkt ist eben mein Problem, wir haben momentan immer einen zusätzlichen Mann dabei der ausschließlich als Fahrer eingesetzt wird. Das verursacht natürlich Kosten die man zu verhindern versucht. Das Problem ist eher das die meisten Techniker/Veranstaltungstechniker/Stagehands keinen Schein mehr haben.

    Einmal editiert, zuletzt von morethanmusic (2. Januar 2011 um 12:51)

  • falcocgn
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    • 2. Januar 2011 um 12:50
    • #12

    Die alte "Henne-Ei" Diskussion.

    Das GüKG und die Regelungen auch zum Werkverkehr stammen von 1931 (!). Nur weil sich in unserer Branche Dinge komplett anders entwickelt haben wie in vielen/den meisten anderen Wirtschaftsbereichen, muss sich die Welt ja nicht um uns drehen. Auch wenn Tonleute aus historischen Gründen das so sehen möchten "der Herr SPRACH, es werde Licht..." :wink:

    Es ist also nicht so, dass "die Bösen in der EU" sich das neu ausgedacht haben, sondern wir überschreiten ständig die Grenzen lange geltender Gesetze. Nur durch die Erhöhung der Kontrollaktivitäten fällt das nun auf. Wir sollten uns daran gewöhnen, dass die alten Zeiten ein aussterbendes Modell sind und uns ganz schnell der Zukunft zuwenden. Das können wir sonst ja auch. Mit den neuen Führerscheinregelungen ist der 7,5t ein Auslaufmodell. In 10 Jahren spätestens will dann sicher auch keiner der Oldies mehr auf den Bock zusätzlich zu der VA, die er aufbauen und betreuen muss. Die Zukunft gehört richtigen LKW, ob 12t, 18t wie auch immer und vernünftig für diese Aufgabe qualifiziertem Personal. Machen wir ja auch in unserem Kerngeschäft so, oder? Daran sollten wir uns gewöhnen und handeln.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • falcocgn
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    • 2. Januar 2011 um 12:56
    • #13

    Hallo morethanmusic,

    bitte nicht die Rechtsquellen vermischen. Der Güterkraftverkehr ist im GüKG http://www.gesetze-im-internet.de/g_kg_1998/index.html geregelt. Ab § 3 http://www.gesetze-im-internet.de/g_kg_1998/BJNR…98BJNG000500000 findest Du die Informationen über die Erlaubnispflicht. Das hat erstmal nichts mit dem BKrFQG zu tun.

    Ansonsten ist das doch super, wenn du einen angestellten Fahrer hast. Der kann die VA doch gleich mitaufbauen. Das ist doch eine Lösung. Im deutschen Arbeitsrecht existieren auch genug Flexibilisierungsmöglichkeiten, um die saisonal unterschiedliche Auslastung abzudecken.

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  • morethanmusic
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    • 2. Januar 2011 um 13:00
    • #14
    Zitat von "falcocgn"

    Ansonsten ist das doch super, wenn du einen angestellten Fahrer hast. Der kann die VA doch gleich mitaufbauen. Das ist doch eine Lösung. Im deutschen Arbeitsrecht existieren auch genug Flexibilisierungsmöglichkeiten, um die saisonal unterschiedliche Auslastung abzudecken.

    nein, diese sind nicht angestellt. Ebenso Freelancer...

  • gezz-abba
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    • 3. Januar 2011 um 17:06
    • #15

    x

    Einmal editiert, zuletzt von gezz-abba (25. Mai 2011 um 18:44)

  • falcocgn
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    • 3. Januar 2011 um 17:32
    • #16

    Nur ungerne wiederhole ich mich, aber die Regeln zum Werkverkehr stammen von 1931(!). Also nichts neues.

    Die 50 Km haben auch nichts mit dem Werkverkehr zu tun, sondern beschreiben den Umkreis, in dem die Handwerkerregelung bei Fahrzeugen ÜBER 3,5t greift. Allerdings darf ein so eingesetztes Fzg. diese Zone NIE verlassen.

    Also lieber Arnt: ein Verstoß gegen das GüKG, ein Verstoß gegen die EG 561/2006.

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  • Rolf Gille
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    • 4. Januar 2011 um 16:41
    • #17

    Nun habe ich auch ne Frage in dieser Diskussion.
    Wie sieht denn das dann mit Leihfahrern der diversen Firmen aus (Bspw. France Interiem, Fahrer auf Zeit usw.), insbesondere bei den beiden Themenfeldern "Werkverkehr" und "gew. Güterkraftverkehr"?

    Gruss,
    Rolf

    „Wo kämen wir hin, wenn jeder sagte, wo kämen wir hin und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen.“

  • falcocgn
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    • 4. Januar 2011 um 17:52
    • #18

    Hallo Rolf,

    früher gingen Leihfahrer/Zeitarbeitskräfte auch nicht. Diese Auslegung ist allerdings vorbei. Du kannst Dich also bei ordentlichen Zeitarbeitsfirmen mit Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG bedienen. In diesem Monat starten übrigens in Stuttgart und bei Leverkusen zwei Stagehandagenturen mit einer ANÜ-Sparte. Bei München gibt es schon eine...

    Infos gerne per PN.

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • audiomedia
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    • 6. Januar 2011 um 20:50
    • #19

    Hallo,

    das "Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr" sagt beim Geltungsbereich folgendes :


    (1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die
    1.deutsche Staatsangehörige sind,
    2.Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
    3.Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,
    soweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

    So, jetzt wird´s wichtig

    (2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit
    .
    .
    .
    .
    5.Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

    Damit sollte das ja eigentlich klar sein.Solange ich nicht NUR fahre, sondern die Fahrt nur Mittel zum Zweck ist, brauche iich keine Grundqualifikation

  • hell&dunkel
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    • 7. Januar 2011 um 12:01
    • #20

    Die Frage ist, worauf sich die "Hauptbeschäftigung" bezieht. Auf das Beschäftigungsverhältnis als solches (Anstellung als "Fahrer" ./. "Veranstaltungstechniker") oder auf den Arbeitstag wie z.B. bei der Aufzeichnungspflicht.

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

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