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Dumme Frage zu AGB

  • DJ Detto
  • 8. April 2009 um 23:21
  • DJ Detto
    Profi
    Beiträge
    2.178
    • 8. April 2009 um 23:21
    • #1

    Tach zusammen,

    ich hab da mal ne saublöde Frage, die ich mir so auf die schnelle nicht beantworten kann, soll heißen ich habe nichts passendes in meinen Unterlagen gefunden.

    Also 2 Firmen schließen einen schriftlichen Vertrag ab und beide beharren darauf, daß ausschließlich IHRE ABG gelten.
    Oder detailiert:

    Also V bekommt von K eine Anfrage
    (V = Vermieter K= Kunde is ja logo)
    V schickt Angebot und weißt auf seine AGB hin
    K stimmt Angebot zu und weißt auf seine AGB hin
    V schickt AB mit AGB raus
    K unterzeichnet AGB mit Hinweis das nur seine AGB gelten.

    Wessen AGB gelten denn jetzt - ich bin echt mal verwirrt.

    Der Detto

    Erfolg hat nur,
    wer das eigentliche Problem wirklich löst!!!

  • Beffel
    Profi
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    283
    • 9. April 2009 um 00:59
    • #2

    Ich bin sicherlich kein Fachmann, aber vom Gefühl her denke ich gelten grundsätzlich erstmal die AGBs des Vermieters, solange diese mit dem HGB vereinbar sind (ist ja B2B!). Ich habe Deine Frage aber gerade an einen RA weitergeleitet, der sich auf Vertragsrecht spezialisiert hat. Melde mich dann nochmal mit seiner Antwort.

    Beffl, so a Glaber! Dess glabst da jao salber nedd,
    obbar es bassd schoh!

  • Jeremy
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    1.491
    • 9. April 2009 um 08:22
    • #3
    Zitat von "Beffel"

    Ich bin sicherlich kein Fachmann, aber vom Gefühl her denke ich gelten grundsätzlich erstmal die AGBs des Vermieters, solange diese mit dem HGB vereinbar sind (ist ja B2B!). Ich habe Deine Frage aber gerade an einen RA weitergeleitet, der sich auf Vertragsrecht spezialisiert hat. Melde mich dann nochmal mit seiner Antwort.

    Der Blick ins Gesetz sagt:

    Zitat

    §306 BGB

    (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

    (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

    (3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

    Ich interpretiere das so, dass, da ja über die AGB keine Übereinkunft erzielt wurde, diese jeweils nicht Vertragsbestandteil geworden sind (zumindest nicht die sich ggf. widersprechenden Regelungen darin). Der Vertrag selber bleibt zunächst wirksam, und die weggefallenen Bestandteile der AGB (bis hin zu den gesamten AGB) werden durch die "Default-Regelungen" im Gesetz ersetzt.

    Allerdings bin ich auch auf die fundierte Aussage des lizenzierten Rechtsberaters gespannt (ich bin keiner).

    --
    Jeremy

    Harvard'sches Gesetz für Tierversuche: "Unter sorgfältigst kontrollierten, dokumentierten und jederzeit reproduzierbaren Laborbedingungen verhalten sich Versuchstiere immer so, wie es ihnen gerade passt."

  • mringhoff
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    • 9. April 2009 um 10:10
    • #4

    Ich sehe das mal so:

    V bietet K einen Vertrag an.
    K nimmt diesen nur an, wenn andere Bedingungen gelten. Das ist im Prinzip wiederum ein Vertragsangebot, diesesmal nur eben von K an V.

    nun liegt es an V, ob er die (neuen) Bedingungen akzeptiert, also das Angebot von K annimmt. Wenn ja, dann ist der Vertrag geschlossen.
    Dies kann unter Kaufleuten auch durch Stillschweigen erfolgen, wenn sich V so verhält, als würde er den Job machen.

    Wenn V nicht mit den neuen Bedingungen einverstanden ist, dann muss er das entsprechend kundtun.

    In Deinem Fall hat K den Vertrag nur angenommen, wenn seine AGB gelten. Da das V scheinbar akzeptiert hat (und auch nicht mehr auf den Hinweis von K in der AB eingegangen ist), dürften die AGB des K gelten.


    In so einem Fall ist es im Vorfeld notwendig, daß man als V sich die AGB des K ansieht und entscheidet, wie man weiter vorgeht. Ist es ein größerer Job, würde ich fachlichen Rat einholen, ist das nur was kleineres, würde ich darüber hinwegsehen. Auch wenn die AGB des K knapp gehalten, fair und problemlos sind, kann es allein durch das Nicht-Gelten der der AGB des V zu Schwierigkeiten beim V kommen, da für einige Bereiche, die er sonst in seinen AGB abgedeckt hat, hier dann nur die normalen gesetzlichen Grundlagen gelten.

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  • smitty
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    476
    • 9. April 2009 um 10:49
    • #5

    also ich wäre mir da nicht sicher, bin ebenfalls kein Rechtsverdreher, aber da ja jedes mal eine andere Bedingung gestellt wurde (jeweils die anderen AGB), ist kein Antrag und keine Annahme deckungsgleich, sodass eigentlich kein Vertrag entstanden sein dürfte.

    Simon@fye-service.de

    http://www.fye-service.de

  • mringhoff
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    • 9. April 2009 um 12:13
    • #6

    in dem Fall wurde die AB vom K noch abgeändert und dem V zurückgeschickt. Im Prinzip ist das wieder ein neues Angebot, das erst mit einer Annahme durch V zum Vertrag wird.
    Wenn die Annahme durch den V aber durch "konkludentes Handeln" erfolgt, wenn er also einmal hier keinen Einwand anmeldet und im weiteren Verlauf so tut, als ob er den Auftrag hat, dann gilt der Vertrag als angenommen.

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  • falcocgn
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    • 9. April 2009 um 14:22
    • #7

    Danke Matthias, besser hätte ich das auch nicht ausdrücken können. Siehe auch den abgetrennten Faden "Dienstverträge und so".

    Leute, das BGB ist die erste Rechtsquelle und Grundlage alles Handelns als Kaufmann. Und wir sind alles Kaufleute. Die Lektüre des BGB sollte wirklich für jeden auf der Prio-Liste ganz oben stehen.

    Frohe Ostern,
    Falco

    - DAS Fachbuch für die Veranstaltungstechnik https://www.europa-lehrmittel.de/Fachkunde-Vera…technik/60877-1

  • smitty
    Verifiziert
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    476
    • 9. April 2009 um 14:27
    • #8

    Konkludentes Handeln ist in diesem Fall eine reine Annahme, eher Unterstellung.
    Laut des Ausgangsthreads weist jeder erneut auf seine eigenen AGB hin und dies stellt daher keine deckungsgleichen Anträge bzw. Annahmen dar.
    Wenn die Lieferung ausgeführt wird, das wäre etwas anderes, soweit aber nicht die Beschreibung von Detto.

    Simon@fye-service.de

    http://www.fye-service.de

  • DJ Detto
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    • 9. April 2009 um 15:01
    • #9
    Zitat von "falcocgn"

    Leute, das BGB ist die erste Rechtsquelle und Grundlage alles Handelns als Kaufmann. Und wir sind alles Kaufleute. Die Lektüre des BGB sollte wirklich für jeden auf der Prio-Liste ganz oben stehen.

    Frohe Ostern,
    Falco

    Das ist nicht ganz richtig. So gelten z.B. einige Regelungen bzgl. des Rücktrittsrecht bei Internetgeschäften nicht, wenn beide Parteien "gewerbliche" sind. Da bin ich drüber gestolpert, denn das BGB gilt für Otto-Normal aber das HGB für "professionelle".
    Und hier gilt z.B. das ein Rücktrittsrecht im Vertrag geklärt sein muss. So zumindest meine bescheidene Interpretation von div. Rechtstexten .

    Aber ich sehe, dass das gar nicht so eine "dumme Frage" war. **erleichterung**

    Dieser Beitrag ist keine Rechtsbelehrung und spiegelt nur meine pers. Meinung wider und erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit. :D

    Der Detto

    Erfolg hat nur,
    wer das eigentliche Problem wirklich löst!!!

  • mringhoff
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    • 9. April 2009 um 15:07
    • #10
    Zitat von "smitty"

    Konkludentes Handeln ist in diesem Fall eine reine Annahme, eher Unterstellung.
    Laut des Ausgangsthreads weist jeder erneut auf seine eigenen AGB hin und dies stellt daher keine deckungsgleichen Anträge bzw. Annahmen dar.


    Richtig - diese weiterführende Information fehlt genau genommen noch.
    Da detto aber nichts mehr dazu geschrieben hat, bin ich mal davon ausgegangen, daß V auch nichts mehr unternommen hat.

    Das gegenseitige Hinweisen auf die eigenen AGBs geschieht ja nicht zeitgleich (ob im Angebot oder in der AB ist ja dann egal), sondern nacheinander. Es gibt also keine Patt-Situation, sondern eine Reihenfolge:
    Angebot 1: V an K
    Angebot 2: K an V (Bestätigung, aber mit geänderten Bedingungen), Angebot 1 wird somit nicht von K angenommen
    Angebot 3: V an K in Form einer AB - Angebot 2 wird somit nicht von V angenommen
    Angebot 4: K an V (abgeänderte AB) - Angebot 3 wird somit nicht von K angenommen

    Da es sich um eine Auftragsbestätigung handelt, geht man unter Kaufleuten davon aus, daß es sich hier um eine Bestätigung einer Einigung handelt, die vorab u.U. mündlich vereinbart worden ist. Stimmt hierin etwas nicht, hat der Empfänger dies ohne Verzögerung anzumerken. Tut er es nicht, geht man von einer Zustimmung aus, vor allem, wenn dies durch konkludentes Handeln (z.B. weitere Besprechungen zum Ablauf etc.) unterstrichen wird. In diesem Fall gilt Angebot 4 als angenommen.
    Wäre V also mit Angebot 4 nicht einverstanden gewesen, hätte er das unbedingt anmerken müssen. Er kann nicht so tun, als hätte es diese Änderung nicht gegeben.

    Zitat von "smitty"

    Wenn die Lieferung ausgeführt wird, das wäre etwas anderes, soweit aber nicht die Beschreibung von Detto.


    Wenn kein Vertrag zustande gekommen wäre, dann interessiert auch keinen die Frage, wessen AGB nun gelten.
    Ich bin daher davon ausgegangen, daß hier eine Leistung stattgefunden hat.

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  • mringhoff
    Profi
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    5.262
    • 9. April 2009 um 15:16
    • #11
    Zitat von "DJ Detto"

    Das ist nicht ganz richtig. So gelten z.B. einige Regelungen bzgl. des Rücktrittsrecht bei Internetgeschäften nicht, wenn beide Parteien "gewerbliche" sind.

    Im Grunde ist das schon richtig. Das BGB ist die Grundlage, das HGB gilt hier darüber hinaus zwischen Kaufleuten in Ergänzung.

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  • Beffel
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    • 9. April 2009 um 20:57
    • #12

    Neues von der Nachfragefront beim Rechtsberater:

    1. Bei der Vorgabe von Detto ist noch kein Vertrag zwischen zwei Kaufleuten zustande gekommen.

    2. Fährt der Verleiher fort (konkludentes Handeln!) ohne der letzten schriftlichen Beauftragung des Auftraggebers hinsichtlich der AGBs zu widersprechen, so nimmt er das letzte Angebot an.

    Es geht also ganz klar um die weitere Handlungsweise des Auftragnehmers!

    Aber das ist ja eigentlich auch schon aus dem bisher hier geschriebenen genauso hervorgegangen

    Beffl, so a Glaber! Dess glabst da jao salber nedd,
    obbar es bassd schoh!

  • DJ Detto
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    • 19. April 2009 um 20:59
    • #13

    @ Beffel,

    danke für die Nachfrage an der Rechtsfront. Das ist mal eine interessante Geschichte.
    Lustig wird es, wenn die AB unterzeichnet wird und in dem beigefügtem Schreiben darauf hin gewiesen........aber lassen wir das.

    Jetzt bin ich auch wieder etwas schlauer geworden :D

    mringhoff
    bzgl HGB und BGB
    ich finde, dass es schon Unterschiede und nicht nur "Ergänzungen" zwischen beiden gibt. Als Bsp. die 14 Tage Rückgabe bei Internetkäufen und die Garantieleistung. Ich kenne eine Firma (nicht VA Bereich) die macht einen Unterschied ob Ihr Produkt im 1 Schicht, 2 Schicht oder 3 Schicht Betrieb eingesetzt wird und das ist legitim im "gewerblichen" Bereich.

    Ich finde, dieses Thema sollten sich alle semi HKS mal gemütlich auf der Zunge zergehen lassen, denn schnell fliegt man da bei einem unangenehmen Zeitgenossen (und sowas solls ja in der Gastrobranche geben ) auf die Schnauze....

    So long

    Der Detto

    Erfolg hat nur,
    wer das eigentliche Problem wirklich löst!!!

  • mringhoff
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    • 20. April 2009 um 09:59
    • #14
    Zitat von "DJ Detto"


    bzgl HGB und BGB
    ich finde, dass es schon Unterschiede und nicht nur "Ergänzungen" zwischen beiden gibt.


    Hab ich ja auch nur juristisch gemeint. Daß "Ergänzungen" auch komplett unterschiedliche Regelungen sein können, ist ja (juristisch) kein Problem. ("Sind beide Parteien Kaufleute, dann....")

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  • DJ Detto
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    • 20. April 2009 um 10:55
    • #15
    Zitat von "mringhoff"

    Hab ich ja auch nur juristisch gemeint. Daß "Ergänzungen" auch komplett unterschiedliche Regelungen sein können, ist ja (juristisch) kein Problem. ("Sind beide Parteien Kaufleute, dann....")

    Sollte auch kein persönlicher Angriff sein, bitte nicht falsch verstehen!!!

    Aber habe jetzt wieder so einen Fall, indem in einer Email - die nicht im direkten Zusammenhang mit der AB steht - dann wieder der Satz steht "es gelten die ABG von XY".

    Wollte das ja nur mal so vorher wissen, denn Vorsicht ist ja bekanntlich die Mutter.....

    Detto

    Erfolg hat nur,
    wer das eigentliche Problem wirklich löst!!!

  • f8274
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    • 25. Juni 2009 um 01:30
    • #16

    In Dettos Fall hat Kunde aber keinerlei Sicherheit, dass sein Job von Vermieter auch ausgeführt wird. Folglich keine sinnvolle Vorgehensweise, wenn der zitierte Anwalt Recht hat.

    Das Thema ist ja ein uraltes, da es immer wieder vorkommt, dass 2 nur auf ihre AGBs abstellen.

    Nach meinem Wissensstand gilt das Gesetz, wenn beide Parteien sich gegenseitig ihre AGBs widersprechen.

    Ich habe das bei wichtigen / großen Jobs so gehandhabt, dass ich die mir wichtigen Passagen der anderen AGBs nachverhandelt habe, sprich: Einzelvertragliche einvernehmliche Abweichung von den AGBs in diversen Punkten. Besser vorher streiten und einigen als nachdem der Schaden eingetreten ist.

  • mringhoff
    Profi
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    • 25. Juni 2009 um 10:58
    • #17
    Zitat von "f8274"


    Nach meinem Wissensstand gilt das Gesetz, wenn beide Parteien sich gegenseitig ihre AGBs widersprechen.

    Wenn aber der Kunde sagt, daß er den Auftrag nur annimmt, wenn seine AGBs gelten (korrigiertes Angebot mit Unterschrift zurück) und der Auftragnehmer dem zustimmt (durch konkludentes Handeln), dann gelten die AGB von Kunden. Da waren sich ja beide "einig" (zumindest aus rechtlicher Ansicht). In dem Fall widerspricht sich also nichts.

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