Werfen wir doch erst mal einen Blick in die BGV C1:
Alles anzeigenAbsturzsicherung
(1) An Arbeitsplätzen, Szenenflächen, Verkehrswegen und Zugängen,
die an Gefahrbereiche grenzen oder gegenüber angrenzenden
Flächen höher als 1 m liegen, müssen wirksame Einrichtungen gegen
Abstürzen von Personen vorhanden sein.
(2) Lassen sich im Einzelfall aus zwingenden szenischen Gründen
Einrichtungen nach Absatz 1 nicht verwenden, müssen an deren Stelle
Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen vorhanden sein.
Ist die Verwendung dieser Auffangeinrichtungen an Szenenflächen aus
zwingenden szenischen Gründen nicht möglich, muß die Absturzkante
gekennzeichnet und bei allen Beleuchtungsverhältnissen deutlich
erkennbar sein.
(3) An Durchgängen in Schutzvorhängen und an Vorbühnenauftritten
muß durch Warnzeichen auf die Absturzgefahr deutlich erkennbar
und dauerhaft hingewiesen sein.
Es wird also gefordert, dass gekennzeichnet wird, und dass diese Kennzeichnung bei dunkler Beleuchtung (im Extremfall: Notbeleuchtung) zu erkennen ist.
Weiter im Text:
Zitat von "BGV C1 § 4"Alles anzeigenStandsicherheit und Tragfähigkeit
Flächen und Aufbauten müssen so bemessen und beschaffen sein sowie
so aufgestellt, unterstützt, ausgesteift, eingehängt und verankert werden,
daß sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden statischen
und dynamischen Lasten aufnehmen und ableiten können. Sie
müssen auch während des Auf- und Abbaus standsicher und, wenn sie
betreten werden, tragfähig sein.
Nun ist Werkbank nicht gleich Werkbank. Bei den Teilen, die wir früher in der Schule hatten, hätte ich keine Bedenken gehabt, da ein Dutzend Leute drauf rumhüpfen zu lassen. Es gibt aber auch andere Ausführungen...
Zu Thema Verantwortung: Verantwortung ist grundsätzlich oben angesiedelt und wird gegebenenfalls nach unten deligiert. Wenn also etwas passiert, ist erst einmal der Schulleiter dran. Weist der nach, dass er für solche Sachen eine Lehrer beauftragt hat und dieser auch die nötige Sachkenntnis hat, dann hat dieser Lehrer ein Problem. Wenn der Schulleiter dann noch nachweisen kann, dass er den Lehrer entsprechend beaufsichtigt hat (beispielsweise stichprobenartige Kontrollen, oder Berichte anfertigen und vorlegen lassen), dann hat er Chancen, ganz aus der Haftung rauszukommen. Statt einem Lehrer kann natürlich auch ein externer Dienstleister beauftragt werden.
An einen Schüler kann eine solche Verantwortung vermutlich gar nicht delegiert werden - und selbst, wenn es theoretisch gehen würde (ohnehin nur bei Volljährungen), kommt es in der Praxis nicht vor. Juristisch hast Du also keine Verantwortung.
Die Befürchtung, von der Schule zu fliegen, nur weil man die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften durchsetzt, ist ebenfalls völlig unbegründet. Ist juristisch nicht haltbar, wäre vor der Öffentlichkeit auch nicht begründbar.
Was kann man so tun: GUV C1 (ist im Prinzip das Gleiche wie die BGV C1, gilt aber für die Gemeinden...) ausdrucken
http://regelwerk.unfallkassen.de/daten/m_uvv/V_C1.pdf
das da auch ausdrucken:
http://www.dthg.de/praxis/vstaett/nrw/guk_nrw_7.pdf
und das da sowieso:
http://www.dthg.de/praxis/vstaett/nrw/vstaettvo_nrw_r.pdf
und mal dem Schulleiter zukommen lassen. Wenn dem erst mal klar wird, dass er da in der straf- und zivilrechtlichen Haftung ist...