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Doofe Frage Fliegende Bauten

  • TomyN
  • 18. Juli 2025 um 13:54
  • TomyN
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    • 18. Juli 2025 um 13:54
    • #1

    Ich schaue gerade mal durch das Bayerische Bürokratieabbauprogramm und bin über den folgenden Punkt gestolpert:

    Zitat

    Zahlreiche Vorhaben sind künftig verfahrensfrei gestellt, ein bauaufsichtliches Genehmi-

    gungsverfahren ist daher nicht mehr erforderlich:

    ,,,,,,

    Zelte, Bühnen, Tribünen insb. bei Volks- und Vereinsfesten, soweit sie keine fliegenden

    Bauten sind (bisher genehmigungsbedürftig)

    Jetzt frage ich mich, was das sein könnte, oder ob mich mein Hirn im Stich lässt, weil ich dachte, dass so ziemlich alles, was auf einem Volks/Vereinsfest rumsteht ein fliegender Bau ('nach Schaustellerart') wäre. Aber evtl. ist das nur für die VDE so.

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  • TomyN
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    • 18. Juli 2025 um 13:56
    • #2

    Dazu noch:

    Zitat

    Ausführungsgenehmigungsfreiheit bei fliegenden Bauten für erdgeschossige Zelte und

    betretbare Verkaufsstände mit jeweils einer Grundfläche von bis zu 200 m² und einer

    Achsbreite von nicht mehr als 10 m sowie für Tribünen und Podien ohne Überdachung

    mit einer Grundfläche bis zu 200 m² und einer Höhe von der betretbaren Fläche bis zu 1

    m (bisher nur Ausführungsgenehmigungsfreiheit von erdgeschossigen Zelten und betret-

    baren Verkaufsständen jeweils mit einer Grundfläche von bis zu 75 m²)

    Alles anzeigen

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  • Uwe R.
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    • 18. Juli 2025 um 14:17
    • #3

    Ein Fliegender Bau ist nur dann ein Fliegender Bau, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:

    1. Die Anlage ist eine bauliche Anlage,

    2. Die Anlage kann wiederholt auf- und abgebaut werden,

    3. Die Anlage ist dazu bestimmt, um an verschiedenen Orten aufgebaut zu werden.

    Das letzte Kriterium ist ein subjektives Kriterium, muss aber auch erfüllt sein.

    Das bedeutet, wenn z.B. ein temporäres Zelt immer nur an der gleichen Stelle steht und niemals woanders aufgebaut wird, ist es kein Fliegender Bau nach Baurecht. Das kommt in unserer Veranstaltungspraxis eher selten vor, gibt es aber tatsächlich. Inklusive Rechtsstreit, der das vor Jahren klargestellt hat ;)

    Gleiches gilt auch für einmalige temporäre Sonderkonstruktionen. Diese sind auch keine Fliegenden Bauten. Und das haben wir häufig.


    Wenn man diese Bauten verfahrensfrei stellt, erleichtert das tatsächlich einiges.

    Hier würde mich mal eine Primärquelle interessieren. Hast Du mal nen Link zu dem Text?


    VG Uwe

    Dipl.-Ing. Uwe Runtemund | Statiker in der Veranstaltungstechnik

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  • TomyN
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    • 18. Juli 2025 um 15:45
    • #4

    Das heißt also, wenn ich eine Bühne an einer Stelle baue, die exakt so nur an einer Stelle steht, dann darf ich das ohne Genehmigung bei einem Vereinsfest?

    Ich hab's grad nur als PDF, das ganze heißt 'Entbürokratisierungsoffensive der Bayerischen Staatsregierung' (inkl. Markus S. auf Seite 2 :)
    Auf der Website habe ich es auf die Schnelle nicht gefunden.

    Herausgeber: Bayerische Staatskanzlei

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    Stand: Juni 2025

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  • Uwe R.
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    • 18. Juli 2025 um 17:13
    • #5

    Hört sich erst einmal so an. Ich bin aber auf der Suche nach den Fallstricken. Mir scheint das so zu einfach.

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  • Online
    Marian Humann
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    • 18. Juli 2025 um 17:36
    • #6

    In meiner Ausbildung hatten wir immer so eine Spezialbühne, die nur für den Innenhof eines Schlosses war, die genau auf das Trapez angepasst war.

    Die ist dann kein fliegender Bau.

    Außerdem sind Bühnen in Stadien bspw. Kein fliegender Bau, denn par Gesetz gibt es keine baulichen Anlagen in baulichen Anlagen.

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