1. Home
  2. Chat
  3. Forum
  4. Kalender
    1. Termine
    2. Karte
  5. Lexikon
    1. Letzte Änderungen
  6. Marktplatz
    1. Bewertungen
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Dieses Thema
  • Alles
  • Dieses Thema
  • Dieses Forum
  • Artikel
  • Forum
  • Termine
  • Lexikon
  • Marktplatz-Eintrag
  • Seiten
  • Erweiterte Suche
  1. PA-Forum
  2. Forum
  3. Sonstiges
  4. Cash und Co

Thema Scheinselbständigkeit- BfA verliert Prozess

  • falcocgn
  • 4. Dezember 2007 um 18:33
  • falcocgn
    Profi
    Reaktionen
    273
    Beiträge
    1.251
    • 4. Dezember 2007 um 18:33
    • #1

    Hallo zusammen.

    soeben habe ich folgendes entdeckt. Die Deutsche Rentenversicherung hat gegen eine Hostessenagentur verloren. Thema: wer ist warum selbständig oder nicht. Ich zitiere aus deren Forum:

    "!!! PRESSEMELDUNG !!!

    Liebe UnitedCasting-User!

    Heute haben wir für die Usergemeinde eine wichtige Mitteilung, die ggf. weitreichende Folgen für die Branche des gewerblichen Personaleinsatzes, hier Hostessen im Allgemeinen, haben könnte.

    Zum Sachverhalt:
    PER4MANCE Deutschland (http://www.casting24.net) ist u.a. Profidienstleister für den Einsatz von Event-Personal und mit der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassungslizenz der Bundesagentur für Arbeit seit Jahren ausgezeichnet. Es kommen bei PER4MANCE aber auch Subunternehmer, also Personen mit Gewerbeschein zum Einsatz, die eigenverantwortlich Aufträge ausführen.
    PER4MANCE hat zu ihrem Vertragsbestandteil die "Feststellung auf sozialversicherungsrechtlichen Status gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV" gemacht und lässt jeden Vertragspartner mit Erstauftrag prüfen. Dieses Verfahren dient der Klärung der Frage, ob ein Auftragnehmer seine Tätigkeit für einen Auftraggeber im Einzelfall selbstständig oder im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt.

    Dieses Verfahren ist recht aufwendig und manchmal auch mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Allein in den vergangenen zwei Jahren hat PER4MANCE im Rahmen des "papierlosen Büros" über 26.000 Dokumente elektronisch archiviert. Auf die Vertragspartner entfallen allein über 15.000 Dokumente. Teilweise wurden Monat für Monat bis zu 200 Statusfeststellungsanträge bei der Deutschen Rentenversicherung zur Prüfung eingereicht. Stets stellte die Rentenversicherung die Selbstständigkeit fest. Doch dann entwickelte sich das anders. Die Rentenversicherung glaubte plötzlich, alle Hostessen sind abhängig Beschäftigte.

    So kam es, dass am 29.11.2007 die erste gerichtliche Auseinandersetzung vor der 2. Kammer des Sozialgerichts Wiesbaden unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Becker, Richter am Sozialgericht, stattfand.
    PER4MANCE reichte Klage gegen die Deutsche Rentenversicherung ein. Neben der Klägerin erschien die Beklagte unter Beiladung der betroffenen Hostess aus Hannover. Die Verhandlung, welche ursprünglich auf 1 Stunde angesetzt war, dauerte 2 Stunden.
    Der Vorsitzende Richter machte die Verhandlungsgrundlage sehr anschaulich klar und erarbeitete 14 Punkte, die darüber entscheiden sollten, ob bei der betreffenden Hostess eine abhängige Beschäftigung oder aber eine selbstständige Tätigkeit vorlag. Jeder einzelne Punkt wurde erörtert und ausgiebig dargelegt. Abschließend wurde eindeutig festgestellt, dass 11 von 14 Punkten für die Selbstständigkeit der Hostess sprachen, bei zwei Punkten konnte man das eine oder andere sehen und nur bei einem Punkt konnte gesagt werden, es könnte eine abhängige Beschäftigung indiziert werden.

    Der Vorsitzende Richter regte an, dass die weiteren 20 anhängigen Klagen der PER4MANCE Deutschland gegen die Deutsche Rentenversicherung doch man bitte "Ruhen" lassen sollte, da diese Fälle vergleichbar mit verhandeltem Fall sind und die Gerichte unnötig belasten werden, wenn jeder einzelne Fall genauso ausgiebig verhandelt werden müsste. Die Beklagte (Deutsche Rentenversicherung) hielt daraufhin telefonisch Rücksprache mit der Berliner Zentrale. Im Ergebnis lehnte die Deutsche Rentenversicherung das Ruhen der anderen Verfahren ab, was enorme Verärgerung beim Richter auslöste und er darauf hin ankündigte, dass es unzumutbar sei, alle Hostessen aus der Bundesrepublik Deutschland nach Wiesbaden zu laden. Hier würde eine Kostenlawine losgetreten, die nicht verantwortet werden könne. Der Gerichtspräsident werde darüber unterrichtet werden. Des Weiteren wurde gleichfalls bekannt gegeben, das man bei den anderen Klagen nicht anders entscheiden werde.

    In den nächsten Tagen geht das schriftliche Urteil der Klägerin (PER4MANCE Deutschland) zu. Wir werden es in unserem Forum veröffentlichen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

    Der Anfang ist gemacht!
    PER4MANCE Deutschland hat der Deutschen Rentenversicherung Paroli geboten. Durch unsere Vertragspartner wissen wir, dass andere Agenturen in Sachen Statusfeststellungsverfahren nachziehen, doch teilweise noch zurückhaltend sind.

    Wir sind jetzt auf der Suche nach Gleichgesinnten. Die Idee ist, eine Art "Armee" aufzustellen, die den Koloss "Rentenversicherung" als ebenbürtig gleichzusetzen ist.

    Momentan ist es noch ein Spiel "David gegen Goliath". Wir bitten daher alle Leser, unsere Nachricht weiter zu erzählen und in anderen Foren zu veröffentlichen, um möglichst viele Partner zu gewinnen, die sich uns gegen die Deutsche Rentenversicherung anzuschließen wollen. Die Branche wird davon enorm profitieren können."

    Nachzulesen unter:
    http://www.unitedcasting.eu/forum/forum_posts.asp?TID=413

    Merke, es wird eng für die Deutsche Rentenversicherung bei diesem Thema. Ich werde das weiterverfolgen.

    Grüße,
    Falco

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

    Einmal editiert, zuletzt von falcocgn (6. Dezember 2007 um 18:12)

  • tufkatg
    Beiträge
    268
    • 4. Dezember 2007 um 19:25
    • #2

    bitte weiter beobachten und Urteils-Fundstelle nachreichen, danke!

    Zitat


    Dann hat er zwar statt "Verwertung von Veranstaltungstechnik" anstelle von Vermietung geschrieben, aber egal...

  • falcocgn
    Profi
    Reaktionen
    273
    Beiträge
    1.251
    • 4. Januar 2008 um 10:03
    • #3

    Und es geht weiter. Hier eine weitere Pressemeldung der Agentur in Sachen BfA gegen die Vernunft. So wie es aussieht wird die ex-BfA in die Berufung gehen. Trotzdem ist es schön anzusehen, daß endlich mal ein deutscher Richter gegen diesen Wahnsinn angeht.


    "!!! PRESSEMELDUNG !!!

    Am 30.11.2007 haben wir die 1. Pressemeldung herausgegeben und veröffentlicht, das die Deutsche Rentenversicherung Bund vor dem Sozialgericht Wiesbaden, in der Verhandlung vom 29.11.2007, unterlag - siehe http://www.unitedcasting.eu/forum/forum_posts.asp?TID=413.

    Heute wurden uns, seitens unseres Rechtsanwalts, weitere 8 Klagen "Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid" zugestellt. Die freudige Mitteilung in allen Urteilen:

    1. Der Bescheid der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund) vom ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, festzustellen, dass Frau/Herr ... die Tätigkeit als Hostess für die Klägerin (PER4MANCE Deutschland EKFM) nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausübt.
    2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
    3. Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

    Jedes Urteil umfasst ca. 11 DIN A4-Seiten.
    Wir haben es in unserer ersten Pressemeldung geschrieben, dass der Vorsitzende Richter Prof. Dr. Becker die weiteren anhängigen Klagen der PER4MANCE per Gerichtsbescheid, unter Absprache mit dem Gerichtspräsidenten, treffen werde, weil es ein Unding darstellt, die Gerichte unnötig zu belasten und Kosten zu verursachen, wenn die Sachlagen eindeutig sind.

    In allen Urteilen ist es interessant festzustellen, dass Tätigkeiten als Hostess oder Host für Firmenveranstaltungen, allgemeine Eventbetreuung, Messe, Tagung/Seminar oder Flyerverteiler keine abhängige Beschäftigung darstellen und eher als Nebensache bewertet wurden. Die Vertragspartner sind Studenten, Schüler, Azubis, sonstige Berufstätige und Voll-Selbstständige.

    Also nahezu alle Situationen und Persönlichkeiten unserer Vertragspartner sind betroffen, die tatsächlich selbstständig sind und nicht abhängig beschäftigt, wie es die Rentenversicherung gerne gesehen hätte.

    Alle inzwischen 9 ergangenen Urteile sind eindeutig aber noch nicht rechtskräftig, weil die Möglichkeit der Berufung besteht. Es ist zu erwarten, dass die Rentenversicherung in Revision gehen wird, allein deshalb schon, um finanziellen Druck auszuüben. Man bedenke, dass die Rentenversicherung keine finanziellen Sorgen haben muss, da sie aus den Kassen der Rentenzahler schöpfen kann. Aber, wir werden uns davon nicht beeindrucken lassen und suchen daher Partner, die uns unterstützen und jetzt die Möglichkeit nutzen, notfalls durch alle gerichtlichen Instanzen zu schreiten, um ein abschließendes Urteil für die Hostessen- und Hostbranche zu erzielen.
    Das liegt nicht nur im Interesse der Agenturen, sondern auch im Interesse der vielen Hostessen und Hosts, die zum Einsatz kommen - von den Kunden ganz zu schweigen.

    Wir sind daher für Ideen und Anregungen dankbar, wie wir gemeinsam den Koloss "Deutsche Rentenversicherung Bund" in ihre Schranken weisen können.

    Wir danken schon jetzt für Hilfen und Unterstützungsmaßnahmen. Unsere Bitte an Euch: Erzählt von unseren positiven Gerichtsurteilen allen Euch bekannten Hostessen und Hosts weiter. Schreibt Euren Agenturen und Verbänden. Schreibt in alle bezugsrelevanten Foren und verweist auf unsere Seiten. Jeder registrierte User, ob Vertragspartner oder nicht bzw. Agentur, kann in dieses Forum schreiben."

    Der Link:
    http://www.unitedcasting.eu/forum/forum_posts.asp?TID=414&FID=1&PR=3

    Hoffen wir auf ein für alle betroffenen positives Ende und drücken den Jungs und Mädels von Unitedcasting die Daumen.

    Grüße,
    Falco

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • eds-germany
    Verifiziert
    Beiträge
    218
    • 4. Januar 2008 um 15:28
    • #4

    interessant wäre ein vergleichbarer entscheid des Gerichts bezüglich Personalvermittlung von Selbstständigen.. manche firmen werden hier in den wahnsinn getrieben seitens der rechtsabteilungen, dass die hands die mal im lager aushelfen oder rücklieferungen vornehmen kurzerhand zu angestellten werden könnten... da helfen nur pauschale verträge momentan, aber sowas vom Gericht wäre sehr gut, glaube ich...

    MfG,

    Alexei

  • matthias bremer-exms
    Profi
    Beiträge
    58
    • 4. Januar 2008 um 23:26
    • #5

    Hallo,

    das Schlimme ist meiner Meinung nach, dass die Deutsche Rentenversicherung den ganzen Rechtsweg bis zum Erbrechen durchziehen kann und die Rentenversicherungspflichtigen das auch noch durch ihre Beiträge bezahlen! Das ist eine Geldverschwendung sondergleichen. Die Gelder, die von den Versicherungspflichtigen eingezahlt werden, sollten nicht für so einen Unsinn ausgegeben werden und spätestens dann gestoppt werden, wenn der Richter wie in diesem Fall die rote Karte zeigt und zusätzlich auch noch entsprechende Empfehlungen ausspricht.

    Leider kann man wohl den oder die Entscheidungsträger innerhalb der Deutschen Rentenversicherung, die diesen Unfug durchziehen, nicht in Regreß nehmen, Schade! Wenn es so wäre, würde mit den Beiträgen der Mitglieder vielleicht mal verantwortungsvoller umgegangen werden. Unfassbar!

    Gruß
    Matthias

  • falcocgn
    Profi
    Reaktionen
    273
    Beiträge
    1.251
    • 28. Januar 2008 um 11:12
    • #6

    Es geht weiter. Die Leute von United Casting haben jetzt Details aus dem Urteil veröffentlicht unter:
    http://www.unitedcasting.eu/forum/forum_posts.asp?TID=414

    Zum nachlesen hier der Beitrag:

    "...So jetzt ist ein wenig Zeit, um tiefer in die Problematik mit der Deutschen Rentenversicherung einzugehen.

    Wie ich schon zuvor erwähnte, wurden die wichtigsten Auszüge aus dem Dienstvertrag unseres Unternehmens seitens des vorsitzenden Richters Prof. Dr. Becker vorgetragen.

    Dazu zählten:
    1. Vertragsgegenstand und Tätigkeit
    2. Laufzeit und Kündigung
    3. Vergütung
    4. Grundsätze der Leistungserbringung

    Vor Gericht wurde ja ein Fall verhandelt, welcher als Musterprozess gelten sollte. Alle andere Fälle wurden per Gerichtsentscheid entschieden, was nach § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetz (SSG) zulässig ist.

    Im verhandelten Fall waren neben dem Dienstvertrag, die Messevereinbarung und Rechnungen der Beigeladenen über 160 und 170 € beigefügt.

    Entscheidungsgründe des Gerichts, warum der Klage stattgegeben wurde und warum die Beklagte (Deutsche Rentenversicherung) die Rechte der Klägerin (PER4MANCE Deutschland) verletzte.

    Die Beklagte ist nach § 7a Abs. 1 und 2 SGB IV verpflichtet festzustellen, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit für die Klägerin nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Die Tätigkeit als Hostess, die die Beigeladene für die klägerin ausübt, stellt keine Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV dar.

    Auszüge der Entscheidungsggründe:
    "Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gegeben, wenn eine Tätigkeit nach Weisungen erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt. Für die Frage, ob eine Tätigkeit selbständig ausgeübt wird oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgt, sind jedoch neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Anhaltspunkten auch noch andere Merkmale heranzuziehen, so dass die Frage des Vorliegens einer Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV insgesamt auf einer Gesamtbewertung aller Umstände beruht.

    Diese Gesamtbewertung führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Hostess-Tätigkeit der Beigeladenen, die sie für die Klägerin ausübt, als selbständige Tätigkeit anzusehen ist, die nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zur Klägerin ausgeübt wird. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbewertung der von der Beigeladenen für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit: Die Klägerin hat mit der Beigeladenen einen Rahmenvertrag geschlossen, nach der die Beigeladene stundenweise für Projekte von Kunden der Klägerin tätig wird. Benötigt ein Kunde der Klägerin für bestimmte Veranstaltungen wie Messen, Kongresse, Tagungen, Promotion-Veranstaltungen, Service-Events, Werbemaßnahmen oder Verkaufstätigkeiten stunden- oder tageweise zusätzliches Personal, beauftragt der Kunde die Klägerin damit, dieses Personal zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin bietet diese Tätigkeiten ihrerseits geeigneten Personen an, mit denen sie einen entsprechenden Rahmenvertrag geschlossen hat. Diese Personen können dann entscheiden, ob und in welchem Umfang sie die angebotene Tätigkeit wahrnehmen und schließen dann mit der Klägerin einen entsprechenden Vertrag. [...] Da die Beigeladene den Kunden der Klägerin bei einer von diesem durchgeführten besonderen Veranstaltung nur punktuell und vorübergehend für wenige Stunden unterstützt, ist die Beigeladene nicht in die normale Arbeitsorganisation des Kunden der Klägerin eingebunden. [....] Dabei unterliegt die Beigeladene aber nicht einem Weisungsrecht dieses Kunden. Auch ein Weisungsrecht der Klägerin hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit besteht nicht. Hier bestimmt die Beigeladene selbst, ob und wie sie für die Klägerin bei einem Kunden der Klägerin tätig wird. Dabei ist sie auch nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden und ist gegenüber der Klägerin lediglich verpflichtet, die vom Kunden der Klägerin für die Ausübung der Tätigkeit gemachten Vorgaben zu beachten. Deshalb besteht bei der Ausübung der Tätigkeit der Beigeladenen keine persönliche Abhängigkeit von der Klägerin oder ihrem Kunden.

    Damit liegen die vom Gesetz ausdrücklich aufgestellten Anhaltspunkte für eine Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, d.h. dass die Tätigkeit nach Weisungen erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers gegeben ist, nicht vor. Auch die übrigen Merkmale, die zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, herangezogen werden können, sprechen dafür, dass die Tätigkeit, die die Beigeladene für die Klägerin ausübt, eine selbständige Tätigkeit darstellt. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Beigeladene für mehrere Auftraggeber tätig ist und dass sie Zeit und Kapital [...] investieren muss, um von diesen Auftraggebern jeweils Aufträge zu erhalten. Damit ist sie unternehmerisch tätig und trägt ein unternehmerisches Risiko. Für eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen spricht auch, dass sie die von ihr übernommenen Tätigkeiten nicht in eigener Person erfüllen muss, sondern das Recht hat, eine andere Person zur Wahrnehmung dieser Tätigkeit zu schicken, dass in ihrem mit der Klägerin ge-schlossenen Rahmenvertrag keinerlei Kündigungsfristen vorgesehen sind, dass sie keinen Anspruch auf Vergütung im Fall von Krankheit oder Urlaub hat [...]. Im Übrigen spricht gegen eine Ausübung der Tätigkeit der Beigeladenen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass sie von der Klägerin nicht wirtschaftlich abhängig ist und auch kein soziales Schutzbedürfnis besteht [...]. Die geringen Beitragsleistungen, die die Klägerin für die von ihr ausgeübte Tätigkeit für die gesetzliche Rentenversicherung entrichten müsste, würden keinen relevanten Rentenanspruch begründen, der die Klägerin im Alter absichern könnte. [...] Insgesamt sprechen die beiden vom Gesetz zur Abgrenzung aufgestellten Anhaltspunkte und alle weiteren [...], dass die stundenweise Tätigkeit der Beigeladenen für die Beklagte nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. [...]

    Die vom vorsitzenden Richter Prof. Dr. Becker aufgestellten 14 Kriterien zur Prüfung, ob eine selbtständige bzw. nicht selbstständige Tätigkeit vorliegt, werden wir in den nächsten Wochen behandeln..."

    Grüße,
    Falco

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

Anstehende Termine

  • PA-Forum Stammtisch LeatCon

    Dienstag, 6. Oktober 2026, 13:00 – 14:00
  • PA-Forum Stammtisch LeatCon

    Mittwoch, 7. Oktober 2026, 13:00 – 14:00
  • PA-Forum Stammtisch LeatCon

    Donnerstag, 8. Oktober 2026, 13:00 – 14:00
  • Competent Person for Event Rigging according to IGVW SQQ 2 | Level 1 | Munich (English)

    Dienstag, 13. Oktober 2026 – Freitag, 23. Oktober 2026
  • Combined seminar for experts in lifting gear and lifting beam systems (AnschlägerPlus)

    Dienstag, 13. Oktober 2026 – Donnerstag, 15. Oktober 2026

Letzte Themen

  1. Leatcon 2026 Forumstreffen

    skyper
    3. Oktober 2026 um 10:00
  2. Eminence Kappa 15 (LF) Bauvorschläge für Bassreflex oder Horn

    soundralf
    2. Oktober 2026 um 12:44
  3. Kleine PA und nur Fragen!!!

    Alex Bundschuh
    1. Oktober 2026 um 18:47
  4. Welche DI-Box/Line-Übertrager für Laptop/Kopfhörerausgang?

    wusel123
    30. September 2026 um 12:29
  5. Ersatzteilversorgung Lautsprecher (speziell Seeburg A3 MKII)

    Hanseat
    29. September 2026 um 18:25
  6. Neues Online-Simulationstool für Treiber / Gehäuse / Leistung / Filter

    Blancblue
    29. September 2026 um 13:16
  7. Subwoofer 80cm x 40cm x 80cm

    zegi
    28. September 2026 um 17:06
  8. Frontschaum in "Würfeloptik"

    Blancblue
    28. September 2026 um 15:41
  9. ADJ Entour Venue Hazer: Frage zum Heizelement

    skippa
    27. September 2026 um 10:16
  10. EU Cyber Resilience Act (CRA)

    alexanderjoseph
    26. September 2026 um 20:14
  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
Community-Software: WoltLab Suite™