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Definition "Fliegende Bauten" BaWü

  • FOCUTEC
  • 18. Dezember 2005 um 12:28
  • FOCUTEC
    Beiträge
    61
    • 18. Dezember 2005 um 12:28
    • #1

    Hallo zusammen,

    in der Landesbauordnung von Baden-Württemberg werden unter §69 die "fliegenden Bauten" beschrieben.

    Allerdings wird nicht beschrieben, ab wann und unter welchen Umständen eine Konstruktion unter diese Rubrik fällt. Unter Absatz (2) werden "unbedeutende fliegende Bauten" erwähnt, die keine "Ausführungsgenehmigung" brauchen, somit auch kein Prüfbuch (meine Interpretation), sondern nur einen Standsicherheitsnachweis.

    Wer kann hier Abhilfe schaffen und mir unter Nennung der Quelle, die genauen Regelungen für Baden-Württemberg nennen?

    Besten Dank, Jo

    Johannes Harter
    Freiburg

  • timotimo
    Profi
    Beiträge
    2.252
    • 18. Dezember 2005 um 13:19
    • #2

    Unter §1 steht doch schon:

    (1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.

    Ist doch genau genug. Wenn Du die Konstruktion nicht einbetonierst ist es ein fliegender Bau.
    Welchen fliegenden Bau hast Du denn geplant?

  • FOCUTEC
    Beiträge
    61
    • 18. Dezember 2005 um 14:39
    • #3

    Nun, wie ist dann ein Groundsupport 6x8m, x5m Höhe einzuordnen (unter freiem Himmel. Und wie verhält es sich, wenn ich dann noch ein einfaches Gibeldach darauf setze? Wie sieht es aus, wenn daraus ein Bühnendach von7,5m x 10m, bei 6 m Höhe wird? Wo liegen die Grenzen zu "unbedeutend"?

    Johannes Harter
    Freiburg

  • timotimo
    Profi
    Beiträge
    2.252
    • 18. Dezember 2005 um 15:34
    • #4

    Also, versuche es mal zu ordnen, obwohl der Admin darin besser ist:

    Die Landesbauordnung Baden-Württemberg ist da die richtige Quelle. Die Konstruktion (ob mit oder ohne Dach) darf niemanden gefährden (§3(1)).

    Nach §69 (1) handelt es sich um einen fliegenden Bau, der nach (2) einer Ausführungsgenehmigung bedarf. Ein unbedeutender fliegender Bau, an den besondere Sicherheitsanforderungen nicht gestellt werden (nach (2)) ist hier ja nicht gegeben.

    Grundsätzlich wird in der Landesbauodnung unterschieden zwischen verfahrensfreien Vorhaben, Kenntnisgabeverfahren, Baugenehmigungsverfahren und Sonderbauten.

    Hier trifft Baugemehmigungsverfahren und Sonderbauten zu. http://www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de/de/Sonderbauten/83646.html

    Für das Baugenehmigungsverfahren benötigst Du eine Standsicherheitsnachweis, um ein Prüfbuch (Baubuch) zu erhalten.

    Über besondere Höhen, Größen o.ä, konnte ich jetzt nichts finden. Interessantes Thema.


    Vielleicht hilft der folgende Link weiter: http://www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.p…VO_01012005.pdf

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