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booking von dj mit eigener anlage ohne anmeldung möglich ?

  • ddt
  • 10. Januar 2004 um 14:40
  • ddt
    Beiträge
    2.570
    • 10. Januar 2004 um 14:40
    • #1

    erstmal sorry für die etwas seltsame überschrift. weiß nicht genau, wie ich das formulieren soll. folgendes problem:

    ich werde ab und zu als dj gebucht, die gage kann ich ja bei der steuer als einkommen aus freiberuflicher/künstlerischer tätigkeit angeben, ohne gewerbe anmelden zu müssen. wie siehts denn jetzt aus, wenn ich für eine veranstaltung, bei der ich als dj gebucht bin, eigene anlage mitbringe und dafür dann ne höhere gage bekomme. kann ich das auch ganz normal abrechnen (anlage dann halt als "betriebsmittel" für künstlerische tätigkeit oder so ähnlich). oder muß ich gewerbe auf vermietung von bühnenequipment anmelden ? wär halt extrem umständlich, wenn ich wegen 4-5 gigs im jahr mit anlage extra gewerbeschein anmelden und mich mit der steuer herumschlagen müßte. vielleicht hat da jemand von euch einen tipp oder schon selber erfahrungen damit gemacht ?

    mfg

    andreas

  • Zwigges
    Beiträge
    550
    • 12. Januar 2004 um 13:40
    • #2

    Tach zusammen,

    ich bin zwar nicht so der Experte, aber ich würde sagen:

    Gewerbe anmelden. Kostet nicht viel und ist auch nicht viel Aufwand, wenn Du Dich als Kleinunternehmer von der Märchensteuer befreien läßt, außerdem kannst Du dann die Anlage absetzen, bzw. sie mindert Deinen Gewinn (und jedes Lämpchen und jede CD natürlich auf... :D ) Musst nur aufpassen, das die das Finanzamt nicht mit Liebhaberei kommt :cry: . Und bei der Rechnung für den Kunden mußt Du nix auseinanderfummel.
    Soundsolange Musik gemacht kostet soundsoviel - fertig!

    Gruß

    Zwigges

  • ddt
    Beiträge
    2.570
    • 12. Januar 2004 um 15:24
    • #3

    wie siehts denn aus, wenn ich rechnungen mit mwst. ausstellen will? geht das dann so einfach ?

    mfg

    andreas

  • Zwigges
    Beiträge
    550
    • 13. Januar 2004 um 07:58
    • #4

    Hi again,

    also wenn Du ein Gewerbe angemeldet hast und dich nicht von der Umsatzsteuer befreien lassen willst, dann kannst Du natürlich auch Rechnungen mit Mehrwertsteuer ausstellen. Ist aber fraglich, ob sich der buchhalterische Aufwand für 4 bis 5 VA´s im Jahr lohnt.
    Ich habe mich von der Umsatzsteuer befreien lassen und ich habe einige VA´s mehr.
    Der Aufwand ist einfach herrlich einfach:

    Einnahmen (ohne MwSt) minus Ausgaben (natürlich auch ohne MwSt) gleich Gewinn und der wird versteuert - fertig.

    Fahre seit rund 4 Jahren ganz gut damit, klar hat es auch Vorteile, wenn man die Vorsteuer absetzen kann und gerade Firmen haben auch lieber Rechnungen mit Märchensteuer aber ich bin als umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer eigentlich ganz glücklich.

    C U
    Zwigges

  • ddt
    Beiträge
    2.570
    • 13. Januar 2004 um 10:42
    • #5

    ich will ja auch nix großes aufziehen, sondern nur halt mal meine anlage vermieten (ca 1X im monat, wenns hochkommt) und das ganze offiziell abrechnen können. sollte also hinhauen. und nen zauberschein gibts dann auch ;) mein kollege hat nämlich leider aus zeitgründen seinen verleih aufgegeben und das gewerbe abgemeldet.

    mfg

    andreas

  • ddt
    Beiträge
    2.570
    • 13. Januar 2004 um 16:45
    • #6

    war grad beim finanzamt und hab auf anhieb jemanden gefunden, der mir die gewünschte auskunft geben konnte :P : bis 16.000€ jahresumsatz ist befreiung von umsatzsteuer möglich (allerdings keine rechnungen mit ausgewiesener mwst mehr ausstellbar). alles was für die steuer dann notwendig ist ist eine gewinn-und-verlust-rechnung und eine bestandsliste zwecks längerfristigen abschreibungen,den überschuß dann ganz normal bei der steuer angeben als einkommen aus selbständiger tätigkeit. also alles recht easy.

    also dann

    mfg

    andreas

  • Volker
    Profi
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    Beiträge
    2.052
    • 13. Januar 2004 um 21:33
    • #7

    Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit ? Du solltest nochmal hingehen... ;)

    Es handelt sich um gewerbliche Einkünfte, vgl. § 15 EStG.

    Bei der Gewinn und Verlustrechnung ist, sofern man von der Umsatzsteuer befreit ist die Einnahme in voller Höhe anzusetzen und die Ausgabe INKL. der Umsatzsteuer, nicht wie man aus einem Posting weiter oben lesen könnte ohne USt (also nur der Nettobetrag). Das macht keinen Sinn. Wenn man sich von der umsatzsteuer befreien läßt, kann man auch keine Vorsteuer (also in Rechnung gestellte USt) geltend machen. Bei Gewinn und Verlustrechnungen sind daher stets bruttobeträge anzusetzen (sofern man von der Umsatzsteuer befreit ist. wenn nicht, wird es etwas komplizierter.

    Spezialisten, die sogar die Versicherungssteuer als Umsatzsteuer betrachten und als Vorsteuer geltend machen gibt es übrigens auch. Führt immer zur Erheiterung der Prüfer ;-).

    Viele Grüße,
    Volker

    Einmal editiert, zuletzt von Volker (14. Januar 2004 um 22:18)

  • ddt
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    2.570
    • 14. Januar 2004 um 14:06
    • #8

    nochmal danke für die infos ! hat man mir mal wieder müll erzählt :D

    mfg

    andreas

  • ddt
    Beiträge
    2.570
    • 20. Januar 2004 um 15:17
    • #9

    nochmal ne blöde frage:

    wenn ich irgendwas für den verleih kaufe (z.b. amp oder boxen), zählt das dann doch nicht zu den ausgaben, sondern zur bestandsliste zwecks abschreibung.

    wird der betrag zum umsatz hinzugerechnet oder nicht?

    man hat ja 16.000 € maximalumsatz bei befreiung von der märchensteuer

    mfg

    andreas

  • Volker
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    2.052
    • 20. Januar 2004 um 17:49
    • #10

    "
    wenn ich irgendwas für den verleih kaufe (z.b. amp oder boxen), zählt das dann doch nicht zu den ausgaben, sondern zur bestandsliste zwecks abschreibung.

    wird der betrag zum umsatz hinzugerechnet oder nicht?

    "
    Ob Du einen oder tausend Amps kaufst ist für deinen Umsatz egal, denn beurteilt werden nur von Dir ausgeführte Umsätze, also wo Du Geld für von Dir erbrachte Lieferungen oder sonstige Leistungen erhalten hast (oder entsprechende geldwerte Vorteile, wenn man es genau nimmt).

    Zur den "Ausgaben" zählt der AfA-Betrag für das jeweilige Jahr, also der Betrag, mit dem Du dein Material jährlich abschriebst, sofern kein GWG (vgl. hierzu anderes Posting). Dieser AfA-Betrag (Absetzung für Abnutzung) mindert deinen Gewinn, ist also faktisch wie eine "Ausgabe".

    Viele GRüße,
    Volker

  • ddt
    Beiträge
    2.570
    • 21. Januar 2004 um 12:29
    • #11

    ok, danke, dann bin ich ja beruhigt

    mfg

    andreas

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