Hallo zusammen,
in der Landesbauordnung von Baden-Württemberg werden unter §69 die "fliegenden Bauten" beschrieben.
Allerdings wird nicht beschrieben, ab wann und unter welchen Umständen eine Konstruktion unter diese Rubrik fällt. Unter Absatz (2) werden "unbedeutende fliegende Bauten" erwähnt, die keine "Ausführungsgenehmigung" brauchen, somit auch kein Prüfbuch (meine Interpretation), sondern nur einen Standsicherheitsnachweis.
Wer kann hier Abhilfe schaffen und mir unter Nennung der Quelle, die genauen Regelungen für Baden-Württemberg nennen?
Besten Dank, Jo