Die ARGEBAU hat die Muster-Versammlungsstättenverordnung überarbeitet. Die aktuelle Musterverordnung in der Fassung Juni 2005 liegt nun vor.
Die Muster-Versammlungsstättenverordnung - Juni 2005
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Hallo Micha, hier in Hessen ist ja inzwischen aus der Musterverordnung die Hessische Verordnung geworden (ratifiziert), und leider macht sie noch strengere Auflagen. Kann nichtg glauben, dass diese i.d.R. eingehalten wird: Bei jeder Szenenfläche (nicht erst ab 50qm) ist ein VT/Meister vonnöten, egal wie groß. Das ist Blödsinn. Wenn ein Gartenverein zwei Podeste für nen Zauberer oder Clown braucht, kann doch dafür nicht immer ein VT/Mstr. mit.
Das zur Info.
Gruß Oliver
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Lieber Oliver,
das ist so nicht die ganze Wahrheit. Wahr ist, daß in §40 VStättVO für Szenenflächen von 50m² bis 200m² in VStätten sowie in Mehrzweckhallen bis 5000 Zuschauern mindestens eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik gefordert ist.
Da erstere Regelung aber nur für VStätten gilt (Definition lt. §1 der VSTättVO), kann sich der Gartenverein ruhig seine gewohnte 14m x 10m-Bühne für die jährliche Karnickelprämierung auf die grüne Wiese hinter'm Vereinsheim stellen, solange da weniger als 1000 Leute kommen (oder im Vereinsheim weniger als 200).
Die Vorschrift ist also nicht so rigide, wie Du darstellst. Dies läßt sich durch einen kurzen Blick in die VStättVO, die Du hier: http://www.dthg.de/praxis/vstaett/he/mvstaettv_hessen_ms.pdf findest, leicht überprüfen.Mit freundlichen Grüßen
Tobias Zw.
Nachtrag: Und eine Szenenfläche ist auch erst ab 20m² eine solche. Darunter ist sie gar nix.
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hell&dunkel
16. Februar 2021 um 16:23 Hat das Thema freigeschaltet. -
hell&dunkel
16. Februar 2021 um 16:23 Hat das Thema aus dem Forum Sonstiges nach Veranstaltungssicherheit verschoben.