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  4. Veranstaltungssicherheit

Verkauf von Stativen ohne Kennzeichnung

  • Stephan Graeske
  • 19. Juli 2007 um 16:56
  • Stephan Graeske
    Profi
    Beiträge
    1.217
    • 19. Juli 2007 um 16:56
    • #1

    Guten Abend,

    ein Kollege rief mich heute an und bat um einen Rat. Er hat bei einem gewerblichen Anbieter neue Kurbelstative gekauft. Sie sind den Manfrotto NW87 ähnlich - ihm war bewußt dass es keine orginialen Stative waren.

    Als er den Karton zu Hause öffnete stellte er fest, dass keine Unterlagen dabei liegen - also keine Bedienungsanleitung, kein Datenblatt und keine Sicherheitshinweise. Auf dem Stativ selber steht jweils nur: Belastung maximal 50kg. Es gibt keine Herstellerangabe und keine weiteren Informationen.

    Er möchte diese Stative gerne zurückgeben - der Händler weigert sich sie zurückzunehmen.

    Daher wäre jetzt interessant, ob ein Händler überhaupt solches Material verkaufen darf, oder ob er es zwar verkaufen darf ... der Anwender es aber nur einfach nicht benutzen darf.

    Gibt es eine Vorschrift, dass Material nur verkauft werden darf wenn der Hersteller bekannt und die Sicherheitsinformationen beiliegen?

    Für ihn sind kurzfristig Informationen wichtig, es eilt etwas.

    Schöne Grüße

    Stephan

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • chrickel
    Profi
    Beiträge
    454
    • 19. Juli 2007 um 17:11
    • #2

    Da fällt mir spontan das GPSG (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) ein. Konkret §§ 4;5

    Nachzulesen Hier.

    By(t)e,
    Chrickel
    http://www.chrickel.eu

  • Christoph
    Profi
    Beiträge
    166
    • 24. Juli 2007 um 00:52
    • #3

    N`abend zusammen,

    da fällt mir doch mal wieder meine "Lieblingsrichtlinie" EU-Maschinenrichtlinie ein:
    Anhang Punkt 1.7.3 Punkt b) :
    Die Betriebsanleitung wird vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten in einer der Gemeinschaftssprachen
    erstellt. Bei der Inbetriebnahme einer Maschine müssen die
    Originalbetriebsanleitung und eine Übersetzung dieser Betriebsanleitung
    in der oder den Sprache(n) des Verwendungslandes mitgeliefert werden.
    Diese Übersetzung wird entweder vom Hersteller oder von seinem in der
    Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten oder von demjenigen
    erstellt, der die Maschine in dem betreffenden Sprachgebiet einführt.
    Abweichend hiervon kann die Wartungsanleitung für Fachpersonal, das
    dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen
    Bevollmächtigten untersteht, in einer einzigen von diesem Personal
    verstandenen Gemeinschaftssprache abgefaßt sein.
    Bei weiterem Interesse bietet sich das Studium von http://www.maschinenrichtlinie.de an.

    Gute nacht...

    Christoph

    Christoph Ginzel
    Meister für Veranstaltungstechnik

    COMA media GmbH

    cginzel@comamedia.de

  • stroti
    Gast
    • 25. Juli 2007 um 02:28
    • #4

    Hallo Christoph,

    die Maschinenrichtline ist als EU-Gesetzgebung kein unmittelbar bindendes Recht in Deutschland. Somit ist sie als Rechtsquelle nicht heranzuziehen.

    Die europäischen Richtlinien müssen aber von den Mitgliedsstaaten innerhalb gesetzter Frisen in nationales Recht portiert werden.

    Das ist mit der Maschinenrichtlinie bereits geschehen:
    Wie Chrickel richtig sagte: GPSG (Geräte und Produktsicherheitsgesetz).

    Beste Grüße
    Stroti

  • Markus Verza
    Verifiziert
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    1.756
    • 25. Juli 2007 um 18:51
    • #5

    gibt es eine CE Kennzeichnung ?
    Wenn ja müste es auch eine Konformitätserklärung geben.
    In dieser müssen dann weiter gehende Angaben sein.

    Wenn dem nicht so ist besteht nachmeiner Kenntniss die Möglichkeit das du Stefan den Händler abmahnen kannst.

  • Stephan Graeske
    Profi
    Beiträge
    1.217
    • 27. Juli 2007 um 22:43
    • #6

    Danke für die Infos!

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • manuela
    Beiträge
    9.103
    • 27. Juli 2007 um 23:26
    • #7

    Meint ihr nicht auch daß der gesunde Sachverstand eines gelernten Veranstaltungstechnikers dafür ausreichen sollte, die Sicherheit eines 50kg Stativs auch ohne Bedienungsanleitung und Datenblatt, Sicherheitshinweise und CE Konformitätserklärung in schriftlicher Form, zuverlässig beurteilen zu können ?
    Ich finde das hier ist schon etwas an den Haaren herbeigezogen, man kann es auch übertreiben.
    Wenn der gute Mann sich das nicht zutraut, ich würde an seiner Stelle mal über eine Nachschulung nachdenken anstatt alle kleinen Sachen zurückzugeben bei denen die Sicherheitshinweise nicht beiliegen 8)

    lG Manuela

    die Feuerzeuge der Gäste sind kleine Sterne die am Himmel unseres Alltags weiterleuchten.

  • Stephan Graeske
    Profi
    Beiträge
    1.217
    • 27. Juli 2007 um 23:44
    • #8

    Ich kann ihn verstehen.

    Er kauft Stative die plötzlich 50kg dürfen. Er kennte die Manfrotto original und diverse Nachbauten - welche immer 30 - 35kg dürfen. Seine Verwunderung ist begründet und wenn der Verkäufer NIX - GAR NIX dazu liefern möchte und liefern kann würde ich die Teile auch zurückgeben wollen.

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • Christoph
    Profi
    Beiträge
    166
    • 27. Juli 2007 um 23:58
    • #9

    N`abend zusammen,

    @stroti:
    Danke für den Hinweis, ich dachte das sei mitlerweile endlich in nationales Recht gewandert. Aber man lernt ja nie aus...

    manuela:
    Meiner Meinung nach ist die Haftungsfrage ausschlaggebend. Ob das Stativ 50 kg hält kann jeder selber entscheiden, aber was sagt der Richter wenn das Ding doch mal versagt :shock: ??

    Grüße

    Christoph

    Christoph Ginzel
    Meister für Veranstaltungstechnik

    COMA media GmbH

    cginzel@comamedia.de

  • manuela
    Beiträge
    9.103
    • 28. Juli 2007 um 00:18
    • #10

    Christoph, selbstverständlich habt ihr Recht, ich hab das nun aus einer anderen Perspektive betrachtet.
    Hast du jemals erlebt daß so ein Ding versagt hat ?

    Der Richter würde als erstes fragen:
    Wog die Last weniger als 50kg ?
    Wurde es vor der Verwendung einer Sichtprüfung unterzogen ? (fehlende Schrauben, verbogene Teile etc.) ? (Ich meine jetzt die Checkliste mit Datum und Unterschrift, also die Nachweisführung die man vor der Abreise größerer Sachen erstellt)
    Stand es eben und auf einem harten belastbaren Untergrund oder in der Wiese, Matsche, Schräger Boden?
    War die Last so wie vorgesehen befestigt oder gabs da Improvisation und Gaffa, Kabelbinder ?
    Stand es in einer windgeschützten Zone oder im Freien ?

    kurzum er würde nach sachgerechter Verwendung forschen. Und genau da ist der Punkt, ich meinte lediglich genau das sollte eine Fachkraft auf jeden Fall beherschen wenns um sowas banales wie ein 50kg Stativ geht. Daß es bei sachgerechter Verwendung bricht oder fällt kann ich mir irgendwie nicht vorstellen. Wenn das passiert lags eh am Anwender, daran ändert die fehlende Anleitung imho dann auch nichtsmehr. :wink:

    die Feuerzeuge der Gäste sind kleine Sterne die am Himmel unseres Alltags weiterleuchten.

  • Sven H
    Profi
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    1
    Beiträge
    727
    • 28. Juli 2007 um 03:34
    • #11
    Zitat von "Manuela"

    Christoph, selbstverständlich habt ihr Recht, ich hab das nun aus einer anderen Perspektive betrachtet.
    Hast du jemals erlebt daß so ein Ding versagt hat ?

    Durchrutschender Genie - JA trotz Prüfung aktuell!
    Defekte / oder Krüppelnachbauten von Windups von ach so amtlichen Firmen hingestellt auf die ich nicht mal einen 2 KW packen wollte - JA trotz angabe 35Kg
    Neues K&M LS Stativ wo das Bein ausbrach als die D&B C6 drauf war - JA

    Alles schon passiert und gesehen!

  • mringhoff
    Profi
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    6
    Beiträge
    5.262
    • 30. Juli 2007 um 08:51
    • #12
    Zitat von "Manuela"


    Der Richter würde als erstes fragen:
    Wog die Last weniger als 50kg ?

    Richtig. Aber bevor er das fragt, informiert der Richter sich, wieviel man auf das Stativ überhaupt packen darf. Dazu bedarf es einer Typenbeschreibung vom Hersteller, wie es üblicherweise in einer Bedienungsanleitung steht.

    Und wenn man weiß, daß die (höherwertigen) Orginalstative nur 30kg stemmen, die Chinanachbauten dann 50kg können, dann verstehe ich jeden Anwender nur zu gut, daß man das auch gerne bitteschön schriftlich haben möchte.

    Und passiert ist schon jede Menge mit "fliegender" Last auf Stativen. Manches wurde hier schon im Forum breitgeklatscht...
    Bei kleineren Anwendungen kommt es üblicherweise auch nicht zu großen Pressemeldungen, aber wenn es zu einem Personenschaden kommt (Platzwunden etc.) dann hat man halt dennoch gleich den Ärger mit den Ämtern, Staatsanwälten und den Anwälten der gegnerischen Kranken/Unfallversicherung am Hals, die alle fieberhaft nach Fehlern in der Anwendung suchen. Der Arme, der nicht nachweisen kann, daß sein Billigstativ 50kg heben darf...

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