Beiträge von Aluatze

    Die SQ Q2 ist ja eigentlich ne prima Sache nur hat da jemand eine völlig bescheuerten Fallstrick eingebaut "Zum Erreichen des Zertifikats sind zusätzlich 20 geloggte Tagewerke mit Rigging- Tätigkeiten nachzuweisen, die unter Aufsicht eines Riggers mit mindestens Level 2 absolviert wurden.". Das macht im aktuell diskutierten Fall und auch für viele VTler die nur mal ne kl. Truss an zwei Punkte hängen oder ähnliches überhaupt keinen Sinn, weil nicht praktisch umsetzbar. Und die Tagewerke sind dann auch noch jedes Jahr wieder nachzuweisen um den Staus nicht zu verlieren. Nach meiner Auffassung sollte eine ausgelernte Fachkraft genau diese Tätigkeiten auch ohne zusätzliches Zertifikat ausführen können und dürfen. Zu irgendwas muss die Ausbildung ja auch gut sein. Wenn man hinterher nicht mal die Grundlagen der V.-Technik ausführen darf läuft da irgendwas schief.

    Zitat von "madmax"


    Warum eigentlich nicht?
    Wieso gibts keine professionellen Racks oder Truhen mit leichtem Kunststoff zwischen den Aluprofilen? Schließlich nimmt man da ja auch kein Stahl...


    Oder diese Variante: http://www.koever.de/de/produkte2.php?p=ipac


    Nicht unbedingt als Flex-Kiste zu gebrauchen weil dafür zu nachgiebig, aber als kleine Universalkiste oder für Sachen wie Kabelbrücken oder Molten sparren die richtig Gewicht.

    Zitat von "Aluatze"

    Die Lampen kannst Du direkt bei ApeLaps auch mit Kensington Anschluss bekommen. Ob B&K das auch in der Version anbietet ist mir nicht bekannt.


    Ich ergänze: Auf Wunsch kannst Du das Mobilight 4 bei Ape Labs mit Kensington bekommen. :D

    Kann es sein das Ihr Euch viel zu viel Arbeit macht?


    "FPersV §(1) Fahrer


    1.
    von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie
    2.
    ...


    haben Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) einzuhalten.
    (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf


    1.
    ...
    2.
    ...
    3.
    Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,"



    Also für mich steht da, es ist nicht erforderlich bei der von uns üblichen Nutzung von Fahrzeugen unter 7,5t die Lenk und Ruhezeiten zu dokumentieren. Nach meiner Auffassung ist das ja die selbe Ausnahme die oft als Handwerkerregelung angeführt wird, nur das die Beschränkung auf 50 km nicht mehr vorhanden ist. Oder übersehe ich hier etwas Grundlegendes?

    @ Marian


    Bei LKW 7,5t und mehr ist das nicht strittig. Da gibt es klare Regeln zu Lenk- und Ruhezeiten und der Nachweispflicht (zum Beispiel durch sogenannte Urlaubsscheine) der Zeit die nicht im LKW verbracht wurde.


    Verschieden Auffassungen gibt es zur Nachweispflicht bei Fahrzeugen 2,8 bis 3,5t.


    Falls das zu OT ist bitte ausgliedern in eigenes Thema!

    Ist es nicht vielleicht so das sich §20 nur auf Fahrer bezieht für die die FPersV grundsätzlich gilt? Wenn ich aber die Ausnahme in schon erwähntem Absatz 2 Punkt 3 gelten mache auch §20 keine Anwendung findet?


    Zitat von "falcocgn"


    Darin auch dies: "bei den Ausnahmen, die beinhalten, dass das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmachen darf, ist zu beachten, dass die Lenktätigkeit maximal 49,99 Prozent der Arbeitszeit des Fahrers ausmachen darf und das dieser in keinem Fall als "Fahrer" angestellt sein darf! Entscheidend ist der Einzelfall und dessen Betrachtung im Gesamten."


    Das wiederspricht doch nicht unbedingt dem von hell&dunkel zitierten Auszug von der BAG Seite: " Das Führen des Kfz darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen. Ob es sich beim Führen des Kfz um die Haupttätigkeit des Fahrers handelt, ergibt sich unter anderem daraus, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Für die Ausübung einer arbeitsvertraglichen Nebenleistung spricht, wenn die Fahrtätigkeit gegenüber den weiteren Pflichten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nur eine untergeordnete Rolle spielt. Als Indiz kommt darüber hinaus die Branchenzugehörigkeit und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein nicht ausschlaggebend. Erforderlich ist stets eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls.


    Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass der Fahrer mit der Ware oder dem Material, das er transportiert, im Rahmen des im Betrieb anfallenden Arbeitsprozesses in Berührung kommen muss und diese oder dieses nicht nur transportieren bzw ausliefern darf.


    Nur wenn die vorgenannten Voraussetzungen zugleich erfüllt sind, ist die sogenannte Handwerkerregelung anwendbar und das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz gilt nicht."


    Hier mal der gesamte Text nachzulesen hier: http://www.bag.bund.de/SharedD…ikation_110.html?nn=12822
    Und hier auch noch mal die von mir vorher zitierte Aussage: http://www.bag.bund.de/SharedD…ikation_115.html?nn=12822


    Also alles durchaus auch schriftlich und öffentlich von relevanter Stelle formuliert.

    Ergänzend noch diese Aussage der BAG: "Das Mitführen bestimmter Nachweise ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings können eine Kopie des Arbeitsvertrages oder auch ein schriftlicher Nachweis des Arbeitgebers, aus dem die arbeitsvertragliche Hauptleistung erkennbar ist (z.B. Arbeitsauftrag) als Nachweis dienlich sein und zur Beschleunigung von Kontrollen beitragen."

    [quote="falcocgn"] Aluatze: Du sprichst von der sogenannten Handwerkerregelung. Es muss nicht aufgezeichnet werden, wenn das Fahren NICHT die Haupttätigkeit ist. Damit sind mehr als 4 Stunden gemeint nach herrschender Auslegung und zwar pro Tag. Bei bis 3,5t ohne Km-Begrenzung, ab 3,5t mit einer Grenze von 50Km um den Standort des Fzgs. herum. Problem ist, dass dennoch ein sogenannter Urlaubsschein, der Nachweis über die nachweisfreien Zeiten erbracht werden muss. Viel Spass beim Urlaubsscheine drucken... Die dürfen nur noch maschinengeschrieben sein.


    Ich habe mich eben nicht auf die "Handwerkerregelung" bezogen sondern auf das was schwarz auf weiß in der FPerV steht. Daher möchte ich Dich bitten zu erleutern warum Du eine andere Auffassung vertrittst. Woher hast Du z.B. die 4 Stunden pro Tag? "herrschende Auslegung" ist mir da ein wenig zu allgemein. Gibt es rechtskräftige Urteile die eine andere Auslegung untermauern? Da das relativ starke Auswirkungen auf unseren Arbeitsaltag hat ist mir da "hörensagen" zu wenig. Das Du diese Auffassung verbreitest kenn ich schon aus Deinem Seminar. Auch da konntest Du es mir nicht plausibel belegen. Interessanterweise hat einer meiner Kollegen ne Woche danach auf ner Veranstaltung ein Fachmann (Autobahnpolizist) getroffen der meine Auffassung bestättigt hat, das diese Vorschrift für uns nicht relavant ist da wir genau in die dafür vorgesehene Ausnahmeregelung fallen. Und das auch bei Fahrzeugen bis 3,5t nicht mit z.B. Urlaubsscheinen nachweisen müssen. Bei allem über 3,5t also in der Regel 7,5t und größer bin ich mit Dir dakor. Da sind Urlaubscheine die auch handhabbare Lösung. Da die Fahrzeuge in der Regel auch nicht 10 Touren mit 3 verscheidenen Fahrern am Tag erledigen.

    Zitat von "falcocgn"

    EG 561/2006, Artikel 10; EWG 3821/85 Art. 14, Abs. 2; FPersG §4, Abs. 3; FPersV §2, Abs. 4 und 5; FPersV § 20; Aber eigentlich generell EG 561/2006 (ab 3,5t), FPersV (2,8t bis 3,5t). Noch Fragen?


    Das hab ich mir gedacht. Und warum bist Du der Meinung das die Ausnahme in Absatz 2 Punkt 3 FPersV keine Anwendung bei uns findet?


    (1) Fahrer


    1.
    von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie...


    (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf



    3.
    Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,

    Wie kann es denn angehen das in unserer Branche Regeln und Vorschriften die in allen anderen Berufen funktionieren nicht gelten sollen? Ich beobachte schon seit längerem das hier ein Branchenverband sich seine eigenen Regeln schafft und böswillig formuliert seiner eigenen Fortbildungseinrichtung die Grundlage zum Geldverdienen durch selbst entwickelte Vorschriften und nötige Befähigungsnachweise schaft. Ein Elektriker der in allen anderen Berufen immer noch ein Elektriker ist, ist es teilweise in VT nicht? Ein Höhenarbeiter ist es plötzlich nicht mehr weil er bei Aufbau einer Veranstaltung zum Einsatz kommt? Der am Anfang in unserer Branche mal sinnvolle und wichtige Ansatz Ausbildungen und Vorschriften für ein sicheres Arbeiten zu entwickeln verkommt immer mehr zum Selbstzweck. Selbst IHK´s und Berufgenossenschaften sind schon soweit verunsichert das sie keine verbindlichen Statments mehr abgeben wollen. So führt das Ganze nur zur allgemeinen Verunsicherung und nicht zu einem gesunden Problembewusstsein. Schönes Beispiel sind die Fragestellung hat eine ausgelernte Fachkraft die Befähigung eines Anschlägerscheins oder ist sie Elektofachkarft für VT? Die Kenntnisse sollte sie in der Ausbildung erworben haben, nur schriftlich kommt sie das nicht bestättigt.

    Wir hatten den auch mal zum testen. Uns hat damals der breite Abstrahlwinkel von, ich meine es waren, 60° gestört. Wir hätten gern ne Variante die auch nen Beam macht um sie flexibler einsetzen zu können. Außerdem hat uns der deutliche Hotspot gestört. Genau das solte ja eine COB Lampe nicht machen. Ne echte Alternative haben wir auch noch nicht getestet. Auf der Messe gabs von Ayrton ne Variante die spannend sein könnte.

    Ich beobachte seit einiger Zeit immer öfter den Einsatz von Haedsets ohne Windschutz in Fersehproduktionen. Z.B. in "Rach tischt auf" im ZDF. Kann mir jemand erklären warum die auf den Windschutz verzichten können und man trotzdem davon nichts hört? Nutzen die besondere Headsets?

    Als Midas Nutzer hoffe ich natürlich das sie etwas bringen was ihren Ruf als hervoragende Pultschmiede unterstreicht und sie sich doch nicht zum Zweitverwerter von Behringer Pulten für die anspruchsvollere Klientel entwickeln.
    Etwas wundert mich allerdings das sich Midas offensichtlich wieder vom Pult-Serien Gedanken verabschiedet, den Sie mit den PRO Pulten und einheitlicher Software eingeschlagen hatten.