Hallo Alex. Das ist allerdings eine sehr mutige Einstellung, die Du da verkündest und von keiner mir bekannten Rechtsquelle gedeckt. Solltest Du andere Erkenntnisse haben, bin ich gespannt...
Es haftet immer derjenige, der eine Gefahr schafft. In diesem Fall also der HKZ-Verwender. Ein HKZ ist ein Hebezeug nach BGV D8 und als solches zu behandeln. Also spricht nichts gegen die angedachte Verwendugn als, ...genau: Hebezeug! Somit hat djobi schon den richtigen Ansatz. Natürlich müssen die HKZ die Lasten sicher heben können und die Halfcoupler die gesamte Last sicher halten können, bis die HKZ ausgebaut sind.
Zu beachten sind hier die BGV D8, die BGI 810-3 und die igvw SQ P1 und igvw SQ Q2.