Nicht für jedes Spezialproblem hat auch schon jemand die passende Vorschrift...
Man könnte anwenden:
1.) Die lichte Höhe von 2,40 aus dem Baurecht.
2.) Die Idee mit dem Mindestabstand der Scheinwerfer ist nicht schlecht, der Betreiber könnte aber argumentieren, dass die endzündlichen Stoffe schon lange vor der Entzündung sich freiwillig wegbegen...
3.) Für Leitungen, die über Kopf bewegt werden, gibt's 'ne Mindesthöhe von 2,50.
4.) Die BGV B9 ("Optische Strahlung") ist noch in der Entwurfsphase. Bis dahin kann man sich an der BGI 5006 ("Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung") orientieren.