Zitat von "cyb"Ich denke das die "alten" und damals genemigten Bauten
wie eigentlich immer bei Gesetzesänderungen unter Bestandsschutz fallen. Dies ist meine Meinung und rechtlich fundiert.Edith die heisse Schnecke hat mir gesagt, daß ich das Wort "nicht" vergessen habe! Es sollte heissen: und rechtlichNICHT fundiert. :oops:
Die Bühnen fallen i.d.R. unter fliegende Bauten. Es gibt jedoch im Baurecht keinen generellen Anspruch auf Bestandschutz. Besonders wenn es um Sicherheit geht, kann der Gesetzgeber Nachforderungen stellen!
Zitat von "LBO § 85 Nachträgliche Anforderungen"Alles anzeigen
(1) Bei rechtmäßig begonnenen oder bestehenden baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 können nachträglich Anforderungen nur gestellt werden, wenn dies zur Abwehr
von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben oder Gesundheit, erforderlich ist.
Bei Gefahr im Verzug kann bis zur Erfüllung dieser Anforderungen die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen
eingeschränkt oder untersagt werden.
(2) Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen wesentlich geändert
werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile mit den baurechtlichen und
sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn dies keine unzumutbaren Mehr-
kosten verursacht.