Zitat von "Zappa-un-der-kleine-Tiger"Du bist wissend und verpflichtet die entsprechenden Behörden auf die Fehler hinzuweisen - sonst handelst Du mindestens grob Fahrlässig und kannst auch eben wegen diesem rechtlich belangt werden.
Auf welcher Rechtsgrundlage denn?
Zitat von "Zappa-un-der-kleine-Tiger"Als Beleuchter achte wenigstens drauf, dass der Kran vorschriftmäßig geerdet ist und die maximalen Kabellängen gemäß DIN 15565 bis zum nächsten RCD (FI) 300 mA (nicht der auf der Baustelle zugelassene 500 mA) nicht überschritten werden. Ausserdem ist ein Prüfung gemäß VDE 0702 vorzunehmen und deine Scheinwerfer müssen gemäß VDE 0470 mindestens IP54 sein. Also keine normalen PAR Gehäuse (in der Regel IP 2X). Übrigens Leitungen Schuko: mindestens H07, Laka: mindestens NYSLYÖ entsprechen. Ansonsten finden mindestens die BGV A1, BGV C1, BGV A3 und die VstVO ganz oder teilweise hier Verwendung, von der notwendigen Leitungsberechnung einmal abgesehen.
Wenn wir schon mit Vorschriften um uns werfen, dann bitteschön richtig...
DIN 15565 normt keine Kabellängen, weder für den Kran noch für die Lichtanlage, für Endstromkreise (bis 32A) verwenden wir dann 30 mA, die Prüfung nach DIN VDE 0702 ist die Wiederholungsprüfung bei Geräten, wir haben hier aber die Erstprüfung von Anlagen, also nach DIN VDE 0100-6100, VDE 0470 ist veraltet und durch DIN EN 50102 und DIN EN 60529 ersetzt, da wir eine Outdoor-Veranstaltung haben, brauchen wir auch für Multicore-Leitungen Gummi (DIN 15565 - 8 ), in den Anwendungsbereich der VSTättVO und der BGV C1 fallen wir dagegen nicht.