sabbelbacke
das ist IMHO die falsche Frage.
Wann ist eine Willenserklärung abgegeben worden? Falls bereits durch den Kunden vor einem "Angebot" geschehen, dann kann das Angebot per Definition bereits den Vertrag auslösen, sofern nicht freibleibend. Nicht verwechseln mit "Invitatio ad offerndum". Umgangssprach sind wir da nicht so genau wie die Juristen. Die Willenserklärung kann auch mündlich erfolgt sein und wird unter Kaufleuten schecht strittig zu machen sein.
Anzahlung kann ja auch über eine Anzahlungsgarantie einer Bank laufen.
Ist das Zeug erst mal beim Kunden (auch vermietet) wird das nicht einfach es wieder zu bekommen. (Erfahrungswerte)