Es steht doch alles in der VStättVO drin... Aber gut, ich schreib es nochmal hin... § 40, Abs 4) Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufser-fahrung wahrgenommen werden. Die Aufgaben können auch von erfahrenen Bühnenhandwerkern oder Beleuchtern wahrgenommen werden, die diese Aufgaben nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften wahrnehmen durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.
Also, wenn Du keine Großbühne nach § 2, Abs. 5 hast, hast Du eine Szenenfläche und bist baurechtlich dabei.
Wie schon erwähnt, muss sowieso immer eine Bühnenfachkraft bei Aufbau, Abbau, Umbau und Proben nach Unfallverhütungsvorschriften dabei sein. (Vorschrift 17/18).