1. Home
  2. Chat
  3. Forum
  4. Kalender
    1. Termine
    2. Karte
  5. Lexikon
    1. Letzte Änderungen
  6. Marktplatz
    1. Bewertungen
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Dieses Thema
  • Alles
  • Dieses Thema
  • Dieses Forum
  • Artikel
  • Forum
  • Termine
  • Lexikon
  • Marktplatz-Eintrag
  • Seiten
  • Erweiterte Suche
  1. PA-Forum
  2. Forum
  3. Sonstiges
  4. Offenes Brett

LKW, Fahrtenschreiber und so

  • ADMIN
  • 23. Juni 2008 um 18:53
  • ADMIN
    Administrator
    Reaktionen
    381
    Beiträge
    10.040
    Termine
    4
    Einträge
    16
    Marktplatz Einträge
    1
    • 23. Juni 2008 um 18:53
    • #1

    Da hat jemand eine Frage und kann sie wegen der vorübergehenden Registrierungssperre nicht selbst stellen. Ich hoffe, Ihr könnt trotzdem helfen:

    Zitat

    Hallo Admin,

    ich wollte mich auf eurer seite registrieren um eine frage zu stellen.
    mein Schwiegervater hat ein bauunternehmen und hat einen bauhelfer mit einem LKW (12 Tonnen) 25 km entfernt zum sand holen geschickt. dieser wurde auf einer baustelle benötigt.
    benötigt er einen fahrtenschreiber?
    benötigt er einen nachweis dafür wenn der lkw fährt und wann nicht fährt?
    die haben den lkw für die dauer des bauvorhabens ca. 1 woche auf der baustelle stehen gelassen. nun sollte er nachweisen dass der lkw zu dieser zeit dort stand. ist es nicht so, dass diese nachweise nur im güterverkehr benötigt werden?
    nicht im Werkverkehr?
    Wäre nett wenn du die frage einstellen könntest und ich die antwort im forum nachlesen könnte.
    gruß alex

    Alles anzeigen

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • simonstpauli
    Profi
    Reaktionen
    767
    Beiträge
    6.590
    • 23. Juni 2008 um 19:18
    • #2

    nun, eine Trennung Güterverkehr / Werkverkehr habe ich in der EU-Richtlinie nicht erkennen können. Daher ziehe ich die Ausnahmen laut deutscher Fahrpersonalverordnung heran

    Zitat

    § 18 Ausnahmen gemäß Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) 3821/85
    (1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen:

    1.
    Fahrzeuge, die im Eigentum von Behörden stehen oder von diesen ohne Fahrer angemietet oder geleast sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen,
    2.
    Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden,
    3.
    Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet werden, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least,
    4.
    Fahrzeuge oder Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens

    a)
    von Postdienstleistern, die Post-Universaldienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen oder
    b)
    zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, z. B. Fahrzeuge mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen,

    verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,
    5.
    Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2 300 Quadratkilometern verkehren, die mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine befahrbare Brücke, Furt oder einen befahrbaren Tunnel verbunden sind,
    6.
    Fahrzeuge, die im Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verwendet werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 Tonnen nicht übersteigt,
    7.
    Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung der Fahrerlaubnis oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden,
    8.
    Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, von den Straßenbauämtern, der Hausmüllabfuhr, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- beziehungsweise Fernsehsendern und -geräten verwendet werden,
    9.
    Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nicht gewerblichen Personenbeförderung verwendet werden,
    10.
    Spezialfahrzeuge, die zum Transport von Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes verwendet werden,
    11.
    speziell für mobile Projekte ausgerüstete Fahrzeuge, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken verwendet werden,
    12.
    Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden,
    13.
    Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte,
    14.
    Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 250 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Transport tierischer Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden,
    15.
    Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals verwendet werden, und
    16.
    Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 50 Kilometern für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden.

    (2) Abweichend von Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 beträgt bei Beförderungen in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs das Mindestalter der Beifahrer zum Zwecke der Berufsausbildung 16 Jahre.

    Alles anzeigen


    Achtung: die 50km gelten vom Firmenstandort, nicht vom Einsatzort.

    EDIT: ich hatte eine veraltete Version der FPersVO erwischt, es gilt §18 Abs.4 nur noch bis 7,49to!

    Also wie hier schon richtig bemerkt für alles ab 7,5 Tonnen: keine Chance soweit ich das überblicke.

    Christian Tepfer * Monitor-Operator, HF-Betreuer, FOH-Mischer, Klang-Gestalter
    http://klanggestaltung.wordpress.com/

    Einmal editiert, zuletzt von simonstpauli (23. Juni 2008 um 23:48)

  • hell&dunkel
    Moderator
    Reaktionen
    1.095
    Beiträge
    12.398
    Marktplatz Einträge
    2
    • 23. Juni 2008 um 20:01
    • #3

    Die 50km-Regel gilt im Werksverkehr >3,5 bis 7,49 tonnen.
    Über 7,49t ist immer ein Nachweis zu führen.
    Soweit zumindest mein Wissen.
    In Cash & Co gibt es zwei interessante Threads dazu:
    http://www.paforum.de/phpBB/viewtopic.php?t=68184
    http://www.paforum.de/phpBB/viewtopic.php?t=53243

    Armin
    Der sich morgen einen 5,2Tonner Koffer/LBW holt und Werksverkehr bis 50km macht. :wink:

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

Anstehende Termine

  • PA-Forum Stammtisch LeatCon

    Dienstag, 6. Oktober 2026, 13:00 – 14:00
  • PA-Forum Stammtisch LeatCon

    Mittwoch, 7. Oktober 2026, 13:00 – 14:00
  • PA-Forum Stammtisch LeatCon

    Donnerstag, 8. Oktober 2026, 13:00 – 14:00
  • Competent Person for Event Rigging according to IGVW SQQ 2 | Level 1 | Munich (English)

    Dienstag, 13. Oktober 2026 – Freitag, 23. Oktober 2026
  • Combined seminar for experts in lifting gear and lifting beam systems (AnschlägerPlus)

    Dienstag, 13. Oktober 2026 – Donnerstag, 15. Oktober 2026

Letzte Themen

  1. Eminence Kappa 15 (LF) Bauvorschläge für Bassreflex oder Horn

    soundralf
    2. Oktober 2026 um 12:44
  2. Kleine PA und nur Fragen!!!

    Alex Bundschuh
    1. Oktober 2026 um 18:47
  3. Welche DI-Box für Laptop/Kopfhörerausgang?

    wusel123
    30. September 2026 um 12:29
  4. Ersatzteilversorgung Lautsprecher (speziell Seeburg A3 MKII)

    Hanseat
    29. September 2026 um 18:25
  5. Neues Online-Simulationstool für Treiber / Gehäuse / Leistung / Filter

    Blancblue
    29. September 2026 um 13:16
  6. Subwoofer 80cm x 40cm x 80cm

    zegi
    28. September 2026 um 17:06
  7. Frontschaum in "Würfeloptik"

    Blancblue
    28. September 2026 um 15:41
  8. ADJ Entour Venue Hazer: Frage zum Heizelement

    skippa
    27. September 2026 um 10:16
  9. EU Cyber Resilience Act (CRA)

    alexanderjoseph
    26. September 2026 um 20:14
  10. 17. - 18. November | PA Rigging & Truss Safety mit Tom Greber

    Soundchecker
    23. September 2026 um 10:33
  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
Community-Software: WoltLab Suite™