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  2. Rolf Gille

Beiträge von Rolf Gille

  • Erstickungsgefahr?

    • Rolf Gille
    • 4. Juli 2013 um 00:18
    Zitat von "Mechwerkandi"


    Für eine Privat-Party? :wink:

    100 pax auf 100 m² Grundfläche geht nie.
    Tief- oder Hochbunker?


    Wo steht das?

  • SEPA

    • Rolf Gille
    • 3. Juli 2013 um 19:07

    Es stimmt schon, dass es auf die (Überweisungs- Rechnungs-) Mengen ankommt.

    Es wird ja voraussichtlich auch in der Kunde-Bank Beziehung auf das XML basierte ISO 20022 Format, was verpflichtend für den Interbanken-Verkehr ist, umgestellt werden.

    Im Prinzip muss bei einem kleineren Unternehmen lediglich die betriebswirtschaftliche Software, aktuell sein.

  • Erstickungsgefahr?

    • Rolf Gille
    • 3. Juli 2013 um 17:01
    Zitat von "lonkodonko"

    Notausgänge: Nur Ein und Ausgang
    Größe: ~ 100m²
    Leute: ~ 100


    Genehmigung der Behörde liegt vor?

  • SEPA

    • Rolf Gille
    • 3. Juli 2013 um 12:16

    Hallo Zusammen,

    da ich derzeit in meinem Hauptberuf in den Themen "SEPA, EMIR und REMIT" stecke, wollte ich mal anfragen, wie weit ihr mit dem Thema "SEPA" seid?

    Insbesondere da es für grössere Firmen zeitlich langsam eng werden kann, bis 1.2.2014 umzustellen.

    Viele Grüsse,
    Rolf

  • Endstandene Unkosten durch Dry Hire Ausfall berechnen?

    • Rolf Gille
    • 24. Juni 2013 um 17:44
    Zitat von "mringhoff"

    @ Rolf Gille: die von Dir gerade zitierte Antwort von mir bezog sich nicht auf den Fall, sondern auf das Thema Auftragsbestätigungen im Allgemeinen. Aber eine Auftragsbestätigung hat ja der Anbieter nicht verschickt.


    Richtig.

  • Endstandene Unkosten durch Dry Hire Ausfall berechnen?

    • Rolf Gille
    • 24. Juni 2013 um 15:27
    Zitat von "mringhoff"


    Ein Vertrag setzt sich aus Angebot und Annahme zusammen.
    Die Auftragsbestätigung ist nur eine Bestätigung, daß der Anbieter die Annahmeerklärung erhalten hat. Ein Vertrag ist also auch ohne Auftragsbestätigung gültig.

    Unter Kaufleuten wird die Auftragsbestätigung gerne verschickt, um Verträge zu bestätigen, die mündlich, per mail oder anderweitig geschlossen wurden, die schlechter beweisbar sind, vor allem bei den Details. Und eine verschickte AB mit einer schweigenden Zustimmung (konkludente Annahme) gilt unter Kaufleuten als Beweis, daß ein Vertrag zustande gekommen ist.


    WENN es so gelaufen ist, dann ist natürlich ein Vertrag zustande gekommen, der einseitig nicht erfüllt wurde und somit ein Regress entstanden.

  • Endstandene Unkosten durch Dry Hire Ausfall berechnen?

    • Rolf Gille
    • 24. Juni 2013 um 12:04

    Auch für mich erschließt es sich noch nicht, ob überhaupt ein Vertrag zustande kam.

    Bisher habe ich lediglich von einer Anfrage zur Miete gelesen. Frage an Kracky, hat er denn im Vorfeld bestätigt, dass die Ware für dich vorrätig ist?

    Wenn ja (Beweisbar, also Mail oder Telefon mit Zeugen!), ist ein Vertrag zustande gekommen (konkludentes Handeln).
    Wenn nein, dann gab es keinen Vertrag sondern nur eine Anfrage.

  • Personenschaden durch Sturz von der Bühne

    • Rolf Gille
    • 22. Juni 2013 um 00:52
    Zitat von "Audiowerk"

    Nicht viel, das stimmt. Aber genügen denn die Informationen nicht, damit man sich eine Meinung bilden kann? Ich kann nicht nachvollziehen, dass hier ein Kollege, der offenkundigen Mist baut, so in Schutz genommen wird. Soweit ich das mitverfolgt habe, können folgende Informationen doch als gesichert gelten:

    1. Eine Bühne wurde beauftragt
    2. Eine Bühne ohne Geländer oder Absturzsicherung wurde geliefert / aufgebaut
    3. Eine Oma ist an der hinteren Szenenflächenkante abgestürzt und hat sich weh getan
    4. Die Oma musste repariert werden und hat geklagt
    5. Der für die Bühne Verantwortliche wurde zur Räson gebracht und musste Geld bezahlen

    Warum soll der Schluss, dass da gepfuscht wurde, unzulässig sein? Welche Informationen bräuchtet ihr denn noch dafür? Ob Oma sich beim Sturz eingepinkelt hat, oder was?


    Ist es so??

    Zu 1. Richtig
    Zu 2. Woher weißt du, dass sie ohne Absturzsicherung gebaut wurde?
    Zu 3. Ist sie wirklich abgestürzt oder nur mit einem Bein "durchgetreten"?
    Zu 4. Richtig
    Zu 5. Wurde er das oder um das Allgemeinwohl ruhig zu stellen musste einfach Versicherungsgeld (Eigentum der Versicherten), fließen.

    Ein Zeitungsartikel lässt einfach zuviel Raum für Spekulationen, sonst wäre er für die Leser uninteressant.

  • RaR

    • Rolf Gille
    • 21. Juni 2013 um 18:40
    Zitat von "ewok"

    Was ist das für ein merkwürdiger Artikel?

    a) Was hat RaR mit PET-Recycling in der Schweiz zu tun?
    b) Was genau soll da am System in der Schweiz eigentlich geändert werden?

    Zu Rock am Ring:

    Seit letztem Jahr sind die Campingplätze C6 (da sind die einzigen, die mit Fahrzeugen befahren werden können) auf Wohnmobile bis 3,5t beschränkt. LKW wie der vor Jahren noch anzutreffende MAN 8x8 kommen nicht mehr drauf. Leute mit Sofas wurden letztes Jahr auf C6 nicht drauf gelassen; wenn die bei der Einlasskontrolle entdeckt wurden, mussten sie direkt abgegeben werden; am Eingang war ein Karree aus 4 Bauzäunen, das war voll mit Sofas :shock:

    Wurde trotzdem einiges an Müll zurück gelassen; das mit dem Müllpfand hat aber eigentlich schon ganz gut geklappt; wer guten Willen bewiesen hat, der hat auch seine 5,- € zurück bekommen. Aber das hilft natürlich nicht bei denen, die entweder die 5,- in den Wind schießen oder einfach so viel Müll machen, dass sie selbst nach Abgabe ihrer 3 Säcke noch das Doppelte am Zeltplatz zurückgelassen haben.

    Dieses Jahr lautete die offizielle Regelung, dass nur noch "echte" Campingmobile mit fest installiertem Bett nach vorheriger Anmeldung drauf dürfen. Transporter mit eingebautem Bett gingen wohl trotzdem.
    Insgesamt ist es aber schon witzig zu sehen, was einige so anschleppen. Letztes Jahr habe ich gesehen: Kochzelt mit E-Backofen, Duschzelt mit Gas-Durchlauferhitzer, Laubsauger (für den Müll zusammenzupusten), 8m hoher Schwenkgrill, Musikanlagen bis hin zum Nova NT1 LineArray, KFC-Hähnchenflügel-Aufblaswerbung (4m hoch)... Durch die immer weiter verschärften Auflagen ist es natürlich für solch kreative Gruppen immer schwieriger, solche "Installationen" mit zu bringen; meiner Meinung sind aber das die Leute, die ihren Scheiß am Ende auch wieder mit nach Hause nehmen. Die "Chaoten", wegen denen diese Regelungen in Kraft treten, die finden auch so einen Weg, Müll zu produzieren.

    Auf den "normalen" Zelt-Campingplätzen ist es halt auch so, dass die Leute ihre Autos teilweise mehrere 100m bis einige Kilometer weit weg parken müssen (je nachdem wann man ankommt). Dass viele Leute zB ihren Aldi-Pavillon & Einweggrill einfach stehen lassen, ist nicht toll, aber irgendwo auch vorhersehbar... :?

    Tom

    Alles anzeigen


    Zu 1. und 2. ; da sind wohl 2 Artikel vermischt worden. :D

    Zum Rest, 650 Tonnen Müll kosten derzeit rund 250.000 EUR zu entsorgen. Vom Sammeln und transportieren mal nicht zu reden.

    Frage: Wie teuer wird wohl in Zukunft das Campen dort und bei anderen Festivals werden, wenn es so weitergeht?

  • Personenschaden durch Sturz von der Bühne

    • Rolf Gille
    • 21. Juni 2013 um 11:13

    Nachdem wir hier nur spekulieren können und vermutlich niemand dabei war oder ein juristisches Studium vorweisen kann, spekulieren wir mal.

    1. Es gab eine Vergleich, warum? Dies ist beschrieben in dem Satz :"...Es gebe Unsicherheiten zur Haftungsfrage." In Verbindung zum weiteren Satz: "...Zudem sei ein Verfahren langwierig..." (Dieser Satz spielt auf das Lebensalter der Klägerin an)

    2. Unsicherheiten zur Haftungsfrage = Bühnenbauer oder Veranstalter oder Geschädigte

    3. "Eine solche Bühne ....... haben wir noch nie gehabt..." Diese Aussage kann auch bedeuten, dass die Geschädigte damit nicht umgehen konnte. Es steht auch die Frage im Raum was sie dort zu suchen hatte und wenn nicht erlaubt, wie ist sie dahin gekommen? Hat sie damit ihren Sturz selbst verursacht?

    4. Die Richterin warnte auch, dass der Sturz eine "Verkettung von unglücklichen Ereignissen" sein könnte. (Keine Haftung allseits)

    5. Aussage des Versicherungsanwalts "Flexible Rückwand da sonst Segel und die Bühne könne umkippen". Diese Aussage halte ich für kritisch, da es hierzu andere Möglichkeiten gibt und vor allem IMMER eine Absturzsicherung vorhanden sein muss.

    6. Der Bühnenbauer habe geliefert was bestellt wurde. Diese Aussage ist sogar mehr als kritisch. Es ist nach den Regeln der anerkannten Technik zu liefern und wenn der Veranstalter etwas anderes will, schließe ich die Gewähr schriftlich aus, indem ich ihn vorher darauf hinweise.

    Eine Allgefahrenabsicherung gibt es trotzdem nicht, da ich als Herstellers eines Gewerkes nicht weiß, was der Auftraggeber anschließend damit macht.

    Das war meine bescheidene kleine Meinung dazu.

    Gehts jetzt mit Kartoffelsalat weiter, denn so langsam kriege ich Hunger ;)

    Edit: Nochmals den Artikel gelesen :)
    Sie war/ist Ortsvorsteherin und von daher sicherlich erlaubterweise auf der Bühne gewesen.
    Es steht nirgendwo, ob da nicht doch Geländer angebracht waren und sie nur daneben getreten ist und dadurch gestürzt.
    Jetzt lese ich es nimmer, sonst komm ich nicht zu meinem Salat weil es immer mehr Raum für Spekulationen lässt ;)

  • Led par reparieren?

    • Rolf Gille
    • 21. Juni 2013 um 10:11
    Zitat von "Michael Blavkowitsch"

    Ja ich weiß eben nicht ob ich die so einfach nachkaufen kann??
    Ist ja jetzt die normale led dies bei Conrad gibt oder :)

    Da ich ihn morgen brauche die frage ob man die Defekte led irgendwie umgehen kann vorübergehend? Leichten derweil eben nur 6 statt 12

    Was lustig ist ist dass auf der Platine varytec par 56 1W x 36 steht.
    Ich habe sie als showtec par 64 36x3W gekauft :)


    Die gibts bei Conrad als High Power LED.
    Überbrücken geht, sind dann natürlich heller als die anderen da mehr Strom.
    Diese Platinen wirst du in jeder billigen LED-PAR wiederfinden. Teilweise auch in anderen Konstruktionen, da das Platinenlayout nur angepasst wird.

  • RaR

    • Rolf Gille
    • 21. Juni 2013 um 10:07

    http://www.umweltruf.de/news/111/news3.php3?nummer=13013921

    Was mich am meisten wundert ist, dass manche komplette Couchgarnituren dort entsorgen :roll:

  • Led par reparieren?

    • Rolf Gille
    • 20. Juni 2013 um 23:08

    Auslöten und neue rein.

  • Personenschaden durch Sturz von der Bühne

    • Rolf Gille
    • 20. Juni 2013 um 23:05
    Zitat von "audiobo"

    Das sollte mal genauer eruiert werden, vielleicht wurde sie auch zum Schutze einer großen Schüssel Kartoffelsalat aufgestellt...? ;)


    Aber nur wenn er OHNE Mayonaise ist.

  • I don´t need THAT!!!

    • Rolf Gille
    • 19. Juni 2013 um 18:15
    Zitat von "skyworker"

    Immer wieder schön, wie sich manch einer hier selbst diskreditiert!

    Wer mal sehen möchte, wie

    vor sich hin diletiert, dem sei dieser Link empfohlen:

    http://www.das-sommerfestival.de/

    Liebe Kinder: schneidet euch alle mal eine dicke scheibe von diesem AStA ab.

    Von einem Hochschulabsolventen erwarte ich eigentlich auch die Fähigkeit, zu denken. Stammtischparolen wiederkäuen und Pseudowissen unter Bildzeitungsniveau als allgemeingültig zu verbreiten finde ich dann in dem Zusammenhang auch schon befremdlich. Aber bisweilen werde ich dann eben doch eines Besseren belehrt...

    Alles anzeigen


    Danke!!

  • Kfz-Haftpflicht Schadensregulierung bei Fahrlässigkeit

    • Rolf Gille
    • 19. Juni 2013 um 00:01
    Zitat von "billbo"

    Wieder falsch. In dem von dir zitierten Urteil geht es ausschließlich um die Fahrzeugversicherung (= volkstümlich Kasko). D. h.: wenn du deinen 100.000 Euro vollkaskoversicherten Luxusschlitten im volltrunkenen Zustand um einen Baum wickelst und deine Versicherung dir das nachweisen kann bleibst du auf dem Totalschaden sitzen.
    Wenn du dabei zusätzlich auch noch einen Dritten lebenslang in den Rollstuhl beförderst ist, wie du u. a. in deinem eigenen Link nachlesen kannst, deine persönliche Haftung als Fahrer (= Haftpflichtschaden) dagegen, genau wie bereits von mringhoff und simonstpauli angegeben, auf max. EUR 5000,- begrenzt.

    Mit freundlichem Gruß
    BillBo


    Irgendwie reden wir aneinander vorbei und sind doch näher als vermutet ;)

    Das man bis max. EUR 5000,- haftet innerhalb eines Regresses ist mir schon klar, hatte ja auch nix anderes geschrieben, nur vereinfacht (Quotelung 0, 25%, 50%, 75%, 100% Regresssumme, max. EUR 5000,-) ausgedrückt. (Dieser Betrag zieht sich noch durch viele andere Haftungsthemen.)

    Zum Rest kann ich nur sagen, dass der § 20 StGB (Schuldunfähigkeit), i. V. mit § 323a StGB (Vollrausch=Auffangtatbestand), vorliegen KANN. Bei einer nachgewiesenen Schuldunfähigkeit (Hängt nicht nur von den Promille ab!) läuft die Regressforderung der Versicherung ins Leere, da der Verursacher Schuldunfähig, also nicht Haftbar zu machen ist. Natürlich wartet eine andere Strafe, ggf. deutlich schlimmere auf den/die Täter/in.

    Aber Achtung, die Schuldunfähigkeit, also die Anwendung des § 20 StGB wird ausschließlich durch ein Gericht festgestellt, welches üblicherweise entsprechende Gutachten eingeholt hat. Natürlich gilt hier auch der Grundsatz "actio libera in causa".

    Ich hoffe zur Verwirrung beigetragen zu haben, Glaube aber dass die Ursprungsfrage schon seit längerem Beantwortet ist ;)

    LG,
    Rolf

  • Kfz-Haftpflicht Schadensregulierung bei Fahrlässigkeit

    • Rolf Gille
    • 18. Juni 2013 um 15:39
    Zitat von "simonstpauli"


    Richtig.

    Mir geht es hier nur um die Haftpflichtversicherung, die eine Sonderstellung in der Kfz-Versicherung hat (Versicherungspflicht, jeder Kunde muß einen Vertrag angeboten bekommen, Opferschutz).


    Natürlich muss die KFZ-Haftpflicht erst einmal bezahlen und kann/wird sich dann, gestaffelt nach Quoten (Seit Novelierung des VVG im Jahr 2008), sein Geld vom Versicherungsnehmer wieder zurückholen. Aber da greift dann auch die Regelung zur Unzurechnungsfähigkeit aus obigem BGH Urteil. Dabei ist es egal, ob Kasko- oder Haftpflichtschaden. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass sie bei einem Kaskoschaden von vorneherein nicht bezahlt.
    Hier noch was dazu: http://www.verkehrslexikon.de/Module/AlkVersicherung.php

  • Kfz-Haftpflicht Schadensregulierung bei Fahrlässigkeit

    • Rolf Gille
    • 18. Juni 2013 um 12:29
    Zitat von "mringhoff"

    Das Thema grobe Fahrlässigkeit in einem Fachbeitrag schön zusammengefasst erklärt:
    http://www.finanztip.de/recht/versicherungen/r1803.htm

    Das Thema Zahlungspflicht der Versicherung bzw. Regress:
    http://www.kfzversicherungen.org/ratgeber/20111…heitsfahrt.html
    Zitat: "Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung (...) steht der Opferschutz im Vordergrund. Aus diesem Grund muss die Versicherung alle Schäden, die dem Umfallgegner entstanden sind, begleichen, obwohl der Unfallverursacher alkoholisiert den Unfall verursacht hat.
    Im Gegenzug hat die Versicherung allerdings die Möglichkeit wegen einer sogenannten Obliegenheitsverletzung Regress vom Versicherungsnehmer zu fordern. Diese Regressforderung ist auf maximal 5.000 Euro begrenzt. Erschwerend kommt hinzu, dass die Versicherung trotz der Regressforderung die Schadenfreiheitsklasse des Unfallfahrers herabstufen kann.
    "


    Hmm, ein Portal der Kraftfahrzeugversicherer zu nehmen um zu sehen wann diese bezahlen sollen/müssen, könnte kritisch sein ;)
    Grundsätzlich "kann" eine KFZ-Versicherung die Leistung verweigern, Opferschutz hin oder her.
    Ebenso "Grundsätzlich" ist jeder Fall ein Einzelfall und kann nicht allgemein und einzeln für sich betrachtet werden.

    Aber wenn, dann richtig ;)
    Siehe hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=56625&linked=pm
    Dadurch wird zwar die Versicherung bezahlen (Unzurechnungsfähig), aber man wird wegen "vorsätzlichem Vollrausch" verurteilt werden.

  • Personenschaden durch Sturz von der Bühne

    • Rolf Gille
    • 18. Juni 2013 um 00:08
    Zitat von "simonstpauli"


    Hm... Also ich habe nach einem Unfall sowohl Sach- als auch Personenschaden und Verdienstausfall von einer KfZ-Haftpflichtversicherung reguliert bekommen. Und das gar nicht mal so langsam. Die Versicherung hat dann wohl versucht, sich so viel wie möglich vom Verursacher zurückzuholen.


    Nachdem wir hier im Tread der Rechtsirrtümer sind, hier mal etwas zur Trunkenheitsfahrt (grob Fahrlässig!), aber auch zum Thema:

    Zitat

    § 81 VVG Herbeiführung des Versicherungsfalles

    Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

    Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

    War es grob Fahrlässig die Bühne so aufzubauen?
    Wurde sie auf Anweisung des Veranstalters so gebaut, weil ein weiteres Teil später durch eine andere Firma angebaut werden sollte, was dann auch die Absturzsicherung darstellen sollte?
    So könnte man weitermachen.
    Grundsätzlich halte ich Zeitungsartikel nicht für eine Rechtsfindung geeignet.

  • I want more of...

    • Rolf Gille
    • 11. Juni 2013 um 20:29
    Zitat von "TomyN"

    Ihh..... war aber nicht dein Equipment, oder? Ich denke mit Schaudern an einen FoH drei Meter neben der Friteuse (bei einem Festival..)

    Tomy


    Kenne ich. Die nächsten 2-3 GiGs suchen die Leute den Grill :D

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