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Gewerbeanmeldung und Fantasienamen

  • uncelsam
  • 24. Juni 2008 um 13:38
  • uncelsam
    Verifiziert
    Beiträge
    771
    • 24. Juni 2008 um 13:38
    • #1

    Hallo zusammen,

    ich stehe kurz vor der Anmeldung eines Gewerbes.

    Folgende Dinge sind mir bereits klar:

    Gewerbeform: Einzelunternehmen
    Steuer: Einnahmenüberschussrechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer

    Nun habe ich es auf dem IHK-Seminar noch nicht richtig verstanden, wie das mit dem Namen ist:

    Darf ich mir den jetzt einfach einen Namen ausdenken, und mit diesen Werbung usw machen.

    Auf Rechnung usw. steht dann als erstes der ausgedachte Name, dann mein voller Vor und zu Zuname mit Firmenadresse.

    Oder darf ich ausschließlich unter meinen Vor und Zunamen mit der zuvorgestellten Berufbezeichnung auftretten?

    Vielen Dank schon mal im Voraus!

    MfG Holger

  • chris klinger
    Verifiziert
    Beiträge
    13
    • 24. Juni 2008 um 14:59
    • #2

    Hallo Holger,

    also mir hat man das bei der Gewerbeanmeldung wie folgt erklärt:
    Du darfst dir einen Fantasie-Namen ausdenken und diesen nutzen, allerdings muss auf Rechnungen, Lieferscheinen, etc. irgendwo auch dein echter Name stehen.

    Beispiel:
    XYZ Event (oder Logo)
    Inh. Max Mustermann
    Straße
    PLZ Stadt

    Bei Werbung (z.B. beim Eintrag in den Gelben Seiten) muss der Name des Inhabers meines Wissens nicht angegeben werden.

  • uncelsam
    Verifiziert
    Beiträge
    771
    • 24. Juni 2008 um 16:16
    • #3
    Zitat von "Chris Klinger"

    Hallo Holger,

    also mir hat man das bei der Gewerbeanmeldung wie folgt erklärt:
    Du darfst dir einen Fantasie-Namen ausdenken und diesen nutzen, allerdings muss auf Rechnungen, Lieferscheinen, etc. irgendwo auch dein echter Name stehen.

    Beispiel:
    XYZ Event (oder Logo)
    Inh. Max Mustermann
    Straße
    PLZ Stadt

    Bei Werbung (z.B. beim Eintrag in den Gelben Seiten) muss der Name des Inhabers meines Wissens nicht angegeben werden.

    Genau so war es bei mir auch!
    Nur beim IHK-Seminar wurde gesagt, dass wenn man einen Fantasie-Namen verwendet, auf jeden Fall ins Handelsregister eingetragen sein muß, und damit verbunden zur doppelten Buchführung gezwungen ist...

    Deswegen bin ich mir etwas unsicher!

  • djobi
    Verifiziert
    Reaktionen
    85
    Beiträge
    5.132
    Marktplatz Einträge
    1
    • 24. Juni 2008 um 16:25
    • #4

    Meines Wissens nach ist bei Einzelunternehmer ein zusätzlicher Fantasienamen zum ausgeschriebenen Vor- und Nachnahmen möglich.

    Jedenfalls war es vor ein paar Jahren so und ich handhabe ich es auch so.

    Mit HR-Eintrag hat das IMHO nichts zu tun!

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  • mringhoff
    Profi
    Reaktionen
    6
    Beiträge
    5.262
    • 25. Juni 2008 um 09:57
    • #5

    Ohne HR-Eintrag führt man offiziell das Gewerbe auf "Vorname Nachname" - für den alltäglichen Geschäftsbetrieb darf man sich einen Fantasienamen ausdenken und mit verwenden, Werbung machen etc. Dabei muss immer auch die offizielle Bezeichnung dabei stehen. (also: Inhaber Vorname Nachname - und es muss mind. ein Vorname ausgeschrieben sein.)

    Wem das etwas zu semiprofessionell ist, der darf sich auch mit seinem Fantasienamen ins HR eintragen lassen. Die Firma lautet dann also auf "Fantasiename e.K." Das Kürzel e.K. heißt dann eingetragener Kaufmann. Lt. HGB ist man dann ein sogenannter Kannkaufmann.
    Fortan darf man dann unter seinem Fantasienamen die Geschäfte tätigen. Jedoch muss aus den Geschäftspapieren (bzw. Mails, Website-Impresum etc.) auch der Geschäftsführer genannt werden.

    Mit der Eintragung ins HR ist man wie schon erwähnt, buchführungspflichtig nach HGB, sprich bilanzierungspflichtig. Für Nebenbei-Gewerbetreibende dürfte das dann wohl eher zu aufwändig sein...

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