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Safty mit Weichauge

  • rene braun
  • 8. Januar 2009 um 02:32
  • rene braun
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    39
    • 8. Januar 2009 um 02:32
    • #1

    Hallo zusammen,
    ich hab viel gesucht aber nichts gefunden.

    In der BGV C1 steht
    " Drahtseilösen sind nur geeignet, wenn sie mit eingelegter Kausche versehen sind."

    Aber für mich stellt sich die Frage, warum Saftys mit Weichauge überhaupt vertrieben werden mit Hinweis auf BGV C1 Konform.

    ...ich hab einige dieser saftys mit Weichauge und sicher meine PAR Kannen damit.

    Zulässig? Ja oder Nein?

    ________________________
    http://www.BeatSystem.de

  • Tobias Zw.
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    • 8. Januar 2009 um 09:03
    • #2

    Safety!

    Zefixnochamoal!

    So, und nachdem das geklärt ist:

    Der Passus mit den zwingend notwendigen Kauschen steht in BGV C1 §9 "Tragmittel und Anschlagmittel". Da wäre zuerst mal zu klären, ob ein Safety ein Anschlagmittel ist...

    Deutlich eindeutiger ist da die BGI 810-3 mit ihrem Punkt 3.5 "Sicherungselemente". Da ist vom Drahtseil explizit in seiner Funktion als Safety die Rede, und (surprise, surprise!) auch da werden gekauschte Augen gefordert.

    Also, alles klar: Das Seil muss gekauscht sein.

    Kommen wir zu Punkt 2:

    Zitat

    Aber für mich stellt sich die Frage, warum Saftys mit Weichauge überhaupt vertrieben werden mit Hinweis auf BGV C1 Konform.

    Vielleicht, weil man es dann dem Unwissenden besser verkaufen kann? Und weil Verkäufer, die selber unwissend sind, in einer Branche, die voller Halbwissender (bestenfalls) ist, gerne mal Bockmist erzählen?

    Dafür kann ich aber leider keine Belegstellen zitieren...

    Mit freundlichen Grüßen

    Tobias Zw.

    Äch bän wäder do.

    http://www.tobiaszweckerl.de

  • skyworker
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    • 8. Januar 2009 um 10:00
    • #3

    Morgen - Belegstelle hab ich auch keine, aber dass

    Zitat

    Verkäufer, die selber unwissend sind, in einer Branche, die voller Halbwissender (bestenfalls) ist, gerne mal Bockmist erzählen

    , das unterschreib ich!

    SKY

    Kein Applaus für Scheiße!

  • SimonFB
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    • 8. Januar 2009 um 10:32
    • #4

    Ein großer deutscher Händler verkauft seine Drahtseilchen als "Sicherungsseil nach DIN 56927" - was hat es damit auf sich?

    Gefunden habe ich dabei die Norm "Bemessung von Sicherheitsseilen". Heißt das dann, dass die Seile ausreichend dimensioniert sind, aber nicht zulässig sind wegen der fehlenden Verkauschung?

    Gruß,
    Simon

    Am Anfang war das Licht

  • Tobias Zw.
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    • 8. Januar 2009 um 11:18
    • #5
    Zitat von "SimonFB"

    Gefunden habe ich dabei die Norm "Bemessung von Sicherheitsseilen". Heißt das dann, dass die Seile ausreichend dimensioniert sind, aber nicht zulässig sind wegen der fehlenden Verkauschung?

    Würde ich so sehen.

    Wobei, wie immer: Die BGI 810-3 ist natürlich keine rechtlich bindende Verordnung...

    MfG Tobias Zw.

    Äch bän wäder do.

    http://www.tobiaszweckerl.de

  • Mechwerkandi
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    • 8. Januar 2009 um 11:19
    • #6

    Ich reibe mich ein bisschen an dem Begriff "zulässig".

    BG Ideen haben keinen Gesetzes- oder Vorschriftencharakter und umfassen IMHO gelegendlich nicht mal die "anerkannten Regeln der Technik".

    Die Kausche soll, rein technisch betrachtet, unzulässig kleine Biegeradien und mechanische Angriffe (Scheuern) am Auge vermeiden.
    Kann sowohl das eine wie auch das andere vermieden werden und hat das Seil, bzw. die Kausche eine ausreichende Festigkeit, ist die Nutzung als "sicher" zu betrachten.

  • Tobias Zw.
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    • 8. Januar 2009 um 11:42
    • #7
    Zitat von "Mechwerkandi"

    ...BG Ideen...

    Das ist gut! Das bedeutet also die Abkürzung "BGI"!

    :D

    Andi, you made my day!

    Und natürlich hast Du Recht. Korrekterweise sollte man wirklich immer von "zulässig nach BGV Schnitzel" o. ä. sagen.

    Das Problem ist doch immer das Gleiche: Wenn ich weiß, was ich tue, darf ich selber denken (und dementsprechend handeln). Wir müssen aber bei allgemeinen Aussagen immer von dem User ausgehen, der halt noch nicht "selber denken" sollte. Für den braucht's eindeutige, kodifizierte Regeln.

    Mit freundlichen Grüßen

    Tobias Zw.

    Äch bän wäder do.

    http://www.tobiaszweckerl.de

  • Mechwerkandi
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    • 8. Januar 2009 um 12:48
    • #8
    Zitat von "Tobias Zw."


    Das Problem ist doch immer das Gleiche: Wenn ich weiß, was ich tue, darf ich selber denken (und dementsprechend handeln). Wir müssen aber bei allgemeinen Aussagen immer von dem User ausgehen, der halt noch nicht "selber denken" sollte. Für den braucht's eindeutige, kodifizierte Regeln.


    Das ist sicherlich völlig unbestritten.

    Wenn ich eine PAR can mit einem 5mm Drahtseil üblicher Machart sichere, ist es im Grunde völlig wurscht, wie das aussieht, und selbst wenn ich das Seil verknote :D , das hält immer.

    Aber:
    Wenn eine schwerere Box mit einem grenzwertigen Fallweg in ein safety rope fällt, das auch noch ungeschickterweise über eine scharfe Kante läuft, dann kann das Ding 10x BG konform sein, es wird wohl nachgeben.

    Das ist das, was ich immer als "Systemdenken" bezeichne, und was die ganzen BG blabla hartnäckig ignorieren.

  • martin.riesch
    Verifiziert
    Beiträge
    286
    • 8. Januar 2009 um 19:13
    • #9

    Hallo,
    informativ:

    DIN 56927 - Sicherungsseil für zu sichernde Gegenstände bis 60 kg Eigengewicht
    "...
    5 Bemessungen
    Ein Sicherungsseil nach dieser Norm besteht aus:
    ...
    b) Seilendverbindung mit Pressklemmen mit Schlaufe oder Kausche nach DIN 3093-2 oder DIN 3095-2;
    c) Seilendverbindungen mit Drahtseilklemmen, z. B. nach DIN 1142, sind nicht zulässig;
    ...
    Eine feste Ummantelung ist nicht zulässig.
    Das Sicherungsseil muss mindestens 1 m lang sein und muss so angeschlagen werden, dass die mögliche
    Fallhöhe des zu sichernden Gegenstandes höchstens 0,2 m beträgt.
    ..."

    Zitat

    BG Ideen haben keinen Gesetzes- oder Vorschriftencharakter und umfassen IMHO gelegendlich nicht mal die "anerkannten Regeln der Technik".

    Selbstverständlich stellen die Schriften der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften) den anerkannten Stand der Technik dar.
    Unfallversicherungsträger sind nach dem Sozialgesetzbuch dazu berechtigt, Unfallverhütungsvorschriften (UVV) zu erlassen. Dazu zähle ich auch deren Informationsschriften (z.B. BGI 810 ...). Die Unfallverhütiungsvorschriften gelten für Mitgliedsunternehmen und Versicherte einer Berufsgenossenschaft. Dort haben UVV die gleiche Verbindlichkeit wie Gesetze.

    Gruß,
    Martin

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