Die Schadensersatzgeschichte nach einem Bon-Jovi-Konzert in München wurde hier ja schon mal diskutiert, ich möchte hier auch nicht schon wieder das Thema "Lautstärke bei Konzerten" diskutieren.
In diesem Urteil gibt es einen sehr schönen Satz:
Bei der Auswahl des Dritten hat sich der Geschäftsherr – hier die Beklagten – zu überzeugen, dass der Dritte die Fähigkeit, Eignung und Zuverlässigkeit besitzt, die zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtung erforderlich ist (BGH NJW 2003, 288).
(siehe http://www.juraforum.de/forum/archive/t-7853.html)
Vielleicht sollte man es mal unter den Veranstaltern ein wenig bekannter machen, dass sie für die Schäden haften, die irgendwelche Hobbykistenschlepper und andere Knallchargen auf ihren Veranstaltungen verursachen.