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Abmahnsichere Geschäfts-E-Mail

  • michael pillkahn
  • 4. März 2007 um 22:28
  • michael pillkahn
    Beiträge
    313
    • 4. März 2007 um 22:28
    • #1

    Hallo,

    ich wurde heute auf kurzgefassten folgenden Artikel aufmerksam. Da ich Cash & Co zur Katergorie Geschäftsbeziehung zähle, sollte es auch der Korrekte Ort dafür sein.

    Kurzer Auszug:

    Zitat von "[url

    http://www.heise.de/resale/artikel/print/84557[/url]"]Am 16. November 2006 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister[1] vom 10. November 2006 (PDF-Datei) in Kraft getreten. Daraus leiten sich im Einklang mit einer Vorgabe der Europäischen Union unscheinbare, aber weit reichende Änderungen anderer Gesetze, unter anderem des Handelsgesetzbuchs, des GmbH-Gesetzes und des Gesetzes für Aktiengesellschaften, ab. In der Konsequenz müssen seit Jahresbeginn Firmen ihre Geschäftsbriefe "gleichviel in welcher Form" mit Angaben aus dem Handelsregister versehen, so wie man das aus den Fußzeilen gedruckter Geschäftsbriefe gewohnt ist. Was in diesem Kontext unter "Geschäftsbrief" zu verstehen ist, lässt sich dank undeutlicher Gesetzestexte kaum abschließend beantworten.

    Die Angaben müssen nun in Geschäftsbriefen jedweder Form auftauchen, also auch in E-Mails. Sie müssen deutlich auf dem Geschäftsbrief lesbar sein. Eine Übermittlung wie in Form einer angehängten elektronischen Visitenkarte (V-Card) wird den Anforderungen wohl nicht genügen, da nicht jeder diese Visitenkarten problemlos öffnen kann. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem geänderten Wortlaut des Paragraphen 37a im Handelsgesetzbuch[2], § 80 Abs. 1, S. 1 im Aktiengesetz[3] sowie § 35a Abs. 1, S. 1 im GmbH-Gesetz[4].

    Links in diesem Artikel:
    [1] http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl106s2553.pdf
    [2] http://bundesrecht.juris.de/hgb/__37a.html
    [3] http://bundesrecht.juris.de/aktg/__80.html
    [4] http://bundesrecht.juris.de/gmbhg/__35a.html

    Der teil den die meisten von euch angehen sollte ist:

    Zitat von "[url

    http://www.heise.de/resale/artikel/print/84557[/url]"]Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag

    Für ein Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag sehen die neuen gesetzlichen Regelungen folgende Pflichtangaben in Geschäftsbriefen vor:

    Name des Unternehmers sowie mindestens ein ausgeschriebener Vorname

    Beispiel für die erforderlichen Angaben in einer Geschäfts-E-Mail:

    --
    Otto Normalunternehmer

    *** Michael Pillkahn ***

    Unglücklich über meine Beiträge? dann schreibe mir, ich freue mich dich kennen zulernen.

    Hinweis: Bei langen PN's bitte Zeilenumbrüche verwenden, ab 50 Wörten wird es sonst zu unübersichtlich.

  • mringhoff
    Profi
    Reaktionen
    6
    Beiträge
    5.262
    • 5. März 2007 um 09:01
    • #2

    Siehe dazu auch:
    http://www.paforum.de/phpBB/viewtopic.php?t=59579
    da wurde das Thema auch schon mal angegangen...

    Aktuelle Gebrauchtgeräte: hier klicken

  • DJ Detto
    Profi
    Beiträge
    2.178
    • 7. März 2007 um 00:10
    • #3

    Hi

    habe vor kurzem einige Angebote aus meiner anderen Tätigkeit einholen müssen. Ich kann jedem nur empfehlem, neben den Pflichtangaben auch Adresse und vor allem Telefonnummern einzubinden.

    Das hat mir die Arbeit enorm erleichtert und Anbieter bei denen ich erst auf der Page suchen mußte sind beim Ranking ganz schnell nach hinten gerutscht. Soweit mal das Thema aus der Sicht eines "Kunden" der etwa 40 Angebote zu prüfen hatte. Wer also Aufträge haben will, sollte mit Kontaktdaten nicht geizen.

    Gruß

    Detto
    Unternehmensberater

    Erfolg hat nur,
    wer das eigentliche Problem wirklich löst!!!

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